Entlastungsbudget: 3.539 € flexibel für Haushaltshilfe nutzen
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Was ist das Entlastungsbudget?
Entlastungsbudget ist der Alltagsname für den gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI: Seit dem 1. Juli 2025 sind die Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem Topf von 3.539 € pro Kalenderjahr zusammengelegt. Sie entscheiden, wofür Sie ihn einsetzen: Vertretung zu Hause, stundenweise Entlastung, Kurzzeitpflege in einer Einrichtung oder eine Mischung.
Der Begriff taucht auch in der Diskussion um die Pflegereform auf, meint dort aber dasselbe Prinzip: ein Budget statt zwei getrennter Leistungen. Wer heute „Entlastungsbudget“ sucht, findet in diesem Artikel die geltende Regelung und die Praxis.
Wer bekommt das Entlastungsbudget?
- Pflegegrad 2 oder höher (bei Pflegegrad 1 steht nur der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat zur Verfügung).
- Pflege zu Hause, nicht im Heim.
- Für die Verhinderungspflege: Die private Pflegeperson (meist Angehörige) ist verhindert, etwa durch Urlaub, Krankheit, Termine oder schlicht Erholung. Die frühere Wartezeit von sechs Monaten Vorpflege ist seit Juli 2025 entfallen.
Das Budget gilt je Kalenderjahr und verfällt am 31. Dezember. Es ist unabhängig vom Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI; beide lassen sich nebeneinander nutzen.
Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.
Stunden berechnenSo wird aus dem Budget Haushaltshilfe und Betreuung
Der für die meisten Familien wichtigste Weg ist die stundenweise Verhinderungspflege: Eine anerkannte Alltagsbegleiterin übernimmt für einige Stunden, was sonst die pflegende Tochter oder der Ehemann macht, Haushalt, Einkauf, Begleitung, Gesellschaft. Bleibt der Einsatz unter acht Stunden am Tag, wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
Ein Rechenweg ohne Kleingedrucktes: Wer das Budget von 3.539 € gleichmäßig über das Jahr verteilt, hat rund 295 € im Monat zusätzlich zum Entlastungsbetrag. Zusammen mit den 131 € aus § 45b ergibt das ein Monatsbudget von etwa 426 € für Haushaltshilfe und Betreuung, ohne dass Pflegegeld oder Sachleistung angetastet werden. Bei Junior-Senior rechnen wir beide Töpfe direkt mit der Pflegekasse ab.
Antrag und Abrechnung
Einen förmlichen Vorab-Antrag verlangen die wenigsten Kassen. Üblich ist: Die Pflegekasse erhält nach dem Einsatz die Abrechnung mit Datum, Stunden und Grund der Verhinderung. Ein anerkannter Anbieter reicht das für Sie ein. Wer eine private Vertretung (Nachbarin, Freund) bezahlt, reicht Quittungen selbst ein; für nahe Angehörige gelten Besonderheiten, dazu mehr im Artikel Verhinderungspflege beantragen.
Rückwirkend geht auch: Nicht genutzte Beträge aus dem laufenden Kalenderjahr lassen sich bis zum Jahresende noch abrechnen, Details im Artikel Verhinderungspflege rückwirkend.
Entlastungsbudget, Entlastungsbetrag, Sachleistung: Was ist was?
| Leistung | Höhe | Ab Pflegegrad | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|
| Entlastungsbetrag (§ 45b) | 131 € im Monat | 1 | Haushaltshilfe, Betreuung, Begleitung |
| Entlastungsbudget / gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a) | 3.539 € im Jahr | 2 | Vertretung der Pflegeperson, stundenweise Entlastung, Kurzzeitpflege |
| Pflegesachleistung (§ 36) | je nach Pflegegrad monatlich | 2 | Pflegedienst; bis 40 % in Alltagsunterstützung umwandelbar |
Alle drei lassen sich kombinieren. Die meisten unserer Kunden mit Pflegegrad 2 oder 3 nutzen den Entlastungsbetrag für den festen Wochentermin und das Entlastungsbudget für zusätzliche Einsätze, etwa wenn die Angehörigen im Urlaub sind oder eine größere Aktion wie der Frühjahrsputz ansteht.
Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft
Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 37 SGB XI, Pflegegeld, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Ja. Entlastungsbudget ist der Alltagsbegriff, gemeinsamer Jahresbetrag der Name im Gesetz (§ 42a SGB XI): 3.539 € pro Jahr aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, seit 1. Juli 2025.
Nein, es gilt ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat zur Verfügung, ebenfalls für anerkannte Haushaltshilfe und Betreuung.
Bei stundenweiser Verhinderungspflege unter acht Stunden am Tag nicht. Erst bei tageweiser Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für diese Tage zur Hälfte weitergezahlt.
Ja, über die stundenweise Verhinderungspflege durch einen anerkannten Anbieter. Die Alltagsbegleiterin vertritt die pflegende Person und übernimmt Haushalt, Einkauf und Begleitung. Abrechnung direkt mit der Pflegekasse.
Ja, nicht genutzte Beträge verfallen zum 31. Dezember. Anders als der Entlastungsbetrag lässt sich der Rest nicht ins Folgejahr mitnehmen.
Meist nicht. Die Abrechnung erfolgt nach dem Einsatz, ein anerkannter Anbieter reicht sie für Sie ein. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach, ob sie ein eigenes Formular wünscht.
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