Pflegekosten von der Steuer absetzen: die drei Wege mit Rechenbeispielen
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- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Das Wichtigste in Kürze
Pflege- und Betreuungskosten lassen sich über drei Wege von der Steuer absetzen: als haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Arbeitskosten, bis 4.000 € Steuerabzug im Jahr, § 35a EStG), als außergewöhnliche Belastungen (tatsächliche Pflegekosten oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung) und über den Pflegepauschbetrag für unentgeltlich pflegende Angehörige (600 bis 1.800 € ohne Belege).
bis 4.000 €
Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen
600 bis 1.800 €
Pflegepauschbetrag je Jahr
1 bis 7 %
zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Kosten
Wichtig vorweg: Abziehbar ist nur, was Sie selbst bezahlt haben. Leistungen, die die Pflegekasse direkt übernimmt (Entlastungsbetrag, Sachleistung, Verhinderungspflege bei Direktabrechnung), tauchen in Ihrer Steuererklärung gar nicht erst auf, und das ist die beste Variante: 100 % Erstattung schlägt 20 % Steuerbonus.
Weg 1: Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)
Der einfachste und häufigste Weg: 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten für Hilfen im Haushalt werden direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen, nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. Die Obergrenzen pro Jahr:
| Art | Abzug | Maximal |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (Haushaltshilfe, Betreuung, Pflege zu Hause) | 20 % | 4.000 € im Jahr |
| Minijobber im Haushalt | 20 % | 510 € im Jahr |
| Handwerkerleistungen (z. B. Badumbau ohne Zuschussanteil) | 20 % der Arbeitskosten | 1.200 € im Jahr |
Absetzbar sind zum Beispiel: Eigenanteile für Haushaltshilfe oder Betreuung oberhalb der Kassen-Budgets, privat gezahlte Stunden, der Eigenanteil im Heim für haushaltsnahe Leistungen, Hausnotruf-Eigenanteile. Voraussetzungen: Rechnung plus Überweisung (Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an) und die Leistung findet im Haushalt statt.
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Stunden berechnenWeg 2: Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
Hohe Pflegekosten, etwa Heim-Eigenanteile bei Pflegebedürftigkeit, selbst getragene Pflegedienst-Rechnungen oder Fahrten zur gepflegten Person, können als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Der Haken: Erst der Teil oberhalb der zumutbaren Belastung wirkt. Die liegt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl bei 1 bis 7 % der Einkünfte.
- Was zählt: Pflege- und Betreuungskosten bei anerkannter Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad oder amtsärztlich bescheinigt), krankheitsbedingte Heimkosten (abzüglich Haushaltsersparnis, wenn der eigene Haushalt aufgelöst wurde), Fahrtkosten zur Pflege.
- Was abgezogen wird: Erstattungen der Kassen, insbesondere das Pflegegeld, mindern die ansetzbaren Kosten.
- Der Doppel-Trick: Der Teil, der unter der zumutbaren Belastung „verpufft“, kann für haushaltsnahe Anteile noch über § 35a angesetzt werden. So geht nichts verloren.
Beispiel: Herr Albers zahlt 9.000 € Heim-Eigenanteil, seine zumutbare Belastung liegt bei 3.200 €. Ansetzbar als außergewöhnliche Belastung: 5.800 €. Für die restlichen 3.200 € prüft das Finanzamt auf Antrag den 20-%-Abzug der darin enthaltenen haushaltsnahen Leistungen.
Weg 3: Pflegepauschbetrag für Angehörige (§ 33b EStG)
Wer einen Menschen ab Pflegegrad 2 unentgeltlich zu Hause pflegt, bekommt ohne einen einzigen Beleg einen Freibetrag: 600 € (Pflegegrad 2), 1.100 € (Pflegegrad 3), 1.800 € (Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H), pro Jahr und pro gepflegter Person, bei mehreren Pflegenden nach Köpfen geteilt.
Die Stolperfalle ist das Wort „unentgeltlich“: Behalten Sie weitergereichtes Pflegegeld für sich, entfällt der Pauschbetrag (Ausnahme: Eltern pflegebedürftiger Kinder). Alle Details, auch zur Kombination mit den anderen Wegen, im Spezialartikel Pflegepauschbetrag.
So kommt das Geld zurück: die Praxis-Schritte
- Belege sammeln: Rechnungen und Kontoauszüge das Jahr über ablegen; bei uns bekommen Kundinnen und Kunden auf Wunsch eine Jahresübersicht der Eigenanteile.
- Richtig eintragen: § 35a in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“, außergewöhnliche Belastungen und Pauschbetrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ (dort auch die Steuer-ID der gepflegten Person).
- Bescheid prüfen: Das Finanzamt kürzt gern die zumutbare Belastung falsch oder übersieht den §-35a-Rest. Ein Einspruch binnen eines Monats ist formlos möglich.
- Vorab optimieren: Wer hohe Ausgaben plant (Badumbau, Zusatzbetreuung), bündelt sie möglichst in einem Kalenderjahr, so springt die zumutbare Belastung nur einmal an.
Und die wichtigste Optimierung kommt vor der Steuer: erst alle Kassen-Budgets ausschöpfen (alle Zuschüsse im Überblick), denn was die Kasse zahlt, müssen Sie nicht absetzen.

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft
Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH
Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 35a EStG, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 33b EStG, Pflege-Pauschbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- Pflegegrade und Begutachtung, Bundesministerium für Gesundheit
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 25.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Bis zu 4.000 € Steuerabzug jährlich über haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Kosten), zusätzlich tatsächliche Pflegekosten oberhalb der zumutbaren Belastung und für pflegende Angehörige 600 bis 1.800 € Pauschbetrag.
Ja, den selbst gezahlten Anteil: 20 % der Arbeitskosten, bis 4.000 € Abzug im Jahr, gegen Rechnung und Überweisung. Bei voller Abrechnung über die Pflegekasse entsteht kein Eigenanteil*, dann gibt es nichts abzusetzen, was die bessere Lösung ist.
Pflegegeld ist steuerfrei. Bei den außergewöhnlichen Belastungen mindert es aber die ansetzbaren Pflegekosten, weil es eine Erstattung für dieselben Aufwendungen ist.
Ein Eigenanteil von 1 bis 7 % Ihrer Einkünfte (abhängig von Einkommen, Familienstand, Kindern), den das Finanzamt bei außergewöhnlichen Belastungen abzieht. Nur Kosten darüber wirken steuermindernd.
Ja, krankheits- oder pflegebedingte Heimkosten als außergewöhnliche Belastung, gekürzt um Erstattungen und gegebenenfalls eine Haushaltsersparnis. Für die haushaltsnahen Anteile im Heimentgelt gilt zusätzlich § 35a.
Nein, er gilt pauschal ohne Einzelnachweise. Nötig sind nur Pflegegrad-Nachweis und die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person in der Steuererklärung.
Ja, als außergewöhnliche Belastung (bei Pflege) oder im Rahmen des Pauschbetrags abgegolten. Fahrten für Besorgungen und Arztbegleitung sollten dokumentiert werden.
Nein, § 35a verlangt ausdrücklich Rechnung und unbare Zahlung. Barquittungen erkennt das Finanzamt bei haushaltsnahen Dienstleistungen nicht an.
Ja: Der Pauschbetrag deckt die persönlichen Aufwendungen der Pflegeperson, daneben kann die gepflegte Person eigene Kosten über § 35a und § 33 ansetzen. Nur dieselben Kosten dürfen nicht doppelt auftauchen.
Wir liefern die Grundlage: klare Rechnungen, Jahresübersichten der Eigenanteile und die Direktabrechnung, die Eigenanteile von vornherein vermeidet. Die Steuerberatung selbst übernehmen Steuerprofis oder Lohnsteuerhilfevereine.
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