Entlastungsbetrag auszahlen lassen: Geht das?
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Die kurze Antwort: Nein, aber Sie verlieren nichts
Kurz gesagt: Den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat können Sie sich nicht auszahlen lassen. Er ist eine Kostenerstattung, kein Geldbetrag: Die Pflegekasse übernimmt Rechnungen für anerkannte Leistungen bis zu dieser Höhe. Bargeld aufs Konto gibt es nur, wenn Sie selbst eine Rechnung bezahlt haben und sie einreichen. Wer den Betrag nicht nutzt, lässt ihn liegen, bis zu 1.572 € im Jahr.
Die gute Nachricht: Sie müssen dafür weder in Vorleistung gehen noch Belege sammeln. Ein anerkannter Anbieter wie Junior-Senior rechnet den Entlastungsbetrag direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Für Sie bleibt die Leistung, etwa eine Haushaltshilfe alle zwei Wochen, und keine Rechnung.
Warum die Kasse den Entlastungsbetrag nicht überweist
Der Entlastungsbetrag steht in § 45b SGB XI. Dort heißt es ausdrücklich, dass er „zweckgebunden einzusetzen“ ist und die Pflegekasse die Kosten erstattet. Das unterscheidet ihn vom Pflegegeld, das ab Pflegegrad 2 frei verfügbar aufs Konto kommt.
Der Gedanke dahinter: Die 131 € sollen pflegende Angehörige spürbar entlasten und pflegebedürftige Menschen im Alltag unterstützen, durch echte Hilfe, nicht durch einen Zuschuss zum Haushaltsgeld. Deshalb ist der Betrag an Leistungen gebunden, die nach Landesrecht anerkannt sind.
Daraus folgt auch: Wer eine private Putzhilfe oder die Nachbarin bar bezahlt, bekommt dafür in der Regel kein Geld von der Kasse zurück, es sei denn, das Bundesland lässt registrierte Nachbarschaftshilfe zu. Wie das geht, steht im Artikel Nachbarschaftshilfe über die Pflegekasse abrechnen.
Zwei Wege, den Betrag zu bekommen
Es gibt genau zwei Wege, wie die 131 € bei Ihnen ankommen:
- Kostenerstattung: Sie bezahlen die Rechnung eines anerkannten Anbieters selbst und reichen sie bei der Pflegekasse ein. Die Kasse überweist den Betrag bis zu 131 € pro Monat zurück, bei angespartem Guthaben auch mehr. Das ist der einzige Fall, in dem tatsächlich Geld auf Ihr Konto fließt.
- Direktabrechnung (Abtretung): Sie unterschreiben einmalig eine Abtretungserklärung, danach rechnet der Anbieter direkt mit der Kasse ab. Sie bekommen keine Rechnung, gehen nicht in Vorleistung und reichen nichts ein. So arbeiten wir bei Junior-Senior.
Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.
Stunden berechnenWofür Sie die 131 € einsetzen können
Statt einer Auszahlung bekommen Sie Leistung. Anerkannt sind zum Beispiel:
- Haushaltshilfe: Reinigung, Wäsche, Einkäufe, Kochen
- Alltagsbegleitung: Begleitung zu Ärzten und Behörden, Spaziergänge, Gesellschaft
- Betreuung bei Demenz, stundenweise Entlastung pflegender Angehöriger
- Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste
Was genau anerkannt ist und was nicht (Fenster putzen, Gartenarbeit, Handwerker), steht ausführlich im Artikel Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?.
Nicht genutzt? So retten Sie den Betrag noch
Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Sie sammeln sich im Kalenderjahr an und können bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Wer etwa das ganze Jahr 2025 nichts genutzt hat, kann bis Ende Juni 2026 noch 1.572 € für Haushaltshilfe oder Betreuung einsetzen, zum Beispiel für einen Frühjahrsputz oder mehrere Einsätze pro Woche über einige Monate.
Wie das Ansparen genau funktioniert und welche Fristen gelten, lesen Sie im Artikel Entlastungsbetrag ansparen und rückwirkend nutzen.
Selbst gezahlt? So holen Sie das Geld zurück
Wer die Rechnung eines anerkannten Anbieters zunächst selbst bezahlt hat, bekommt sie im Kostenerstattungsverfahren zurück:
- Rechnung prüfen: Sie muss vom anerkannten Anbieter stammen und Leistung, Datum und Betrag ausweisen; Barquittungen ohne Rechnung genügen nicht.
- Einreichen: per Post oder Kassen-App, mit Versichertennummer und IBAN, formlos oder auf dem Kassenformular.
- Erstattung abwarten: üblich sind wenige Wochen; die Kasse zieht den Betrag vom Entlastungs-Guthaben ab.
Auch Rechnungen aus dem Vorjahr lassen sich noch einreichen, solange das Guthaben nicht verfallen ist (Stichtag 30. Juni). Bequemer bleibt die Abtretung: Dann entfällt das Vorstrecken komplett.
Wenn die Kasse nicht zahlt: die drei häufigsten Gründe
- Anbieter nicht anerkannt: Die häufigste Ablehnung. Vorher fragen: „Sind Sie nach § 45a in meinem Bundesland anerkannt?“ Bei uns: ja.
- Beleg unvollständig: Ohne Leistungsdatum, Stundenangabe oder Rechnungsnummer schicken Kassen Belege zurück. Anerkannte Anbieter liefern kassenfeste Rechnungen automatisch.
- Guthaben verfallen: Vorjahresreste sind nur bis zum 30. Juni nutzbar. Danach hilft kein Widerspruch, wohl aber der Blick nach vorn: ab sofort per Abtretung automatisch abrechnen lassen.
Lehnt die Kasse aus anderen Gründen ab, lohnt der formlose Widerspruch binnen eines Monats, gern mit unserer Hilfe beim Sortieren der Nachweise.

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft
Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH
Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 18 SGB XI, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- Pflegegrade und Begutachtung, Bundesministerium für Gesundheit
- Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Bundesland, GKV-Spitzenverband
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 26.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung nach § 45b SGB XI. Die Pflegekasse übernimmt Rechnungen anerkannter Anbieter bis 131 € im Monat, zahlt den Betrag aber nicht frei aus.
Ja, wenn die Leistung anerkannt ist. Sie reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein und bekommen bis zu 131 € pro Monat erstattet, bei angespartem Guthaben auch mehr. Einfacher ist die Direktabrechnung über den Anbieter.
Nein, Angehörige, die selbst pflegen, können den Betrag nicht für sich abrechnen. Sie können ihn aber nutzen, um sich entlasten zu lassen, etwa durch eine Haushaltshilfe oder stundenweise Betreuung. Details im Artikel Entlastungsbetrag für Angehörige.
Er sammelt sich im Kalenderjahr an und bleibt bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. Danach verfällt der Rest.
Ja, ab Pflegegrad 1 in voller Höhe von 131 € im Monat. Für viele Familien ist er die erste Leistung, die sie nutzen, meist für eine Haushaltshilfe.
Sie unterschreiben einmalig, dass der Anbieter direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen darf. Danach bekommen Sie keine Rechnung mehr, der Anbieter reicht die Leistungsnachweise ein.
In der Regel wenige Wochen nach Einreichen der vollständigen Rechnung. Mit Abtretungserklärung entfällt das Warten, weil der Anbieter direkt mit der Kasse abrechnet.
Eine Rechnung des anerkannten Anbieters mit Leistungsart, Datum und Betrag, dazu Versichertennummer und IBAN. Barquittungen ohne ordentliche Rechnung werden nicht erstattet.
Ja, solange das angesparte Guthaben nicht verfallen ist: Vorjahresbeträge sind bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar.
Grund erfragen, fehlende Nachweise nachreichen und bei unberechtigter Ablehnung binnen eines Monats formlos widersprechen. Häufigste Ursache ist ein nicht anerkannter Anbieter, das lässt sich vorab vermeiden.
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