Pflegekosten von der Steuer absetzen
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Steuervorteile bei Pflegekosten
Pflegekosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden, das betrifft auch die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung. Je nach Situation gibt es zwei Wege:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)
- Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
Beide Wege können zu einer Steuerersparnis von mehreren tausend Euro pro Jahr führen. Welcher Weg günstiger ist, hängt von Ihrer persönlichen Steuersituation ab.
Weg 1: Haushaltsnahe Dienstleistungen
Die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung können als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Das Finanzamt erkennt 20 % der Arbeitskosten an, bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr.
Rechenbeispiel:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Jährliche Betreuungskosten | 34.680 € (2.890 € × 12) |
| Davon anerkannt (20 %) | 6.936 € |
| Steuerermäßigung (gedeckelt) | 4.000 € |
Voraussetzungen:
- Rechnung liegt vor (keine Barzahlung!)
- Zahlung per Überweisung, Lastschrift oder Scheck
- Leistung wurde im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht
Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.
Stunden berechnenWeg 2: Außergewöhnliche Belastungen
Alternativ können Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hier wird ein größerer Teil der Kosten berücksichtigt, allerdings abzüglich einer zumutbaren Eigenbelastung (abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl).
So wird gerechnet:
- Gesamte Pflegekosten im Jahr
- Abzüglich Pflegekassenleistungen
- Abzüglich zumutbarer Eigenbelastung (1–7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte)
- Der Rest mindert das zu versteuernde Einkommen
Dieser Weg lohnt sich vor allem bei hohen Pflegekosten und niedrigem Einkommen, da dann ein großer Teil der Kosten steuermindernd wirkt.
Welcher Weg ist günstiger?
Die Antwort hängt von Ihrer individuellen Situation ab:
| Kriterium | Haushaltsnahe Dienstl. | Außergew. Belastung |
|---|---|---|
| Maximaler Vorteil | 4.000 € Steuerermäßigung | Unbegrenzt (abzgl. Eigenbelastung) |
| Berechnung | Einfach (20 % der Kosten) | Komplex (einkommensabhängig) |
| Besser bei | Durchschnittlichem Einkommen | Niedrigem Einkommen oder hohen Kosten |
| Pflegegrad erforderlich? | Nein | Empfohlen (Nachweis) |
Tipp: Lassen Sie Ihren Steuerberater beide Varianten durchrechnen. In der Regel ist die haushaltsnahe Dienstleistung der einfachere und für mittlere Einkommen günstigere Weg.
Praktische Tipps für die Steuererklärung
- Rechnungen aufbewahren: Sammeln Sie alle Rechnungen der Betreuungsagentur und des ambulanten Pflegedienstes.
- Nur Überweisung: Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Zahlen Sie immer per Überweisung.
- Arbeitskosten ausweisen: Bitten Sie die Agentur, auf der Rechnung die Arbeitskosten separat auszuweisen, Materialkosten können nicht als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden.
- Pflegekassenleistungen gegenrechnen: Bei außergewöhnlichen Belastungen müssen erhaltene Pflegekassenleistungen abgezogen werden.
- Fahrtkosten: Fahrtkosten zum Pflegebedürftigen können ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 35a EStG, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- Pflegegrade und Begutachtung, Bundesministerium für Gesundheit
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 33b EStG, Pflege-Pauschbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 22.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Ja. Die Kosten können als haushaltsnahe Dienstleistung (bis 4.000 € Steuerermäßigung) oder als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Wichtig: Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen.
Als haushaltsnahe Dienstleistung können Sie bis zu 4.000 € Steuern pro Jahr sparen. Bei außergewöhnlichen Belastungen hängt die Ersparnis von Ihrem Einkommen und den Gesamtkosten ab, sie kann auch höher ausfallen.
Nein, für dieselben Kosten können Sie nicht beide Wege gleichzeitig nutzen. Sie müssen sich für einen Weg entscheiden. Lassen Sie Ihren Steuerberater die günstigere Variante berechnen.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen ist kein Pflegegrad erforderlich. Für außergewöhnliche Belastungen ist ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit (z. B. Pflegegrad-Bescheid) empfehlenswert, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt.
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