Umwandlungsanspruch: 40 % der Pflegesachleistungen nutzen

7 Min. LesezeitVeröffentlicht am , aktualisiert am
  • 4,9 von 5 Sternen bei Google
  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Die kurze Antwort vorab

Der Umwandlungsanspruch erlaubt es, bis zu 40 % der Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen, also für Haushaltshilfe, Betreuung und Alltagsbegleitung. Er gilt ab Pflegegrad 2 und kommt zum Entlastungsbetrag von 131 € noch dazu.

Geregelt ist das in § 45a Absatz 4 SGB XI. Der Fachbegriff lautet Umwidmung, viele Pflegekassen sprechen auch vom Umwandlungsanspruch. Gemeint ist beides Mal dasselbe: Geld, das eigentlich für den ambulanten Pflegedienst reserviert ist, fließt in Alltagsunterstützung.

Für wen sich der Umwandlungsanspruch eignet

Interessant ist der Umwandlungsanspruch vor allem für Familien, die ihre Pflegesachleistungen gar nicht oder nur teilweise für einen ambulanten Pflegedienst einsetzen, weil Angehörige die Pflege übernehmen. Genau dieses ungenutzte Budget lässt sich anteilig umwidmen.

Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistungen, dort ist der Entlastungsbetrag der richtige Weg.

Beträge je Pflegegrad

Die 40 % beziehen sich auf den monatlichen Höchstbetrag der Pflegesachleistungen (Stand 2026):

PflegegradPflegesachleistungenUmwandlungsanspruch (40 %)
Pflegegrad 2796 €bis zu 318,40 €
Pflegegrad 31.497 €bis zu 598,80 €
Pflegegrad 41.859 €bis zu 743,60 €
Pflegegrad 52.299 €bis zu 919,60 €

Der Anspruch gilt je Kalendermonat. Anders als beim Entlastungsbetrag gibt es kein Ansparen, nicht genutzte Beträge stehen im Folgemonat nicht mehr zur Verfügung.

Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.

Stunden berechnen

Was mit dem Pflegegeld passiert

Ein Punkt, den viele Ratgeber verschweigen: Die Nutzung des Umwandlungsanspruchs wird wie der Bezug von Pflegesachleistungen behandelt. Das Pflegegeld verringert sich anteilig, nach derselben Logik wie bei der Kombinationsleistung.

Deshalb empfehlen wir eine klare Reihenfolge bei der Finanzierung:

  1. Entlastungsbetrag zuerst: 131 € monatlich, ohne jede Auswirkung auf das Pflegegeld
  2. Stundenweise Verhinderungspflege: aus dem Jahresbetrag von 3.539 €, das Pflegegeld bleibt bei Einsätzen unter acht Stunden vollständig erhalten
  3. Umwandlungsanspruch: wenn darüber hinaus Bedarf besteht, mit transparenter Rechnung, was netto ankommt

So nutzen Sie den Umwandlungsanspruch

Der Weg ist kürzer, als viele erwarten:

  1. Kurze Mitteilung an die Pflegekasse: Ein formloser Satz genügt, dass Sie Sachleistungen nach § 45a Abs. 4 SGB XI für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden möchten. Viele Kassen akzeptieren auch einfach die erste Abrechnung des Anbieters.
  2. Anerkannten Anbieter wählen: Abgerechnet werden können nur Angebote mit landesrechtlicher Anerkennung.
  3. Direkt abrechnen lassen: Wir rechnen die Einsätze direkt mit Ihrer Pflegekasse ab und behalten die Reihenfolge der Budgets im Blick, damit das Pflegegeld so weit wie möglich unangetastet bleibt.
Beratungsgespräch zur Nutzung des Umwandlungsanspruchs

Rechenbeispiel: Lohnt sich die Umwandlung trotz Pflegegeld-Kürzung?

Herr Petersen, Pflegegrad 3, wird von seiner Frau gepflegt, ein Pflegedienst kommt nicht. Ohne Umwandlung erhält das Paar 599 € Pflegegeld. Mit voller Umwandlung sieht die Rechnung so aus:

Ohne UmwandlungMit voller Umwandlung (40 %)
Pflegegeld aufs Konto599 €359 €
Alltagshilfe durch Anbieter0 €bis 599 €
Entlastungsbetrag (läuft immer)131 €131 €
Gesamtwert im Monat730 €bis 1.089 €

Die Familie tauscht also 240 € Barleistung gegen bis zu 599 € professionelle Entlastung, ein Plus von rund 359 € Monatswert, weil die Sachleistung höher ist als das Pflegegeld. Wer weniger als die vollen 40 % nutzt, wird auch nur anteilig gekürzt.

Drei Fehler, die den Umwandlungsanspruch kosten

  1. Monatsprinzip übersehen: Anders als der Entlastungsbetrag lässt sich der Umwandlungsanspruch nicht ansparen; was im Monat nicht genutzt wird, verfällt. Der feste Wochentermin löst das.
  2. Mit der Kombinationsleistung verwechseln: Nutzt bereits ein Pflegedienst die volle Sachleistung, bleibt nichts zum Umwandeln übrig. Bei teilweiser Nutzung wird anteilig gerechnet, das lohnt einen kurzen Kassencheck.
  3. Gar nicht einrichten: Viele Familien kennen nur Pflegegeld und Entlastungsbetrag. Die Einrichtung ist ein kurzes Schreiben an die Kasse oder läuft über die Abtretung gleich mit, wir übernehmen das beim Start.
Alessandro S. Damaschke

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft

Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH

Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 26.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Das Recht, bis zu 40 % der monatlichen Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen, etwa Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung. Grundlage ist § 45a Absatz 4 SGB XI, der Anspruch gilt ab Pflegegrad 2.

Pflegegrad 2: bis zu 318,40 €, Pflegegrad 3: bis zu 598,80 €, Pflegegrad 4: bis zu 743,60 €, Pflegegrad 5: bis zu 919,60 € pro Monat. Das entspricht jeweils 40 % der Pflegesachleistungen.

Ja, anteilig. Die Nutzung zählt wie Sachleistungsbezug, das Pflegegeld sinkt im gleichen Prozentsatz. Deshalb lohnt es sich, zuerst Entlastungsbetrag und stundenweise Verhinderungspflege auszuschöpfen, die das Pflegegeld unberührt lassen.

Eine formlose Mitteilung an die Pflegekasse genügt. Bei vielen Kassen reicht sogar die erste Abrechnung des anerkannten Anbieters. Wir übernehmen die Abstimmung mit der Kasse für Sie.

Nein, er gilt je Kalendermonat und verfällt danach. Ansparen funktioniert nur beim Entlastungsbetrag, dessen Reste bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar bleiben.

Ja, beides läuft parallel. Bei Pflegegrad 3 stehen so bis zu 729,80 € monatlich für Alltagsunterstützung bereit: 131 € Entlastungsbetrag plus bis zu 598,80 € aus dem Umwandlungsanspruch.

Meist ja: Die Sachleistung ist höher als das Pflegegeld, bei Pflegegrad 3 werden aus 240 € Pflegegeld-Kürzung bis zu 599 € professionelle Alltagshilfe, ein Monatsplus von rund 359 € Leistungswert.

Nur, soweit die Sachleistung nicht ausgeschöpft ist: Umgewandelt werden können bis zu 40 % des nicht verbrauchten Anteils. Die genaue Restquote nennt die Pflegekasse.

Ein kurzes Schreiben oder ein Anruf bei der Pflegekasse genügt; bei uns läuft die Einrichtung mit der Abtretungserklärung automatisch mit. Danach rechnet der Anbieter die Einsätze direkt ab.

Nein, er setzt Anspruch auf Pflegesachleistungen voraus, also Pflegegrad 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 bleibt der Entlastungsbetrag von 131 € der Weg zur Haushaltshilfe.

Lassen Sie sich jetzt kostenlos und unverbindlich beraten.

Jetzt beraten lassen

Verwandte Artikel

Unser Online-Kundenportal kommt bald.

Termine buchen, Abrechnungen einsehen, Verträge digital unterschreiben – bald alles bequem an einem Ort.

Bald für Sie verfügbar
Jetzt beraten lassen