Entlastungsbetrag 2026: 131 € monatlich richtig nutzen
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Das Wichtigste in Kürze
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht jedem Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, der zu Hause versorgt wird: 131 € im Monat, zweckgebunden für Angebote, die den Alltag entlasten. Er wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet oder direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse abgerechnet.
131 €
jeden Monat, ab Pflegegrad 1
1.572 €
Summe pro Jahr
30. Juni
Frist für Reste aus dem Vorjahr
Untersuchungen der Kassen zeigen seit Jahren dasselbe Bild: Ein großer Teil der Berechtigten ruft den Betrag gar nicht oder nur teilweise ab, meist, weil unklar ist, wofür er gilt und wie die Abrechnung läuft. Genau das klärt diese Seite.
Wer den Entlastungsbetrag bekommt
Die Voraussetzungen sind bewusst niedrig:
- Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5, die Höhe ist für alle gleich,
- häusliche Versorgung, also zu Hause oder im betreuten Wohnen, nicht im Pflegeheim,
- kein Antrag pro Einsatz nötig: Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad.
Besonders wichtig ist der Betrag bei Pflegegrad 1: Dort ist er die einzige regelmäßige Monatsleistung der Pflegekasse und damit der Standardweg zur bezahlten Haushaltshilfe. Wer noch keinen Pflegegrad hat, aber im Alltag Einschränkungen spürt, sollte ihn prüfen lassen: Schon leichte Beeinträchtigungen reichen für Pflegegrad 1 (Pflegegrad beantragen).
Wofür der Entlastungsbetrag verwendet werden darf
Das Gesetz nennt vier Verwendungszwecke:
| Verwendung | Beispiele |
|---|---|
| Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) | Haushaltshilfe (Reinigung, Wäsche, Einkauf, Fenster), Alltagsbegleitung, stundenweise Betreuung, anerkannte Nachbarschaftshilfe |
| Tages- und Nachtpflege | Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten |
| Kurzzeitpflege | Eigenanteile, die die Kasse nicht übernimmt |
| Ambulante Pflegedienste | bei Pflegegrad 2 bis 5 für Betreuung und Hauswirtschaft, bei Pflegegrad 1 auch für Körperpflege |
In der Praxis fließt der größte Teil in die hauswirtschaftliche Versorgung: eine feste Haushaltshilfe, die wöchentlich kommt. Entscheidend ist, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist, sonst erstattet die Kasse nicht. Die Anerkennungsregeln unterscheiden sich je Bundesland (Übersicht je Bundesland); Junior-Senior ist anerkannt und rechnet mit allen Pflegekassen ab.
So läuft die Abrechnung: zwei Wege
- Direktabrechnung (Abtretung): Sie unterschreiben einmal eine Abtretungserklärung, danach rechnet der Anbieter jeden Monat direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie bekommen keine Rechnung und müssen nichts vorstrecken. So arbeiten wir mit allen Kassen.
- Kostenerstattung: Sie zahlen die Rechnung selbst und reichen sie bei der Kasse ein, die bis zur Höhe des verfügbaren Betrags erstattet. Das lohnt sich für gelegentliche Einsätze oder Nachbarschaftshilfe.
Ein formeller Antrag ist in beiden Fällen nicht nötig, es genügt der Pflegegrad. Sinnvoll ist ein kurzer Anruf bei der Kasse zu Beginn, um den aktuellen Restbetrag zu erfragen. Viele Kassen zeigen den Stand auch im Onlineportal.
Ansparen und die 30.-Juni-Frist
Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen nicht sofort, sondern übertragen sich automatisch auf die Folgemonate des Kalenderjahres. Was am 31. Dezember übrig ist, bleibt als Rest bis zum 30. Juni des Folgejahres verfügbar und verfällt erst danach.
Beispiel: Frau Sommer (Pflegegrad 2) nutzt ab September eine Haushaltshilfe. Von Januar bis August haben sich 8 x 131 € = 1.048 € angesammelt, die zusätzlich zu den laufenden Monatsbeträgen zur Verfügung stehen, etwa für einen gründlichen Herbstputz mit Fenstern und Gardinen und wöchentliche Einsätze bis weit ins nächste Jahr.
Alle Fristen mit Beispielen: Wann verfällt der Entlastungsbetrag? und Entlastungsbetrag ansparen.
Mehr als 131 €: kombinieren mit Umwandlung und Verhinderungspflege
Der Entlastungsbetrag ist der Einstieg, aber selten das Ende. Ab Pflegegrad 2 lassen sich drei Töpfe für dieselben Leistungen stapeln:
| Budget | Höhe 2026 | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | 131 € monatlich | ab Pflegegrad 1 |
| Umwandlungsanspruch (bis 40 % der Sachleistung) | bis 318 € (PG 2), bis 599 € (PG 3), bis 744 € (PG 4), bis 920 € (PG 5) monatlich | ab Pflegegrad 2, ungenutzte Sachleistung |
| Verhinderungspflege | 3.539 € je Kalenderjahr | ab Pflegegrad 2, private Pflegeperson wird vertreten |
Rechenbeispiel Pflegegrad 2: 131 € Entlastungsbetrag + 318 € Umwandlung = 449 € monatlich für Haushaltshilfe und Betreuung, ohne dass das Pflegegeld angetastet wird, das nur um den umgewandelten Sachleistungsanteil anteilig sinkt. Kommt eine pflegende Angehörige dazu, die einmal pro Woche entlastet wird, fließen zusätzlich rund 295 € monatlich aus der Verhinderungspflege (3.539 € auf zwölf Monate verteilt). Wie die Töpfe zusammen wirken: Entlastungsbudget.
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Stunden berechnenDrei Familien, drei Lösungen: der Entlastungsbetrag in der Praxis
Fall 1, alleinlebend mit Pflegegrad 1: Herr Krämer (82) schafft Einkauf und Bad nicht mehr gut. Seine Haushaltshilfe kommt jeden Donnerstag: Bad, Küche, Böden, gemeinsamer Einkaufszettel. Finanzierung: 131 € Entlastungsbetrag, Eigenanteil 0 €. Zweimal im Jahr gibt es aus angesparten Beträgen einen Fenster-Einsatz.
Fall 2, Ehepaar, sie pflegt ihn (Pflegegrad 3): Frau Behrens kommt kaum noch zum Haushalt, weil die Pflege den Tag füllt. Lösung: Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag plus Umwandlungsanspruch (bis 599 €), dazu ein fester freier Nachmittag über die stundenweise Verhinderungspflege. Das Pflegegeld läuft weiter, nur um den Umwandlungsanteil reduziert.
Fall 3, berufstätige Tochter organisiert aus der Ferne (Pflegegrad 2): Die Mutter lebt allein in einer anderen Stadt. Die Tochter regelt alles telefonisch: Abtretung, fester Wochentermin, kurze Rückmeldung nach jedem Einsatz. Budget: 131 € + 318 € Umwandlung, mehr als genug für zwei Einsätze pro Woche samt Begleitung zum Arzt.
Wechselwirkungen: Was der Entlastungsbetrag nicht berührt
- Pflegegeld: bleibt unangetastet, der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Leistung.
- Pflegesachleistung: ebenfalls unabhängig; nur der freiwillige Umwandlungsanteil verschiebt Budget.
- Steuern und Sozialleistungen: Der Entlastungsbetrag ist keine Einnahme, er taucht weder in der Steuererklärung noch bei Wohngeld oder Grundsicherung als Einkommen auf.
- Hilfsmittel und Zuschüsse: Pflegebox (42 €), Hausnotruf (25,50 €) und Wohnumfeldverbesserung (4.180 €) laufen parallel weiter (alle Zuschüsse).
- Beratungseinsatz: Die Pflicht nach § 37.3 gilt nur für Pflegegeld-Bezieher; die Nutzung des Entlastungsbetrags löst keine Beratungspflicht aus.
Kurz: Es gibt keinen Grund zu warten. Jeder nicht genutzte Monat ist verschenkte Entlastung, die andere Leistungen nicht ersetzt.
Die fünf häufigsten Fehler
- Gar nicht nutzen: „Wir kommen ja noch zurecht.“ Der Betrag ist eine Versicherungsleistung, für die jahrzehntelang eingezahlt wurde, und Entlastung wirkt am besten, bevor die Erschöpfung da ist.
- Nicht anerkannte Helfer bezahlen und dann auf der Rechnung sitzen bleiben. Vor dem ersten Einsatz die Anerkennung klären.
- Reste verfallen lassen: Jeden Juni verfallen bundesweit Millionenbeträge. Ein Anruf bei der Kasse im Frühjahr genügt.
- Nur den Entlastungsbetrag nutzen, obwohl ab Pflegegrad 2 Umwandlung und Verhinderungspflege dazukommen.
- Bei Ablehnung aufgeben: Lehnt die Kasse eine Erstattung ab, lohnt der Blick auf den Grund (Anbieter, Beleg, Restbetrag) und oft der Widerspruch.
In vier Schritten zur laufenden Entlastung
- Restbetrag erfragen bei der Pflegekasse (auch Vorjahresrest).
- Anerkannten Anbieter wählen und Wünsche besprechen: Was soll regelmäßig erledigt werden, an welchem Wochentag?
- Abtretung unterschreiben, damit direkt abgerechnet wird und keine Vorkasse nötig ist.
- Starten und anpassen: Einsätze lassen sich jederzeit erweitern, etwa um Schwerpunkte wie Fenster oder um Betreuungszeiten.
Bei uns übernimmt das Kundenteam die Schritte 1 und 3 gleich mit: Wir klären den Stand mit Ihrer Kasse, erledigen den Papierkram und starten meist innerhalb weniger Tage.
Sonderfälle: Kassenwechsel, Krankenhaus, Eigenanteile
- Kassenwechsel: Der Anspruch wandert mit, er hängt am Pflegegrad, nicht an der Kasse. Angesparte Restbeträge belegen Sie gegenüber der neuen Kasse am einfachsten mit den bisherigen Leistungsabrechnungen; die Abtretungserklärung für die Direktabrechnung wird einmal neu unterschrieben.
- Krankenhaus oder Reha: Der Betrag entsteht in jedem Monat weiter, auch wenn gerade keine Leistung genutzt wird. Nach der Rückkehr stehen die aufgelaufenen Beträge für den Neustart bereit, im Rahmen der Ansparfrist bis zum 30. Juni des Folgejahres.
- Eigenanteile der Tages- und Kurzzeitpflege: Der Entlastungsbetrag darf auch dafür eingesetzt werden, eine oft übersehene Möglichkeit, die Zuzahlungen spürbar senkt.
- Anbieterwechsel: Jederzeit möglich, das Budget gehört Ihnen, nicht dem Anbieter. Nicht abgerechnete Beträge bleiben erhalten und stehen dem neuen Anbieter zur Verfügung.
- Umzug in ein anderes Bundesland: Der Betrag bleibt gleich, aber die Anbieter-Anerkennung ist Ländersache. Prüfen Sie kurz, ob der Anbieter am neuen Wohnort anerkannt ist; wir sind es in unseren Einsatzgebieten und organisieren den Übergang.
Download: Abtretungserklärung als PDF
Mit der Abtretungserklärung rechnet der anerkannte Anbieter den Entlastungsbetrag direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, ohne Vorkasse und ohne Papierkram. Unsere Vorlage enthält das Formular und eine Seite mit allen Regeln zur Direktabrechnung.

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft
Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH
Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 37 SGB XI, Pflegegeld, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 26.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
131 € im Monat für alle Pflegegrade 1 bis 5, insgesamt 1.572 € im Jahr. Der Betrag gilt seit dem 1. Januar 2025 (vorher 125 €).
Nein. Er ist ein Erstattungsanspruch: Entweder rechnet ein anerkannter Anbieter direkt mit der Kasse ab, oder Sie reichen bezahlte Rechnungen ein.
Ein eigener Antrag ist nicht nötig, der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad. Für die Direktabrechnung genügt eine einmalige Abtretungserklärung an den Anbieter.
Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Haushaltshilfe, Betreuung, Alltagsbegleitung), für Eigenanteile der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie für Pflegedienstleistungen im Bereich Betreuung und Hauswirtschaft.
Nur, wenn sie bei einem anerkannten Anbieter angestellt oder selbst als Angebot anerkannt ist. Privat organisierte Hilfen ohne Anerkennung erstattet die Pflegekasse nicht.
Sie sammeln sich innerhalb des Kalenderjahres an. Der Rest zum Jahresende bleibt bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar und verfällt erst danach.
Bei vollstationärer Pflege gilt er nicht; dort gibt es eigene Leistungen. Im betreuten Wohnen und in Wohngemeinschaften gilt er wie zu Hause.
Nein. Er kommt zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistung und allen anderen Leistungen und kürzt nichts.
Für Angehörige direkt wird er nicht ausgezahlt. In vielen Bundesländern können sich Nachbarn und entferntere Helfer aber als Nachbarschaftshilfe registrieren und dann darüber abrechnen.
Sobald der Pflegegrad-Bescheid da ist, sofort. Rückwirkend gilt der Anspruch ab dem Monat der Antragstellung des Pflegegrads; auch dafür können anerkannte Leistungen noch abgerechnet werden.
Bei Direktabrechnung mit einem anerkannten Anbieter in der Regel nichts, solange die Einsätze im Rahmen des verfügbaren Betrags bleiben. Sie sehen vorab, wie viele Einsätze das Budget trägt.
Geplant ist, ihn für Pflegegrad 2 bis 5 durch ein Sozialraumbudget von 175 € zu ersetzen; für Pflegegrad 1 soll er entfallen. Beschlossen ist das noch nicht, Details im Artikel zur Pflegereform 2027.
Der Anspruch bleibt unverändert bestehen, er hängt am Pflegegrad. Angesparte Reste weisen Sie der neuen Kasse über die bisherigen Abrechnungen nach, die Abtretungserklärung wird einmal neu erteilt.
Ja, er entsteht jeden Monat neu, auch ohne Nutzung. Die aufgelaufenen Beträge stehen nach der Rückkehr zur Verfügung, bis zur Ansparfrist am 30. Juni des Folgejahres.
Ja, der Betrag darf für Eigenanteile der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden und senkt so die Zuzahlungen.
Jederzeit. Das Budget gehört Ihnen, nicht dem Anbieter; nicht abgerechnete Beträge bleiben erhalten und können vom neuen Anbieter abgerechnet werden.
Ja, der Entlastungsbetrag von 131 € ist eine gesetzliche Leistung nach dem SGB XI und bei allen Pflegekassen bundesweit identisch. Unterschiede gibt es nur bei Formularen, Apps und einzelnen freiwilligen Zusatzleistungen der Kassen.
Nur nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und registrierte Nachbarschaftshilfen. Privatpersonen ohne Registrierung und nicht anerkannte Firmen kann die Kasse nicht erstatten.
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Wann verfällt der Entlastungsbetrag?
Die kurze Antwort: am 30. Juni des Folgejahres. Bis dahin lassen sich alle Reste aus dem Vorjahr nutzen. Alle Fristen, ein Rechenbeispiel und was Sie vor dem Stichtag noch tun können.
Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Fenster putzen, Gartenarbeit, Einkaufen, Kochen, Begleitung zum Arzt: Was mit den 131 € Entlastungsbetrag bezahlt werden darf, was nicht, und wo die Grenze verläuft.
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Unser Online-Kundenportal kommt bald.
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