Von A bis Z
Das Pflege-Lexikon
Über 50 Begriffe der Pflege, kurz und verständlich erklärt: von Alltagsbegleiter bis Zuzahlung, mit Beträgen, Rechtsgrundlagen und Links zu den ausführlichen Ratgebern.
A
Aktivierende Pflege
Aktivierende Pflege ist ein Pflegekonzept, bei dem Pflegebedürftige so viel wie möglich selbst tun, statt versorgt zu werden: Hilfe zur Selbsthilfe. Wer selbst Knöpfe schließt, Kaffee kocht oder den Tisch deckt, erhält Beweglichkeit, Gedächtnis und Selbstwertgefühl.
Alltagsbegleiter
Ein Alltagsbegleiter (auch Alltagsbegleiterin oder Betreuungskraft) unterstützt ältere und pflegebedürftige Menschen bei allem, was den Tag ausmacht: Haushalt, Einkäufe, Begleitung zu Terminen, Spaziergänge und Gesellschaft. Alltagsbegleitung ist keine Pflege, sondern Unterstützung im Alltag und wird ab Pflegegrad 1 von der Pflegekasse bezahlt.
Ambulanter Pflegedienst
Ein ambulanter Pflegedienst versorgt Pflegebedürftige zu Hause mit Grundpflege (Waschen, Anziehen, Essen), Behandlungspflege (Medikamente, Verbände) und teils hauswirtschaftlicher Hilfe. Abgerechnet wird über die Pflegesachleistung der Pflegekasse und bei Behandlungspflege über die Krankenkasse.
Angebote zur Unterstützung im Alltag
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind nach Landesrecht anerkannte Dienste, die Pflegebedürftige im Haushalt entlasten, sie betreuen oder pflegende Angehörige unterstützen (§ 45a SGB XI). Nur bei anerkannten Anbietern lässt sich der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat einsetzen.
B
Behandlungspflege
Behandlungspflege umfasst medizinische Leistungen, die ein Arzt verordnet und ein Pflegedienst zu Hause ausführt: Medikamentengabe, Injektionen, Verbandswechsel, Blutzucker- und Blutdruckmessung. Sie wird von der Krankenkasse bezahlt, unabhängig vom Pflegegrad.
Beratungseinsatz
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ein verpflichtender Hausbesuch eines Pflegedienstes für alle, die Pflegegeld beziehen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei 4 und 5 vierteljährlich. Er sichert die Qualität der häuslichen Pflege und gibt Angehörigen praktische Tipps.
Betreuungskraft
Eine Betreuungskraft leistet Menschen mit Pflegebedarf Gesellschaft und aktiviert sie im Alltag: Gespräche, Spiele, Spaziergänge, Begleitung, einfache Hilfen im Haushalt. Sie pflegt nicht, sondern betreut, und wird über die Betreuungs- und Entlastungsbudgets der Pflegekasse finanziert.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wen das Betreuungsgericht als rechtlichen Betreuer einsetzen soll, falls Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Anders als bei der Vorsorgevollmacht bleibt das Gericht eingebunden und kontrolliert den Betreuer.
D
Demenz
Demenz ist ein Überbegriff für Erkrankungen, bei denen Gedächtnis, Denken und Orientierung dauerhaft nachlassen; die häufigste Form ist Alzheimer. In Deutschland leben rund 1,8 Millionen Menschen mit Demenz, die meisten werden zu Hause von Angehörigen begleitet.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind geprüfte Apps, die die häusliche Pflege unterstützen, etwa zur Sturzprävention, für Gedächtnistraining oder zur Anleitung pflegender Angehöriger. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 50 € im Monat.
E
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegekasse von 131 € im Monat für alle Pflegegrade 1 bis 5 (§ 45b SGB XI). Er bezahlt Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Betreuung durch anerkannte Anbieter; nicht genutzte Beträge sammeln sich an und bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres gültig.
Entlastungsbudget
Entlastungsbudget ist der gängige Name für den gemeinsamen Jahresbetrag von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 € je Kalenderjahr ab Pflegegrad 2 (§ 42a SGB XI), seit 1. Juli 2025 flexibel für beide Leistungen einsetzbar.
G
Gemeinsamer Jahresbetrag
Der gemeinsame Jahresbetrag ist das seit 1. Juli 2025 zusammengelegte Budget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: 3.539 € je Kalenderjahr ab Pflegegrad 2, frei auf beide Leistungen verteilbar, jede davon für bis zu acht Wochen im Jahr.
Grundpflege
Grundpflege umfasst die regelmäßig wiederkehrenden Pflegetätigkeiten des Alltags: Körperpflege (Waschen, Duschen, Zahnpflege), Ernährung (mundgerechte Zubereitung, Hilfe beim Essen) und Mobilität (Aufstehen, Anziehen, Toilettengänge). Sie wird über die Pflegekasse finanziert.
H
Haushaltshilfe
Eine Haushaltshilfe übernimmt die hauswirtschaftliche Versorgung: Reinigung, Wäsche, Kochen, Einkäufe und kleine Erledigungen. Mit Pflegegrad zahlt die Pflegekasse dauerhaft (ab Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag), ohne Pflegegrad die Krankenkasse vorübergehend bei Krankheit oder nach einer Operation.
Häusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege ist ärztlich verordnete Pflege zu Hause auf Kosten der Krankenkasse (§ 37 SGB V): Behandlungspflege wie Medikamentengabe und Verbandswechsel, in bestimmten Fällen auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, etwa um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden.
Hausnotruf
Ein Hausnotruf ist ein Funksender als Armband oder Kette, mit dem allein lebende Menschen per Knopfdruck rund um die Uhr eine Notrufzentrale erreichen. Die Pflegekasse bezuschusst den Basisdienst mit 25,50 € im Monat, ab Pflegegrad 1.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Hauswirtschaftliche Versorgung ist der Fachbegriff für alle Arbeiten, die den Haushalt am Laufen halten: Reinigen der Wohnung, Wäsche, Geschirr, Einkaufen, Zubereiten von Mahlzeiten und Heizen. Sie gehört zu den Leistungen, die Pflege- und Krankenkasse bezahlen.
K
Kombinationsleistung
Die Kombinationsleistung verbindet Pflegegeld und Pflegesachleistung: Wer die Sachleistung nur teilweise für einen Pflegedienst nutzt, bekommt den restlichen Prozentsatz als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. So lassen sich Pflegedienst und Angehörigenpflege flexibel mischen.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege ist die vorübergehende vollstationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflegeperson ausfällt: bis zu acht Wochen je Kalenderjahr, bezahlt aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (ab Pflegegrad 2).
M
Medizinischer Dienst (MD)
Der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) ist der unabhängige Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Er führt die Pflegebegutachtung durch, aus der der Pflegegrad hervorgeht, und prüft die Qualität von Pflegeeinrichtungen.
Module der Begutachtung
Die Pflegebegutachtung bewertet die Selbstständigkeit in sechs Modulen: Mobilität (10 %), kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen (15 %), Selbstversorgung (40 %), Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen (20 %) und Gestaltung des Alltagslebens (15 %). Daraus entsteht die Punktzahl für den Pflegegrad.
Muster 70
Muster 70 ist das ärztliche Formular „Verordnung einer Haushaltshilfe“. Damit verordnet die Ärztin eine Haushaltshilfe zulasten der Krankenkasse nach § 38 SGB V, etwa nach einer Operation, bei schwerer Krankheit oder rund um eine Entbindung.
N
Nachbarschaftshilfe
Nachbarschaftshilfe ist Unterstützung im Alltag durch Privatpersonen aus der Nachbarschaft, die sich bei der Pflegekasse oder einer Landesstelle registrieren lassen. In vielen Bundesländern kann sie über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat abgerechnet werden.
Nachtpflege
Nachtpflege ist die teilstationäre Betreuung in einer Pflegeeinrichtung während der Nacht: Pflegebedürftige übernachten dort betreut und sind tagsüber zu Hause. Zusammen mit der Tagespflege bildet sie die teilstationäre Pflege nach § 41 SGB XI, mit eigenem Budget ab Pflegegrad 2.
P
Palliativversorgung
Palliativversorgung begleitet schwerstkranke Menschen in ihrer letzten Lebensphase mit dem Ziel von Lebensqualität und Schmerzfreiheit statt Heilung. Zu Hause tragen Hausärzte (AAPV), spezialisierte Teams (SAPV), Hospizdienste, Pflegedienste und Haushaltshilfen die Versorgung gemeinsam.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, welche medizinischen Behandlungen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen, falls Sie sich nicht mehr äußern können, etwa zu künstlicher Beatmung oder Ernährung. Ärzte sind daran gebunden.
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes ist, wer gesundheitlich bedingt in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt ist und deshalb voraussichtlich für mindestens sechs Monate Hilfe braucht (§ 14 SGB XI). Der Grad der Beeinträchtigung wird in der Begutachtung gemessen und als Pflegegrad 1 bis 5 festgestellt.
Pflegebegutachtung
Die Pflegebegutachtung ist der Hausbesuch des Medizinischen Dienstes (bei Privatversicherten: Medicproof), bei dem die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen bewertet wird. Aus der Punktzahl (12,5 bis 100) ergibt sich der Pflegegrad.
Pflegeberatung (§ 7a SGB XI)
Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist eine kostenlose, individuelle Beratung der Pflegekasse für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen: zu Leistungen, Anträgen, Hilfsmitteln und der Organisation der Pflege. Auf Wunsch kommt die Beraterin nach Hause.
Pflegebox
Die Pflegebox ist die monatliche Lieferung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 €, bezahlt von der Pflegekasse ab Pflegegrad 1: Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Masken und Schürzen.
Pflegegeld
Pflegegeld ist die monatliche Geldleistung der Pflegekasse für Menschen, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt werden: 347 € (Pflegegrad 2), 599 € (3), 800 € (4) und 990 € (5). Es ist frei verwendbar und wird meist als Anerkennung an die Pflegeperson weitergegeben.
Pflegegrad
Der Pflegegrad (1 bis 5) misst, wie stark die Selbstständigkeit eines Menschen beeinträchtigt ist, und bestimmt die Höhe der Pflegeleistungen. Er wird nach einer Begutachtung anhand von Punkten vergeben: ab 12,5 Punkten Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4, ab 90 Pflegegrad 5.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Produkte, die die häusliche Pflege erleichtern: technische wie Pflegebett, Toilettenstuhl oder Hausnotruf (meist leihweise) und Verbrauchsprodukte wie Handschuhe und Bettschutz (42 € monatlich als Pauschale). Anspruch besteht ab Pflegegrad 1.
Pflegekasse
Die Pflegekasse ist der Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung und sitzt organisatorisch bei der jeweiligen Krankenkasse. Sie entscheidet über Pflegegrade, zahlt Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag und Zuschüsse und ist erste Anlaufstelle für alle Anträge.
Pflegekurs
Pflegekurse sind kostenlose Schulungen der Pflegekassen für pflegende Angehörige und Ehrenamtliche (§ 45 SGB XI): richtiges Heben und Lagern, Umgang mit Demenz, Hilfsmittel, eigene Entlastung. Auf Wunsch findet die Schulung als Einzeltraining zu Hause statt.
Pflegepauschbetrag
Der Pflegepauschbetrag ist ein Steuerfreibetrag für Menschen, die einen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegen: 600 € im Jahr ab Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3, 1.800 € bei Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H. Er gilt ohne Einzelnachweise.
Pflegeperson
Pflegeperson ist der gesetzliche Begriff für Menschen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegen, meist Angehörige, Freunde oder Nachbarn. Ab zehn Stunden Pflege pro Woche an mindestens zwei Tagen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge und es besteht Unfallversicherungsschutz.
Pflegesachleistung
Die Pflegesachleistung ist das Budget der Pflegekasse für Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes: monatlich 796 € (Pflegegrad 2), 1.497 € (3), 1.859 € (4) und 2.299 € (5). Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Kasse ab.
Pflegestützpunkt
Pflegestützpunkte sind wohnortnahe, neutrale Beratungsstellen der Länder und Kassen rund um Pflege: kostenlos, trägerunabhängig und offen für alle, auch ohne Pflegegrad. Sie helfen bei Anträgen, vermitteln Dienste und kennen die Angebote vor Ort.
Pflegetagebuch
Ein Pflegetagebuch dokumentiert über ein bis zwei Wochen, wobei ein Mensch im Alltag Hilfe braucht: Waschen, Anziehen, Essen, Toilettengänge, Medikamente, nächtliche Einsätze. Es ist das wichtigste Beweismittel für die Pflegebegutachtung und für Widersprüche.
Pflegeunterstützungsgeld
Pflegeunterstützungsgeld ist der Lohnersatz für Beschäftigte, die in einer akuten Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr der Arbeit fernbleiben, um die Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren: rund 90 % des Nettoentgelts, gezahlt von dessen Pflegekasse.
Pflegezeit
Die Pflegezeit erlaubt Beschäftigten, sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen ab Pflegegrad 1 zu Hause zu pflegen. Sie gilt in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, mit Kündigungsschutz und zinslosem Darlehen.
S
SAPV
SAPV steht für spezialisierte ambulante Palliativversorgung: Ein Team aus Palliativärzten und Pflegefachkräften versorgt schwerstkranke Menschen mit komplexen Symptomen zu Hause, rund um die Uhr erreichbar. Die Krankenkasse zahlt vollständig, verordnet wird sie vom Arzt.
Seniorenbetreuung
Seniorenbetreuung ist die stundenweise Begleitung älterer Menschen im Alltag: Gesellschaft, Spaziergänge, Vorlesen, Begleitung zu Terminen und leichte Hilfe im Haushalt. Sie wird ab Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse finanziert und ist keine Pflege.
SGB XI
Das SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) ist das Gesetz der sozialen Pflegeversicherung. Es regelt Pflegegrade, Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die Absicherung von Pflegepersonen und die Anerkennung von Unterstützungsangeboten.
Sturzprophylaxe
Sturzprophylaxe umfasst alle Maßnahmen, die Stürze älterer Menschen verhindern: Kraft- und Gleichgewichtstraining, sichere Wohnung (Licht, Haltegriffe, rutschfeste Böden, keine losen Teppiche), passende Schuhe, geprüfte Medikamente und Sehhilfen.
V
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege ist die Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson verhindert ist, wegen Urlaub, Krankheit, Terminen oder einfach zur Entlastung. Ab Pflegegrad 2 stehen dafür bis zu 3.539 € je Kalenderjahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag bereit, auch stundenweise nutzbar.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die für Sie entscheidet, wenn Sie es selbst nicht mehr können: bei Gesundheit, Finanzen, Behörden und Wohnen. Ohne Vollmacht bestellt das Gericht einen Betreuer, auch Ehepartner dürfen nicht automatisch alles regeln.
W
Widerspruch gegen den Pflegegrad
Gegen einen Pflegegrad-Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, formlos und ohne Begründungspflicht zum Start. Rund jeder dritte Widerspruch hat Erfolg, weil Gutachten Alltagshilfen oft unterschätzen.
Wohnumfeldverbesserung
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Umbauten, die das Zuhause pflegegerecht machen: bodengleiche Dusche, Türverbreiterung, Treppenlift, Rampen, Haltegriffe. Die Pflegekasse zahlt dafür ab Pflegegrad 1 bis zu 4.180 € je Maßnahme.
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