Entlastungsbetrag für private Haushaltshilfe, Putzfrau oder Minijob: Geht das?

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  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Kurz gesagt: Nein, außer sie ist registriert

Eine private Putzfrau, die Sie selbst bezahlen, können Sie nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen. Die Pflegekasse erstattet nach § 45b SGB XI nur Leistungen, die nach Landesrecht anerkannt sind: Angebote zur Unterstützung im Alltag, also anerkannte Dienste, und in vielen Bundesländern registrierte Einzelpersonen (Nachbarschaftshilfe). Eine Reinigungskraft auf Minijob-Basis oder ein Bekannter, der bar bezahlt wird, fällt nicht darunter, auch wenn die Arbeit dieselbe ist.

Die 131 € gehen Ihnen damit nicht verloren, Sie müssen sie nur über den richtigen Weg einsetzen.

Drei Wege, die 131 € zu nutzen

  1. Anerkannter Anbieter: Haushaltshilfe, Einkauf, Begleitung und Betreuung durch einen nach § 45a anerkannten Dienst wie Junior-Senior. Direktabrechnung per Abtretung, keine Vorleistung, feste Bezugsperson mit Vertretung.
  2. Registrierte Nachbarschaftshilfe: In vielen Bundesländern kann sich eine Nachbarin oder ein Bekannter (nicht nahe Verwandte, nicht aus dem Haushalt) registrieren lassen, meist nach einem kurzen Kurs. Dann erstattet die Kasse eine gedeckelte Aufwandsentschädigung gegen Quittung. Details: Nachbarschaftshilfe über die Pflegekasse.
  3. Ihre bisherige Putzfrau registriert sich: Wenn Ihr Bundesland Einzelpersonen zulässt, kann sich auch Ihre Putzhilfe als Nachbarschaftshelferin registrieren, sofern sie nicht gewerblich arbeitet und die Regeln erfüllt. Auskunft gibt die Pflegekasse.

Minijob im Haushalt: Was er wirklich bedeutet

Viele Familien stellen die Haushaltshilfe als Minijob an (bis 556 € im Monat, Anmeldung bei der Minijob-Zentrale). Das ist legal und der Lohn ist zu 20 % (bis 510 € im Jahr) steuerlich absetzbar. Aber: Sie sind Arbeitgeber, mit Anmeldung, Abgaben, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch und Unfallversicherung, und die Pflegekasse beteiligt sich nicht, weil der Minijob keine anerkannte Leistung ist. Fällt die Kraft aus, fällt die Hilfe aus.

Rechnung für Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag deckt beim anerkannten Anbieter rund drei Stunden im Monat vollständig, beim Minijob deckt er nichts. Ab Pflegegrad 2 wird der Unterschied größer, weil Umwandlungsanspruch und Verhinderungspflege dazukommen, die ebenfalls nur anerkannte Anbieter abrechnen. Vergleich der Modelle: Was kostet eine Haushaltshilfe.

Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.

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Bar bezahlen ohne Anmeldung: das Risiko

Eine Putzhilfe bar und ohne Anmeldung zu bezahlen, ist Schwarzarbeit, auch bei kleinen Beträgen. Bei einem Unfall in Ihrer Wohnung haften Sie, die Kraft ist nicht versichert, und Nachzahlungen an Sozialversicherung und Finanzamt können folgen. Über den Entlastungsbetrag lässt sich davon ohnehin nichts erstatten. Der anerkannte Anbieter ist hier nicht nur bequemer, sondern auch die sichere Variante.

So stellen Sie um

Alltagsbegleiterin von Junior-Senior bezieht das Bett einer Kundin, abgerechnet über den Entlastungsbetrag
  1. Pflegegrad vorhanden? Schon Pflegegrad 1 reicht. Sonst: Pflegegrad beantragen.
  2. Anerkannten Anbieter wählen, Kraft kennenlernen, Abtretungserklärung unterschreiben.
  3. Angesparte Beträge nutzen: Nicht genutzte 131 € bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres, siehe Entlastungsbetrag ansparen.

Privat, Minijob oder anerkannter Anbieter: der Vergleich

Private Putzfrau (bar)Minijob (angemeldet)Anerkannter Anbieter
Pflegekasse zahltneinneinja, direkt
Steuerbonus § 35anein (bar unzulässig)20 %, bis 510 €/Jahr20 % auf Eigenanteile, bis 4.000 €/Jahr
Unfall- und HaftpflichtschutzIhr RisikoMinijob-Zentrale nötigüber den Anbieter
Vertretung bei Krankheitkeinekeinegeregelt

Kurz: Die Pflegekasse zahlt nur den anerkannten Weg, und der ist zugleich der abgesicherte. Die vertraute private Kraft muss deshalb nicht wegfallen, siehe nächster Abschnitt.

So wird die vertraute Putzhilfe abrechenbar

In vielen Bundesländern kann sich eine zuverlässige Einzelperson als Nachbarschaftshilfe registrieren lassen und dann über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden:

  1. Landesregeln prüfen: Voraussetzungen und Vergütungsgrenzen unterscheiden sich je Bundesland (Überblick aller Länder).
  2. Registrieren: meist ein kurzes Formular bei Pflegekasse oder Landesstelle, teils plus Basiskurs von wenigen Stunden.
  3. Abrechnen: danach gegen einfachen Nachweis über die 131 € monatlich, ohne Schwarzarbeit-Risiko.

Wichtig: Enge Verwandte bis zum zweiten Grad und Personen im selben Haushalt sind in den meisten Ländern von der Registrierung ausgeschlossen; für sie sind Pflegegeld und Verhinderungspflege die richtigen Töpfe.

Alessandro S. Damaschke

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft

Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH

Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 26.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Nein, es sei denn, sie ist in Ihrem Bundesland als Nachbarschaftshelferin registriert. Die Kasse erstattet nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Nein. Ein Minijob ist keine anerkannte Leistung; Sie zahlen den Lohn selbst und können 20 % steuerlich absetzen. Der Entlastungsbetrag bleibt dafür ungenutzt.

In vielen Bundesländern ja, wenn sie nicht gewerblich arbeitet, nicht nahe verwandt ist und nicht im selben Haushalt lebt; meist ist ein kurzer Kurs nötig. Die Regeln nennt Ihre Pflegekasse.

Reinigungsfirmen sind in der Regel nicht als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt. Abrechnen können anerkannte Dienste, die Haushaltshilfe als Teil der Alltagsunterstützung erbringen.

Mit Pflegegrad 1 rund drei Stunden im Monat aus dem Entlastungsbetrag; ab Pflegegrad 2 deutlich mehr über Umwandlungsanspruch und Verhinderungspflege, in der Regel ohne Eigenanteil*.

Er sammelt sich an und bleibt bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar, bis zu 1.572 € je Kalenderjahr. Beim Start mit einem anerkannten Anbieter lässt er sich gebündelt einsetzen.

Über die Registrierung nach Landesrecht: kurzes Formular, je nach Bundesland ein Basiskurs, danach ist die Abrechnung über den Entlastungsbetrag möglich. Enge Verwandte und Haushaltsmitglieder sind meist ausgeschlossen.

Keine Kassenerstattung, keinen Steuerbonus, keinen Unfall- und Haftungsschutz, und bei einem Unfall der Kraft im Haushalt haften Sie unter Umständen selbst. Der angemeldete Weg kostet kaum mehr Aufwand.

Ja, angemeldet und unbar gezahlt: 20 % der Kosten nach § 35a EStG, beim Minijob bis 510 €, bei Dienstleistern bis 4.000 € Steuerabzug im Jahr.

Jederzeit. Nicht genutzte Entlastungsbeträge der Vormonate sind sogar noch da und bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar, der Start holt sie ab.

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