Pflegegeld

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  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Was ist Pflegegeld?

Kurz gesagt: Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegekasse für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden. Es beträgt 2026 je nach Pflegegrad zwischen 347 € und 990 € im Monat und wird zusätzlich zum Entlastungsbetrag von 131 € gezahlt.

Das Pflegegeld ist eine monatliche Leistung der Pflegekasse für pflegebedürftige Personen, die ihre Pflege selbst organisieren, also nicht durch einen ambulanten Pflegedienst, sondern durch Angehörige, Freunde oder eine 24-Stunden-Betreuungskraft versorgt werden.

Das Pflegegeld wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Dieser kann frei entscheiden, wie er es verwendet, zum Beispiel um Angehörigen eine Aufwandsentschädigung zu zahlen oder die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung zu reduzieren.

Höhe des Pflegegeldes 2026

PflegegradPflegegeld pro Monat
Pflegegrad 1Kein Pflegegeld
Pflegegrad 2347 €
Pflegegrad 3599 €
Pflegegrad 4800 €
Pflegegrad 5990 €

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt. Bei einem Krankenhausaufenthalt wird es bis zu 4 Wochen weitergezahlt.

Was neben dem Pflegegeld je Pflegegrad noch zusteht, lesen Sie zum Beispiel unter Pflegegrad 2: Was steht mir zu?

Voraussetzungen für Pflegegeld

  • Anerkannter Pflegegrad 2 oder höher
  • Häusliche Pflege: Die Pflege findet zu Hause statt (nicht im Pflegeheim)
  • Selbst organisierte Pflege: Die Pflege wird nicht ausschließlich durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht
  • Antrag: Pflegegeld muss bei der Pflegekasse beantragt werden

Beratungseinsatz: Pflicht bei Pflegegeld

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz (§ 37 Abs. 3 SGB XI) durchführen lassen. Ein zugelassener Pflegedienst besucht den Pflegebedürftigen und berät zur Pflege.

PflegegradHäufigkeit
Pflegegrad 2 und 3Halbjährlich (alle 6 Monate)
Pflegegrad 4 und 5Vierteljährlich (alle 3 Monate)

Der Beratungseinsatz ist keine Kontrolle, sondern ein Unterstützungsangebot. Er wird von der Pflegekasse bezahlt. Wird er nicht durchgeführt, kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden.

Pflegegeld und Entlastungsbetrag zusammen nutzen

Eine der häufigsten Sorgen von Familien: Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn zusätzlich eine Haushaltshilfe kommt? Nein. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat nach § 45b SGB XI läuft vollständig neben dem Pflegegeld und lässt es unberührt.

Beide Leistungen haben unterschiedliche Zwecke. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI honoriert die Pflege durch Angehörige. Der Entlastungsbetrag finanziert Unterstützung im Alltag durch einen anerkannten Anbieter, also Haushaltshilfe, Betreuung oder Begleitung.

Ab Pflegegrad 2 kommt eine dritte Möglichkeit hinzu: Über den Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI lassen sich bis zu 40 % der Pflegesachleistungen zusätzlich in Alltagsunterstützung umwandeln. Auch das kürzt das Pflegegeld nicht, sondern nur den nicht genutzten Sachleistungsanteil.

Verhinderungspflege nutzen, ohne Pflegegeld zu verlieren

Die Verhinderungspflege ist der zweite große Topf neben dem Entlastungsbetrag: 3.539 € im Jahr stehen ab Pflegegrad 2 als gemeinsamer Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege bereit (§ 42a SGB XI).

Hier gibt es eine Regel, die viele Familien Geld kostet, weil sie sie nicht kennen: Bei stundenweiser Verhinderungspflege unter acht Stunden am Tag läuft das Pflegegeld ungekürzt weiter. Erst wenn ein Einsatz acht Stunden am Tag überschreitet, wird das Pflegegeld für diesen Tag anteilig gekürzt.

EinsatzWirkung auf das Pflegegeld
Stundenweise, unter 8 Stunden am Tagbleibt in voller Höhe
Ganztägig, ab 8 Stundenanteilige Kürzung für diese Tage
Erster und letzter Tag einer längeren Verhinderungspflegebleibt in voller Höhe

Praktisch heißt das: Wer unsere Betreuungskraft für vier oder fünf Stunden pro Woche einsetzt, behält das komplette Pflegegeld und finanziert die Stunden trotzdem aus dem Jahresbetrag. Genau so planen wir die Einsätze im Erstgespräch.

Muss ich das Pflegegeld versteuern?

In aller Regel nicht. Für die pflegebedürftige Person selbst ist das Pflegegeld steuerfrei. Und auch die Weitergabe an pflegende Angehörige bleibt steuerfrei, das regelt § 3 Nr. 36 EStG.

Die Steuerfreiheit gilt, wenn die Pflege aus einer sittlichen Verpflichtung heraus geleistet wird. Bei Angehörigen wird das ohne Weiteres angenommen. Bei nahestehenden Personen außerhalb der Familie gilt die Vermutung, solange nicht mehr als zwei pflegebedürftige Menschen betreut werden.

  • Pflegegeld behalten: steuerfrei
  • An Angehörige weitergeben: steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG
  • An eine nahestehende Person weitergeben: steuerfrei, solange die sittliche Verpflichtung vorliegt
  • Erwerbsmäßige Pflege: steuerpflichtig, weil dann keine sittliche Verpflichtung, sondern eine berufliche Tätigkeit vorliegt

Auch die Leistungen, die wir über Entlastungsbetrag oder Verhinderungspflege abrechnen, lösen für Sie keine Steuerpflicht aus. Die Rechnung geht direkt an die Pflegekasse, bei Ihnen kommt kein Geld an, das versteuert werden müsste. Für die Einordnung Ihres persönlichen Falls ist das Finanzamt oder ein Lohnsteuerhilfeverein die richtige Adresse.

Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.

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Wann wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld monatlich im Voraus, in der Regel zum Monatsanfang, auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Von dort geben viele Familien es an die pflegende Person weiter.

  • Beginn: ab dem Monat der Antragstellung, auch wenn die Begutachtung erst später stattfindet. Der Betrag wird rückwirkend nachgezahlt
  • Bei Krankenhausaufenthalt: Das Pflegegeld läuft bis zu vier Wochen weiter
  • Bei Höherstufung: Der höhere Betrag gilt ab dem Monat, in dem der Antrag auf Höherstufung eingegangen ist

Wer sich unsicher ist, welcher Betrag im eigenen Fall zusammenkommt, findet die Zahlen je Pflegegrad in unseren Übersichten: Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag im Mittelpunkt.

Pflegegeld für die 24-Stunden-Betreuung nutzen

Das Pflegegeld ist eine der wichtigsten Finanzierungsquellen für die 24-Stunden-Betreuung. So setzen Sie es optimal ein:

  • Direkter Abzug: Das Pflegegeld reduziert Ihren monatlichen Eigenanteil für die Betreuungskraft direkt.
  • Kombination mit Sachleistungen: Nutzen Sie einen Teil als Pflegegeld und den Rest als Sachleistung (Kombinationsleistung). So können Sie z. B. einen ambulanten Pflegedienst für medizinische Pflege hinzuziehen.
  • Beratungseinsatz weiterhin nötig: Auch wenn eine Betreuungskraft im Haushalt lebt, bleibt der Beratungseinsatz Pflicht.

Bei Pflegegrad 3 sparen Sie durch das Pflegegeld bereits 599 € monatlich, das sind fast 7.200 € im Jahr.

Auszahlungstermine 2026: Wann kommt das Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus gezahlt, in der Regel am Monatsanfang, bei vielen Kassen zwischen dem 1. und 5. Werktag; manche Kassen überweisen bereits am letzten Werktag des Vormonats. Der genaue Tag steht im Bewilligungsbescheid oder lässt sich bei der Kasse erfragen. Beim Erstantrag wird rückwirkend ab dem Antragsmonat nachgezahlt, meist mit der ersten regulären Zahlung nach dem Bescheid.

Verzögert sich eine Zahlung, lohnt der Anruf bei der Pflegekasse; häufige Gründe sind ein fehlender Beratungsnachweis nach § 37 Abs. 3 oder ein Krankenhausaufenthalt über vier Wochen (dann ruht das Pflegegeld ab der fünften Woche).

Pflegegeld und Rente: Rentenpunkte für pflegende Angehörige

Das Pflegegeld selbst wird nicht auf die Rente angerechnet und ist kein Einkommen. Im Gegenteil: Wer einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt und selbst nicht mehr als 30 Stunden arbeitet, bekommt von der Pflegekasse Rentenbeiträge gutgeschrieben, ohne etwas zu zahlen. Je höher der Pflegegrad und je geringer der Anteil des Pflegedienstes, desto höher der Beitrag; bei Pflegegrad 5 und reiner Angehörigenpflege entspricht er fast einem Durchschnittsverdiener. Das läuft über den Fragebogen zur Pflegeperson, den die Kasse verschickt. Mehr zu Freistellung und Pflegezeit im Artikel Pflege und Beruf vereinbaren.

Pflegegeld im Ausland: Urlaub und Umzug

Im Urlaub wird das Pflegegeld bis zu sechs Wochen im Jahr weitergezahlt, egal ob in Deutschland oder im Ausland. Bei einem dauerhaften Umzug ins EU-Ausland, in die Schweiz oder nach Norwegen, Island oder Liechtenstein bleibt der Anspruch auf Pflegegeld bestehen, solange die Versicherung in Deutschland fortgeführt wird; Sachleistungen wie Pflegedienst oder Haushaltshilfe gibt es dort dagegen nicht. Außerhalb dieser Länder endet das Pflegegeld mit dem Wegzug. Die Pflegekasse muss in jedem Fall informiert werden.

Pflegegeld im Todesfall und bei Krankenhausaufenthalt

Stirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt; eine Rückforderung für den angebrochenen Monat gibt es nicht. Die Pflegekasse braucht die Sterbeurkunde, danach endet der Anspruch automatisch. Bei einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt läuft das Pflegegeld die ersten vier Wochen weiter und ruht danach, bis die Person wieder zu Hause ist. Gleiches gilt für vollstationäre Kurzzeitpflege über vier Wochen. Der Entlastungsbetrag ist davon nicht betroffen, er steht weiter zur Verfügung, etwa für die Haushaltshilfe nach der Rückkehr.

Wann Verhinderungspflege das Pflegegeld kürzt, und wann nicht

Das ist der Punkt, an dem am meisten Geld verloren geht: Wird Verhinderungspflege tageweise genutzt (acht Stunden und mehr am Tag), zahlt die Kasse das Pflegegeld für diese Tage nur zur Hälfte, maximal acht Wochen im Jahr. Wird sie stundenweise genutzt (unter acht Stunden am Tag), bleibt das Pflegegeld ungekürzt, und die Tage zählen nicht auf die acht Wochen. Für regelmäßige Entlastung, etwa zwei Nachmittage pro Woche durch unsere Alltagsbegleitung, ist die stundenweise Form deshalb die richtige. Ausführlich: Verhinderungspflege stundenweise nutzen.

Pflegegeld, Bürgergeld, Wohngeld und Unterhalt

Pflegegeld gilt als zweckgebundene Leistung und wird beim Bürgergeld, beim Wohngeld und bei der Grundsicherung im Alter der pflegebedürftigen Person nicht als Einkommen angerechnet. Gibt die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an die pflegende Angehörige weiter, bleibt es auch bei ihr bis zur Höhe des Pflegegelds anrechnungsfrei, sofern die Pflege tatsächlich erbracht wird (§ 11a SGB II). Steuerlich ist es für Angehörige steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG; bei nicht verwandten Pflegepersonen kann es als Einkommen zählen. Beim Elternunterhalt wird Pflegegeld dem Bedarf der Eltern nicht zugerechnet. Zum Steuerthema: Pflegekosten von der Steuer absetzen.

Junior-Senior Redaktion

Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft

Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Nein, Pflegegeld wird nicht als Einkommen auf Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung angerechnet. Es ist zweckgebunden für die Sicherstellung der Pflege.

Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, für bis zu 8 Wochen pro Jahr. Danach wird wieder das volle Pflegegeld ausgezahlt.

Das Pflegegeld wird bei einem Krankenhausaufenthalt bis zu 4 Wochen weitergezahlt. Ab der 5. Woche ruht der Anspruch, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird.

Ja, der Pflegebedürftige kann frei über das Pflegegeld verfügen. Es wird häufig zur Finanzierung der 24-Stunden-Betreuung genutzt, entweder als direkte Zahlung an die Agentur oder als Aufwandsentschädigung.

Nein. Die 131 € Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI laufen vollständig neben dem Pflegegeld und lassen es unberührt. Beide Leistungen haben unterschiedliche Zwecke und lassen sich frei kombinieren.

Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld steuerfrei. Auch die Weitergabe an pflegende Angehörige bleibt nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei, solange die Pflege aus sittlicher Verpflichtung und nicht erwerbsmäßig geleistet wird.

Bei Pflegegrad 2 sind es 347 €, bei Pflegegrad 3 599 €, bei Pflegegrad 4 800 € und bei Pflegegrad 5 990 € im Monat. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, dafür steht der Entlastungsbetrag von 131 € zur Verfügung.

Die Pflegekasse zahlt monatlich im Voraus, meist zum Monatsanfang. Nach einem Erstantrag wird ab dem Monat der Antragstellung rückwirkend nachgezahlt, auch wenn die Begutachtung später stattfindet.

Ja. Über den Entlastungsbetrag finanzierte Einsätze ändern nichts am Pflegegeld. Auch stundenweise Verhinderungspflege lässt es unberührt, solange ein Einsatz unter acht Stunden am Tag bleibt.

Monatlich im Voraus, bei den meisten Kassen in den ersten Werktagen des Monats, bei manchen am letzten Werktag des Vormonats. Der genaue Termin steht im Bescheid.

Nein. Pflegegeld ist zweckgebunden und wird weder auf die Rente noch auf Bürgergeld oder Wohngeld angerechnet. Pflegende Angehörige bekommen sogar Rentenbeiträge von der Pflegekasse gutgeschrieben.

Innerhalb der EU, der Schweiz und in Norwegen, Island und Liechtenstein ja, solange die deutsche Versicherung besteht. Sachleistungen wie Haushaltshilfe gibt es dort nicht. Außerhalb endet der Anspruch.

Über den Entlastungsbetrag und die stundenweise Verhinderungspflege nicht. Nur der Umwandlungsanspruch aus den Pflegesachleistungen mindert das Pflegegeld anteilig.

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