Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?

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  • 4,9 von 5 Sternen bei Google
  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Kurz gesagt: Für Hilfe im Alltag, bei anerkannten Anbietern

Der Entlastungsbetrag darf für Leistungen verwendet werden, die nach Landesrecht anerkannt sind: Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuung, außerdem Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste. Entscheidend ist weniger die einzelne Tätigkeit als der Anbieter: Fenster putzen, Einkaufen oder Gartenpflege sind in Ordnung, wenn ein anerkannter Anbieter sie erbringt. Eine private Putzhilfe ohne Anerkennung kann nicht abgerechnet werden.

Rechtsgrundlage ist § 45b SGB XI. Der Betrag liegt bei 131 € im Monat ab Pflegegrad 1.

Die Liste: Was geht, was nicht

LeistungÜber den Entlastungsbetrag?Hinweis
Wohnung reinigen, Bad, Küche, BödenJaKern der Haushaltshilfe
Fenster putzenJaals Teil der hauswirtschaftlichen Hilfe durch den anerkannten Anbieter
Wäsche waschen, bügelnJa
Einkaufen, Besorgungen, ApothekeJaauch gemeinsam als Begleitung
Kochen, Mahlzeiten zubereitenJa
Begleitung zu Arzt, Behörde, FriseurJaAlltagsbegleitung
Spaziergänge, Gesellschaft, VorlesenJaBetreuung im Alltag
Betreuung bei Demenz, stundenweiseJaauch zur Entlastung der Angehörigen
Leichte Gartenarbeit, Blumen gießen, Terrasse fegenJa, in Grenzenals Teil der Haushaltsführung; keine Gartenbaufirma
Tagespflege, Nachtpflege, KurzzeitpflegeJaEigenanteile für Betreuung, Unterkunft, Verpflegung
Körperpflege durch PflegedienstNur Pflegegrad 1ab Pflegegrad 2 dafür Pflegesachleistungen nutzen
Private Putzhilfe, Minijob, Nachbarin bar bezahltNeinAusnahme: registrierte Nachbarschaftshilfe in einigen Bundesländern
Handwerker, Umbau, TreppenliftNeindafür Wohnumfeldverbesserung bis 4.180 €
Medikamente, Pflegehilfsmittel, Essen auf Rädern (Lebensmittel)Neineigene Leistungen der Kassen
Auszahlung als BargeldNeinsiehe Entlastungsbetrag auszahlen lassen

Die genaue Abgrenzung legt jedes Bundesland in seiner Verordnung fest. In der Praxis gilt: Was zur Haushaltsführung und zur Alltagsbegleitung gehört, ist gedeckt, solange ein anerkannter Anbieter es erbringt.

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Warum der Anbieter entscheidet, nicht die Tätigkeit

Die häufigste Frage lautet „Darf ich damit Fenster putzen lassen?“. Die ehrliche Antwort: Die Pflegekasse prüft nicht, ob gerade Fenster oder Böden geputzt wurden. Sie prüft, ob der Anbieter nach § 45a SGB XI anerkannt ist und ob die Leistung zu den hauswirtschaftlichen oder betreuenden Angeboten gehört. Ist beides der Fall, sind Fenster, Wäsche, Einkauf und Kochen gedeckt.

Junior-Senior ist in allen Bundesländern unserer Standorte als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt. Welche Regeln je Bundesland gelten, erklärt der Artikel Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Unterschied nach Pflegegrad

Die 131 € sind in jedem Pflegegrad gleich hoch. Ein Unterschied besteht nur bei Pflegediensten:

  • Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag darf auch für körperbezogene Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden, etwa Hilfe beim Duschen, weil es bei Pflegegrad 1 keine Pflegesachleistungen gibt.
  • Pflegegrad 2 bis 5: Beim Pflegedienst nur für Betreuung und hauswirtschaftliche Hilfe, die Körperpflege läuft über die Pflegesachleistungen. Dafür kommen ab Pflegegrad 2 der Umwandlungsanspruch und die stundenweise Verhinderungspflege dazu, das vergrößert das Budget für Haushaltshilfe deutlich.

Was je Pflegegrad insgesamt für Haushaltshilfe zur Verfügung steht, zeigen unsere Seiten Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 und der Budget-Rechner.

So wird abgerechnet, ohne Vorleistung

Alltagsbegleiterin von Junior-Senior erledigt den Einkauf für eine Kundin, abgerechnet über den Entlastungsbetrag

Entweder Sie bezahlen die Rechnung und reichen sie ein, oder Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung, und der Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab. Bei Junior-Senior ist die Direktabrechnung Standard: Sie bekommen keine Rechnung, wir reichen die Leistungsnachweise ein. Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und bleiben bis 30. Juni des Folgejahres nutzbar, siehe Entlastungsbetrag ansparen.

Junior-Senior Redaktion

Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft

Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Ja, wenn ein anerkannter Anbieter die Haushaltshilfe erbringt. Fensterputzen gehört zur hauswirtschaftlichen Versorgung. Eine private Fensterputzerin ohne Anerkennung kann nicht abgerechnet werden.

In Grenzen: leichte Gartenpflege wie Blumen gießen, Terrasse fegen oder Unkraut im Beet als Teil der Haushaltsführung durch den anerkannten Anbieter ja. Ein Gartenbaubetrieb oder Baumfällarbeiten nein.

Ja, Einkäufe, Besorgungen und die Zubereitung von Mahlzeiten sind klassische Leistungen der Haushaltshilfe und anerkannt.

Nein, nicht direkt. Die Kasse erstattet nur Leistungen anerkannter Anbieter. In einigen Bundesländern können sich einzelne Helferinnen und Helfer als Nachbarschaftshilfe registrieren lassen, dann geht es.

Für alles, was auch in höheren Pflegegraden gilt, und zusätzlich für körperbezogene Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst, weil es bei Pflegegrad 1 keine Pflegesachleistungen gibt.

Ja, er kann für die Eigenanteile der Tages- und Nachtpflege und der Kurzzeitpflege eingesetzt werden, zum Beispiel für Unterkunft und Verpflegung.

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