Nachbarschaftshilfe über die Pflegekasse abrechnen

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  • 4,9 von 5 Sternen bei Google
  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Was die Pflegekasse unter Nachbarschaftshilfe versteht

Nachbarschaftshilfe im Sinne der Pflegeversicherung ist mehr als der Gefallen unter Nachbarn: Es ist die Möglichkeit, dass eine registrierte Einzelperson einem Pflegebedürftigen im Alltag hilft und dafür über den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich eine Aufwandsentschädigung erhält.

Typische Aufgaben: Einkaufen, Begleitung zu Terminen, Gesellschaft leisten, kleine Handgriffe im Haushalt. Medizinische Pflege gehört ausdrücklich nicht dazu.

Voraussetzungen für Helfer

Die Details regelt jedes Bundesland selbst, die Grundzüge ähneln sich aber:

  • Registrierung: Der Helfer meldet sich bei der zuständigen Stelle des Landes oder bei der Pflegekasse an
  • Grundkurs: Meist ist eine kleine Schulung von einigen Stunden vorgeschrieben
  • Kein enges Verwandtschaftsverhältnis: Verwandte bis zum zweiten Grad und Personen aus demselben Haushalt sind in der Regel ausgeschlossen
  • Begrenzte Aufwandsentschädigung: Die Länder deckeln den Stundensatz, gedacht ist eine Anerkennung, kein Lohn

In Nordrhein-Westfalen etwa läuft die Registrierung über die Angebotsverordnung des Landes, mit Pflichtkurs und Obergrenze für die Entschädigung. Ihre Pflegekasse nennt Ihnen die genauen Regeln und Formulare für Ihr Bundesland.

So läuft die Abrechnung

  1. Der Helfer registriert sich und absolviert den Kurs seines Bundeslandes
  2. Helfer und Familie halten die Einsätze mit Datum und Stunden fest
  3. Der Pflegebedürftige reicht die Aufstellung bei der Pflegekasse ein
  4. Die Kasse erstattet aus dem Entlastungsbetrag, bis zu 131 € monatlich

Anders als beim anerkannten Dienst gibt es hier keine Direktabrechnung: Die Familie geht in Vorleistung und reicht selbst ein.

Nachbarschaftshilfe: Ab welchem Pflegegrad geht das?

Nachbarschaftshilfe lässt sich ab Pflegegrad 1 über die Pflegekasse abrechnen. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat steht in jedem Pflegegrad in gleicher Höhe zur Verfügung, von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5.

Ab Pflegegrad 2 kommt eine zweite Möglichkeit hinzu: Über den Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI dürfen bis zu 40 % der Pflegesachleistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Dieser Weg steht allerdings nur anerkannten Diensten offen, nicht der einfachen Nachbarschaftshilfe.

PflegegradEntlastungsbetrag für NachbarschaftshilfeZusätzlich über anerkannte Dienste
Pflegegrad 1131 €/MonatPflegehilfsmittel, Hausnotruf
Pflegegrad 2131 €/Monatbis zu 318 €/Monat aus Sachleistungen
Pflegegrad 3131 €/Monatbis zu 599 €/Monat aus Sachleistungen
Pflegegrad 4131 €/Monatbis zu 744 €/Monat aus Sachleistungen
Pflegegrad 5131 €/Monatbis zu 920 €/Monat aus Sachleistungen

Ohne Pflegegrad gibt es den Entlastungsbetrag nicht. Der erste Schritt ist dann der Antrag bei der Pflegekasse. Wie das abläuft, steht in unserem Artikel Pflegegrad beantragen. Was Ihnen mit dem jeweiligen Grad zusteht, zeigt Pflegegrad 1 bis 5 im Überblick.

Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.

Stunden berechnen

Nachbarschaftshilfe in Nordrhein-Westfalen

NRW hat die Regeln zum 1. Januar 2024 spürbar vereinfacht. Grundlage ist die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO). Wer als Nachbarschaftshelfer über den Entlastungsbetrag abrechnen möchte, erfüllt dort folgende Bedingungen:

  • Keine Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad
  • Kein gemeinsamer Haushalt mit ihr und keine Meldung als Pflegeperson
  • Nachweis einer Schulung, also ein Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurs nach § 45 SGB XI, oder die Bestätigung, das Informationsangebot des Landes zur Kenntnis genommen zu haben
  • Eine Helferin oder ein Helfer darf seit 2024 zwei Personen gleichzeitig unterstützen

Die Einnahmen bleiben bis zu 3.000 € im Jahr steuerfrei. Für die genaue Einordnung Ihres Falls ist das Finanzamt die richtige Adresse.

Wir sind in NRW an vielen Orten vertreten, unter anderem in Köln, Düsseldorf, Essen und Duisburg. Als anerkannter Anbieter rechnen wir dort direkt mit der Pflegekasse ab.

Was in den anderen Bundesländern gilt

Die Anerkennung ist Ländersache, deshalb unterscheiden sich die Regeln. Diese vier Punkte legt jedes Land für sich fest:

  • Schulung: Umfang und Anbieter des Kurses, meist zwischen wenigen Stunden und einem Wochenende
  • Verwandtschaft: bis zu welchem Grad Angehörige ausgeschlossen sind, üblich ist der zweite Grad
  • Anzahl: wie viele pflegebedürftige Menschen eine Person gleichzeitig unterstützen darf
  • Höhe: welche Aufwandsentschädigung je Stunde als angemessen gilt

Verlässlich erfahren Sie den aktuellen Stand bei der Pflegekasse oder beim zuständigen Landesministerium. Die Pflegestützpunkte beraten dazu kostenlos.

Unabhängig vom Bundesland gilt: Ein nach § 45a SGB XI anerkannter Dienst kann den Entlastungsbetrag überall dort abrechnen, wo er zugelassen ist. Diesen Weg gehen Familien, die sich um Formalitäten gar nicht erst kümmern möchten.

AOK, Barmer, DAK: Spielt die Pflegekasse eine Rolle?

Diese Frage taucht oft auf, und die Antwort entlastet: Die Anerkennung regelt das Bundesland, nicht die Kasse. Ob Sie bei der AOK, der Barmer, der DAK oder einer anderen Kasse versichert sind, ändert an den Voraussetzungen nichts.

Was die Kasse regelt, ist der Weg der Auszahlung. Üblich sind zwei Varianten:

  • Erstattung: Sie zahlen die Aufwandsentschädigung selbst und reichen den Nachweis ein. Die Kasse überweist Ihnen den Betrag aus dem Entlastungsbetrag zurück
  • Direktabrechnung: Bei einem anerkannten Dienst wie uns läuft die Rechnung direkt an die Pflegekasse, Sie gehen nicht in Vorleistung

Die Formulare unterscheiden sich je Kasse im Aussehen, nicht im Inhalt. Sie finden sie im Kundenportal Ihrer Pflegekasse oder bekommen sie auf Anfrage zugeschickt.

Nachbarschaftshilfe anmelden und abrechnen

Der Ablauf in fünf Schritten:

  1. Die helfende Person prüft die Voraussetzungen ihres Bundeslandes und absolviert die verlangte Schulung
  2. Sie meldet sich bei der zuständigen Landesstelle an und erhält die Bestätigung
  3. Die Pflegekasse wird über die Aufnahme der Tätigkeit informiert, dafür gibt es je Kasse ein eigenes Formular
  4. Einsätze werden mit Datum, Dauer und Tätigkeit festgehalten und von beiden Seiten unterschrieben
  5. Der Nachweis geht an die Pflegekasse, die Erstattung erfolgt aus dem Entlastungsbetrag

Rechnen Sie mit einigen Wochen zwischen Anmeldung und erster Erstattung. Wer schneller Unterstützung braucht, kann in der Zwischenzeit einen anerkannten Dienst beauftragen, der sofort startet und direkt abrechnet.

Nachbarschaftshilfe oder anerkannter Dienst?

Beides hat seinen Platz, und beides lässt sich sogar kombinieren:

NachbarschaftshilfeAnerkannter Dienst
Passt gut fürGelegentliche Hilfe, wenn ein engagierter Nachbar da istFeste wöchentliche Termine mit Verlässlichkeit
AbrechnungFamilie reicht selbst ein, Vorleistung nötigDirektabrechnung mit der Kasse, keine Vorleistung
Bei Krankheit oder UrlaubEinsatz entfällt, bis der Helfer zurück istVertretung wird vom Dienst organisiert
UmfangBegrenzt durch Zeit und Deckelung der EntschädigungAuch größere Budgets nutzbar, etwa Umwandlungsanspruch und Verhinderungspflege

Unsere Erfahrung: Viele Familien starten mit Nachbarschaftshilfe und wechseln zu einem festen Dienst, sobald der Bedarf regelmäßig wird. Wer beides kombiniert, nutzt den Nachbarn für Spontanes und den Dienst für die verlässliche Grundversorgung.

Junior-Senior Redaktion

Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft

Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Volljährige Privatpersonen, die sich nach den Regeln ihres Bundeslandes registrieren und meist einen kurzen Grundkurs absolvieren. Ausgeschlossen sind in der Regel Verwandte bis zum zweiten Grad und Personen, die mit dem Pflegebedürftigen zusammenwohnen.

Die Bundesländer deckeln die Aufwandsentschädigung auf einen niedrigen Stundensatz, gedacht als Anerkennung und nicht als Lohn. Die genaue Obergrenze nennt Ihnen Ihre Pflegekasse für Ihr Bundesland.

Als Verwandte ersten Grades in der Regel nicht. Für die Familie sind andere Leistungen vorgesehen: das frei verwendbare Pflegegeld und die Verhinderungspflege, über die Angehörige bis zum 1,5-fachen Monatspflegegeld erstattet bekommen.

Der Pflegebedürftige reicht eine Aufstellung der Einsätze bei der Pflegekasse ein und bekommt die Aufwandsentschädigung aus dem Entlastungsbetrag erstattet, bis zu 131 € monatlich. Eine Direktabrechnung wie beim anerkannten Dienst gibt es dabei nicht.

Die meisten Bundesländer haben inzwischen Regelungen dafür, die Details unterscheiden sich aber deutlich: Registrierungsstelle, Kurspflicht und Vergütungsgrenzen sind Ländersache. Auskunft für Ihre Region gibt die Pflegekasse.

Für feste wöchentliche Unterstützung ist ein anerkannter Dienst die planbarere Lösung: Direktabrechnung, feste Bezugsperson und organisierte Vertretung bei Ausfall. Die Nachbarschaftshilfe ergänzt das wunderbar für Spontanes. Beides zusammen ist erlaubt.

Ab Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat steht in allen fünf Pflegegraden in gleicher Höhe zur Verfügung und darf für anerkannte Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden.

Die helfende Person lässt sich zuerst bei der zuständigen Landesstelle anerkennen. Danach informieren Sie Ihre Pflegekasse mit deren Formular über die Aufnahme der Tätigkeit. Die Einsätze werden anschließend mit Datum und Dauer nachgewiesen.

In Nordrhein-Westfalen gilt die AnFöVO. Seit 2024 genügt ein Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurs oder die Bestätigung, das Informationsangebot des Landes gelesen zu haben. Die helfende Person darf zwei Menschen gleichzeitig unterstützen und bis zu 3.000 € im Jahr steuerfrei erhalten.

Für die Anerkennung nicht, die regelt das Bundesland. Unterschiedlich ist nur der Weg der Auszahlung: Manche Kassen erstatten nach Einreichung der Nachweise, bei einem anerkannten Dienst läuft die Abrechnung direkt.

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