Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) einfach erklärt

7 Min. LesezeitVeröffentlicht am , aktualisiert am
  • 4,9 von 5 Sternen bei Google
  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Was hinter dem Behördenbegriff steckt

Der Ausdruck taucht in jedem Bescheid der Pflegekasse auf: "nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag". Gemeint ist etwas sehr Alltägliches: geprüfte Dienste, die Pflegebedürftigen im Haushalt helfen, sie betreuen oder pflegende Angehörige entlasten, und die dafür direkt mit der Pflegekasse abrechnen dürfen.

Die gesetzliche Grundlage ist § 45a SGB XI. Früher sprach man auch von "niedrigschwelligen Betreuungsangeboten", gemeint ist dasselbe.

Die drei Kategorien von Angeboten

KategorieTypische Leistungen
Angebote zur Entlastung im AlltagHaushaltshilfe: Reinigung, Wäsche, Einkauf, Kochen, kleine Besorgungen
BetreuungsangeboteStundenweise Betreuung zu Hause, Gesellschaft, Beschäftigung, Betreuungsgruppen
Angebote zur Entlastung von PflegendenAlltagsbegleitung, Begleitung zu Terminen, Entlastungsstunden für Angehörige

Junior-Senior ist als Anbieter in allen drei Bereichen tätig: Haushaltshilfe, Seniorenbetreuung und Alltagsbegleitung, mit landesrechtlicher Anerkennung und direkter Abrechnung.

Alltagsbegleiterin von Junior-Senior mit einem Kunden unterwegs

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Wer darf den Entlastungsbetrag abrechnen?

Abrechnen dürfen drei Gruppen:

  1. Anerkannte Dienste wie Junior-Senior, die das Anerkennungsverfahren ihres Bundeslandes durchlaufen haben
  2. Zugelassene Pflegedienste und Tagespflegeeinrichtungen
  3. Registrierte Nachbarschaftshelfer in Bundesländern, die das vorsehen, nach Registrierung und meist einem Grundkurs

Die Anerkennung ist Ländersache. Jedes Bundesland regelt selbst, welche Behörde prüft und welche Anforderungen an Qualifikation, Versicherung und Konzept gelten. Deshalb tauchen in der Suche so viele Varianten auf, von "anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag NRW" bis "Bayern".

So werden die Angebote bezahlt

Zwei Budgets der Pflegekasse sind dafür vorgesehen:

  • Entlastungsbetrag: 131 € monatlich ab Pflegegrad 1, nicht genutzte Beträge bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres erhalten
  • Umwandlungsanspruch: ab Pflegegrad 2 zusätzlich bis zu 40 % der Pflegesachleistungen, je nach Pflegegrad 318,40 bis 919,60 € monatlich

Mit einer Abtretungserklärung rechnet der anerkannte Anbieter direkt mit der Kasse ab. Sie strecken nichts vor und reichen keine Belege ein.

Junior-Senior Redaktion

Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft

Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Dienste, die Pflegebedürftige im Haushalt unterstützen, betreuen oder pflegende Angehörige entlasten und dafür ein Anerkennungsverfahren ihres Bundeslandes durchlaufen haben. Nur sie dürfen den Entlastungsbetrag direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Grundlage ist § 45a SGB XI.

Anerkannte Dienste, zugelassene Pflegedienste, Tagespflegeeinrichtungen und in vielen Bundesländern registrierte Nachbarschaftshelfer. Privatpersonen ohne Registrierung und nicht anerkannte Firmen können nicht über die Pflegekasse abrechnen.

Ihre Pflegekasse führt Verzeichnisse aller anerkannten Angebote Ihrer Region, viele Bundesländer veröffentlichen zusätzlich Online-Listen. Oder Sie fragen den Anbieter direkt nach seiner Anerkennung nach § 45a SGB XI.

Das ist der ältere Begriff für dieselben Leistungen. Niedrigschwellig heißt: ohne große Hürden zugänglich, keine medizinische Pflege, sondern Betreuung und Alltagshilfe. Heute heißt es offiziell Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Ja, über den Umwandlungsanspruch: Ab Pflegegrad 2 lassen sich bis zu 40 % der Pflegesachleistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Das Pflegegeld wird dabei anteilig verrechnet, deshalb lohnt vorher eine kurze Rechnung.

Ja, Junior-Senior ist landesrechtlich anerkannt und rechnet Haushaltshilfe, Betreuung und Alltagsbegleitung direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, in der Regel ohne Eigenanteil ab Pflegegrad 1.

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