Pflegereform 2027 (PNOG): Was sich für die Pflege zu Hause ändern soll

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  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Stand des Verfahrens (14. September 2026)

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 4. Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) veröffentlicht. Es ist der umfassendste Umbau der Pflegeversicherung seit Einführung der Pflegegrade 2017. Der Entwurf ist noch immer nicht beschlossen. Das Gesetz ist für die Kabinettssitzungen am 2., 16., 23. und 30. September 2026 angemeldet, der Termin am 2. September verstrich jedoch, ohne dass es auf der Tagesordnung stand. Zuständig ist Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann, der zusätzlich eine Strukturkommission Pflege angekündigt hat, die bis 2027 Vorschläge erarbeiten soll. Nach einem Kabinettsbeschluss müssten erste Lesung, Ausschussberatung sowie zweite und dritte Lesung noch in diesem Jahr folgen, damit das Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2027 greift. Der Zeitplan ist damit sehr eng geworden. Geplantes Inkrafttreten der ersten Schritte ist der 1. Januar 2027, einzelne Bausteine wie die Pflegebegleitung sollen 2028 folgen.

Alles auf dieser Seite beschreibt deshalb Pläne, keine geltenden Regeln. Beträge und Details können sich im Verfahren ändern. Wir aktualisieren den Artikel bei jedem Schritt, die Quelle ist die FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zum PNOG.

Kernstück: vier neue Budgets für die Pflege zu Hause

Heute gibt es ein Dutzend einzelner Leistungen mit eigenen Regeln. Der Entwurf bündelt sie für Pflegegrad 2 bis 5 in vier Budgets:

  • Entlastungsbudget (ersetzt das Pflegegeld): laut Entwurf monatlich 386 € bei Pflegegrad 2, 638 € bei Pflegegrad 3, 889 € bei Pflegegrad 4 und 1.079 € bei Pflegegrad 5, also mehr als das heutige Pflegegeld. Dafür sollen daraus Dinge bezahlt werden, die heute eigene Töpfe haben, etwa Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Ersatzpflege bei Verhinderung. Wer 2027 neu in Pflegegrad 2 oder 3 kommt, soll in den ersten drei Monaten die Hälfte erhalten und im Gegenzug eine intensive Pflegebegleitung bekommen.
  • Sachleistungsbudget (ersetzt die Pflegesachleistung): ebenfalls höher als heute, für Leistungen ambulanter Pflegedienste.
  • Sozialraumbudget (ersetzt den Entlastungsbetrag): 175 € monatlich für Pflegegrad 2 bis 5, 300 € für Pflegebedürftige bis 25 Jahre, gedacht für Angebote zur Unterstützung im Alltag, also Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Betreuung durch anerkannte Anbieter sowie Nachbarschaftshilfe.
  • Überbrückungsbudget (ersetzt den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege): laut Entwurf 1.885 € je Jahr bei Pflegegrad 2 und 3, 2.285 € bei Pflegegrad 4 und 5, für akute Situationen wie den Ausfall der Hauptpflegeperson oder einen Akut-Kurzzeitpflegeplatz.

Dazu kommen eine Pflegebegleitung als fester Ansprechpartner vor allem zu Beginn der Pflegebedürftigkeit, ein digitales Pflege-Cockpit und ab 2028 eine jährliche Anpassung der Beträge.

Was das für Haushaltshilfe und Betreuung bedeuten würde

Für die Unterstützung im Alltag ist das Sozialraumbudget entscheidend, und die Richtung ist klar: Ab Pflegegrad 2 stünden 175 € statt 131 € im Monat für anerkannte Haushaltshilfe und Betreuung bereit, und der Gesetzgeber will diese Angebote ausdrücklich stärken. Wer heute Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag nutzt, behielte seinen Weg und bekäme mehr Spielraum.

Zwei Punkte verdienen Aufmerksamkeit:

  • Verhinderungspflege: Der heutige gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € ist für viele Familien die größte Quelle für regelmäßige stundenweise Entlastung. Der Entwurf sieht dafür das kleinere Überbrückungsbudget vor, verlagert aber zugleich die Ersatzpflege in das höhere Entlastungsbudget, das frei verwendbar sein soll. Wie viel am Ende für stundenweise Vertretung bleibt, hängt an der endgültigen Fassung.
  • Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag soll für Pflegegrad 1 entfallen, dafür sollen Beratung, Prävention und Pflegebegleitung ausgebaut werden; Zuschüsse für Wohnumfeldverbesserung bleiben. Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist deshalb 2026 das Jahr, den Entlastungsbetrag voll zu nutzen und bei zunehmender Einschränkung die Höherstufung prüfen zu lassen.

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Neue Punktgrenzen und Bestandsschutz

Der Entwurf verschiebt die Schwellen der Begutachtung: Pflegegrad 1 soll ab 15 statt 12,5 Punkten beginnen, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5. Für Menschen, die knapp über der heutigen Grenze liegen, würde eine Neueinstufung nach 2027 also anders ausfallen.

Gleichzeitig verspricht der Entwurf einen umfassenden Besitzstandsschutz: Wer bereits eingestuft ist, verliert seinen Pflegegrad nicht allein durch die neuen Schwellen. Daraus folgt eine einfache Empfehlung: Wer heute Anzeichen für einen Pflegegrad hat, stellt den Antrag jetzt, nicht erst 2027. Gleiches gilt für die Höherstufung bei Verschlechterung. Wie das geht, steht in Pflegegrad beantragen und Pflegegrad Höherstufung.

Was Sie 2026 tun sollten: fünf Punkte

  1. Entlastungsbetrag ausschöpfen: 131 € im Monat, Reste aus 2025 bis 30. Juni 2026 nutzbar, laufende Beträge bis Jahresende. Was nicht genutzt wird, verfällt.
  2. Verhinderungspflege nutzen: Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € gilt 2026 in voller Höhe, auch stundenweise für Haushaltshilfe und Betreuung (so geht es).
  3. Pflegegrad beantragen oder höherstufen lassen, wenn die Einschränkungen zugenommen haben. Bestandsschutz gilt für bestehende Einstufungen.
  4. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 € monatlich) und Hausnotruf beantragen, solange es eigene Ansprüche sind (Pflegebox).
  5. Feste Hilfe etablieren: Ein anerkannter Anbieter, der heute über Entlastungsbetrag und Sachleistung abrechnet, rechnet 2027 über das Sozialraumbudget ab. Für Sie ändert sich dann nur die Bezeichnung.

Wir informieren unsere Kundinnen und Kunden, sobald das Gesetz beschlossen ist, und stellen die Abrechnung automatisch um.

Zum Vergleich: die Beträge, die 2026 gelten

  • Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 131 € monatlich ab Pflegegrad 1.
  • Pflegegeld: 347 € (PG 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4), 990 € (PG 5).
  • Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI): 796 € (PG 2), 1.497 € (PG 3), 1.859 € (PG 4), 2.299 € (PG 5).
  • Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI): 3.539 € je Jahr ab Pflegegrad 2.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI): 42 € monatlich, Wohnumfeldverbesserung bis 4.180 € je Maßnahme.

Alle Leistungen je Pflegegrad im Detail: Pflegegrad 1 bis 5 im Überblick.

Alessandro S. Damaschke

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft

Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH

Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 14.09.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Nein (Stand 23. August 2026). Es gibt einen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 4. Juni 2026. Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, geplant ist ein Start zum 1. Januar 2027.

Laut Entwurf wird er für Pflegegrad 2 bis 5 zum Sozialraumbudget von 175 € im Monat, gedacht für Angebote zur Unterstützung im Alltag. Für Pflegegrad 1 soll er entfallen, dafür sollen Beratung und Pflegebegleitung ausgebaut werden.

Der Entwurf sieht einen umfassenden Besitzstandsschutz vor: Wer bereits eingestuft ist, behält den Pflegegrad. Deshalb lohnt es sich, Anträge und Höherstufungen noch 2026 zu stellen.

Der gemeinsame Jahresbetrag soll durch ein Überbrückungsbudget für akute Situationen ersetzt werden, Ersatzpflege soll aus dem höheren Entlastungsbudget bezahlt werden. 2026 gilt der Jahresbetrag von 3.539 € unverändert.

Nein. Wir stellen die Abrechnung auf die neuen Budgets um, sobald das Gesetz gilt, und informieren Sie vorher. Bis dahin läuft alles wie gewohnt über Entlastungsbetrag, Sachleistung und Jahresbetrag.

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