Pflegekosten von der Steuer absetzen

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  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Steuervorteile bei Pflegekosten

Pflegekosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden, das betrifft auch die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung. Je nach Situation gibt es zwei Wege:

  1. Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)
  2. Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

Beide Wege können zu einer Steuerersparnis von mehreren tausend Euro pro Jahr führen. Welcher Weg günstiger ist, hängt von Ihrer persönlichen Steuersituation ab.

Weg 1: Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung können als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Das Finanzamt erkennt 20 % der Arbeitskosten an, bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr.

Rechenbeispiel:

PositionBetrag
Jährliche Betreuungskosten34.680 € (2.890 € × 12)
Davon anerkannt (20 %)6.936 €
Steuerermäßigung (gedeckelt)4.000 €

Voraussetzungen:

  • Rechnung liegt vor (keine Barzahlung!)
  • Zahlung per Überweisung, Lastschrift oder Scheck
  • Leistung wurde im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht

Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.

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Weg 2: Außergewöhnliche Belastungen

Alternativ können Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hier wird ein größerer Teil der Kosten berücksichtigt, allerdings abzüglich einer zumutbaren Eigenbelastung (abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl).

So wird gerechnet:

  1. Gesamte Pflegekosten im Jahr
  2. Abzüglich Pflegekassenleistungen
  3. Abzüglich zumutbarer Eigenbelastung (1–7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte)
  4. Der Rest mindert das zu versteuernde Einkommen

Dieser Weg lohnt sich vor allem bei hohen Pflegekosten und niedrigem Einkommen, da dann ein großer Teil der Kosten steuermindernd wirkt.

Welcher Weg ist günstiger?

Die Antwort hängt von Ihrer individuellen Situation ab:

KriteriumHaushaltsnahe Dienstl.Außergew. Belastung
Maximaler Vorteil4.000 € SteuerermäßigungUnbegrenzt (abzgl. Eigenbelastung)
BerechnungEinfach (20 % der Kosten)Komplex (einkommensabhängig)
Besser beiDurchschnittlichem EinkommenNiedrigem Einkommen oder hohen Kosten
Pflegegrad erforderlich?NeinEmpfohlen (Nachweis)

Tipp: Lassen Sie Ihren Steuerberater beide Varianten durchrechnen. In der Regel ist die haushaltsnahe Dienstleistung der einfachere und für mittlere Einkommen günstigere Weg.

Praktische Tipps für die Steuererklärung

  1. Rechnungen aufbewahren: Sammeln Sie alle Rechnungen der Betreuungsagentur und des ambulanten Pflegedienstes.
  2. Nur Überweisung: Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Zahlen Sie immer per Überweisung.
  3. Arbeitskosten ausweisen: Bitten Sie die Agentur, auf der Rechnung die Arbeitskosten separat auszuweisen, Materialkosten können nicht als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden.
  4. Pflegekassenleistungen gegenrechnen: Bei außergewöhnlichen Belastungen müssen erhaltene Pflegekassenleistungen abgezogen werden.
  5. Fahrtkosten: Fahrtkosten zum Pflegebedürftigen können ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Junior-Senior Redaktion

Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft

Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 22.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Die Kosten können als haushaltsnahe Dienstleistung (bis 4.000 € Steuerermäßigung) oder als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Wichtig: Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen.

Als haushaltsnahe Dienstleistung können Sie bis zu 4.000 € Steuern pro Jahr sparen. Bei außergewöhnlichen Belastungen hängt die Ersparnis von Ihrem Einkommen und den Gesamtkosten ab, sie kann auch höher ausfallen.

Nein, für dieselben Kosten können Sie nicht beide Wege gleichzeitig nutzen. Sie müssen sich für einen Weg entscheiden. Lassen Sie Ihren Steuerberater die günstigere Variante berechnen.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen ist kein Pflegegrad erforderlich. Für außergewöhnliche Belastungen ist ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit (z. B. Pflegegrad-Bescheid) empfehlenswert, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt.

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