Umwandlungsanspruch: 40 % der Pflegesachleistungen nutzen

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  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Die kurze Antwort vorab

Der Umwandlungsanspruch erlaubt es, bis zu 40 % der Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen, also für Haushaltshilfe, Betreuung und Alltagsbegleitung. Er gilt ab Pflegegrad 2 und kommt zum Entlastungsbetrag von 131 € noch dazu.

Geregelt ist das in § 45a Absatz 4 SGB XI. Der Fachbegriff lautet Umwidmung, viele Pflegekassen sprechen auch vom Umwandlungsanspruch. Gemeint ist beides Mal dasselbe: Geld, das eigentlich für den ambulanten Pflegedienst reserviert ist, fließt in Alltagsunterstützung.

Für wen sich der Umwandlungsanspruch eignet

Interessant ist der Umwandlungsanspruch vor allem für Familien, die ihre Pflegesachleistungen gar nicht oder nur teilweise für einen ambulanten Pflegedienst einsetzen, weil Angehörige die Pflege übernehmen. Genau dieses ungenutzte Budget lässt sich anteilig umwidmen.

Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistungen, dort ist der Entlastungsbetrag der richtige Weg.

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Beträge je Pflegegrad

Die 40 % beziehen sich auf den monatlichen Höchstbetrag der Pflegesachleistungen (Stand 2026):

PflegegradPflegesachleistungenUmwandlungsanspruch (40 %)
Pflegegrad 2796 €bis zu 318,40 €
Pflegegrad 31.497 €bis zu 598,80 €
Pflegegrad 41.859 €bis zu 743,60 €
Pflegegrad 52.299 €bis zu 919,60 €

Der Anspruch gilt je Kalendermonat. Anders als beim Entlastungsbetrag gibt es kein Ansparen, nicht genutzte Beträge stehen im Folgemonat nicht mehr zur Verfügung.

Was mit dem Pflegegeld passiert

Ein Punkt, den viele Ratgeber verschweigen: Die Nutzung des Umwandlungsanspruchs wird wie der Bezug von Pflegesachleistungen behandelt. Das Pflegegeld verringert sich anteilig, nach derselben Logik wie bei der Kombinationsleistung.

Deshalb empfehlen wir eine klare Reihenfolge bei der Finanzierung:

  1. Entlastungsbetrag zuerst: 131 € monatlich, ohne jede Auswirkung auf das Pflegegeld
  2. Stundenweise Verhinderungspflege: aus dem Jahresbetrag von 3.539 €, das Pflegegeld bleibt bei Einsätzen unter acht Stunden vollständig erhalten
  3. Umwandlungsanspruch: wenn darüber hinaus Bedarf besteht, mit transparenter Rechnung, was netto ankommt

So nutzen Sie den Umwandlungsanspruch

Der Weg ist kürzer, als viele erwarten:

  1. Kurze Mitteilung an die Pflegekasse: Ein formloser Satz genügt, dass Sie Sachleistungen nach § 45a Abs. 4 SGB XI für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden möchten. Viele Kassen akzeptieren auch einfach die erste Abrechnung des Anbieters.
  2. Anerkannten Anbieter wählen: Abgerechnet werden können nur Angebote mit landesrechtlicher Anerkennung.
  3. Direkt abrechnen lassen: Wir rechnen die Einsätze direkt mit Ihrer Pflegekasse ab und behalten die Reihenfolge der Budgets im Blick, damit das Pflegegeld so weit wie möglich unangetastet bleibt.
Beratungsgespräch zur Nutzung des Umwandlungsanspruchs
Junior-Senior Redaktion

Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft

Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 22.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Das Recht, bis zu 40 % der monatlichen Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen, etwa Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung. Grundlage ist § 45a Absatz 4 SGB XI, der Anspruch gilt ab Pflegegrad 2.

Pflegegrad 2: bis zu 318,40 €, Pflegegrad 3: bis zu 598,80 €, Pflegegrad 4: bis zu 743,60 €, Pflegegrad 5: bis zu 919,60 € pro Monat. Das entspricht jeweils 40 % der Pflegesachleistungen.

Ja, anteilig. Die Nutzung zählt wie Sachleistungsbezug, das Pflegegeld sinkt im gleichen Prozentsatz. Deshalb lohnt es sich, zuerst Entlastungsbetrag und stundenweise Verhinderungspflege auszuschöpfen, die das Pflegegeld unberührt lassen.

Eine formlose Mitteilung an die Pflegekasse genügt. Bei vielen Kassen reicht sogar die erste Abrechnung des anerkannten Anbieters. Wir übernehmen die Abstimmung mit der Kasse für Sie.

Nein, er gilt je Kalendermonat und verfällt danach. Ansparen funktioniert nur beim Entlastungsbetrag, dessen Reste bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar bleiben.

Ja, beides läuft parallel. Bei Pflegegrad 3 stehen so bis zu 729,80 € monatlich für Alltagsunterstützung bereit: 131 € Entlastungsbetrag plus bis zu 598,80 € aus dem Umwandlungsanspruch.

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