Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 € Pflegebox jeden Monat

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  • 4,9 von 5 Sternen bei Google
  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Die kurze Antwort

Wer einen Pflegegrad 1 bis 5 hat und zu Hause gepflegt wird, bekommt von der Pflegekasse nach § 40 SGB XI 42 € im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Das Geld wird nicht ausgezahlt, sondern als Produktpaket geliefert, meist als Pflegebox eines Anbieters, der direkt mit der Kasse abrechnet. Ein Eigenanteil entsteht nicht, solange der Monatswert eingehalten wird.

Dazu kommen weitere Ansprüche aus demselben Paragrafen: technische Hilfsmittel wie Pflegebett oder Rollator, der Zuschuss zum Hausnotruf und bis zu 4.180 € für Umbauten in der Wohnung.

42 €

monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

ab Pflegegrad 1

ohne ärztliche Verordnung

4.180 €

Zuschuss je Umbaumaßnahme

Was in die Pflegebox gehört

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die wegen Hygiene nur einmal verwendet werden. Das Hilfsmittelverzeichnis (Produktgruppe 54) nennt:

  • Einmalhandschuhe (Nitril, Latex, Vinyl),
  • Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel,
  • Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch,
  • Mundschutz und FFP2-Masken,
  • Schutzschürzen zum Einmalgebrauch,
  • Fingerlinge.

Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen lassen sich ebenfalls über die Pflegekasse beziehen, sie zählen zu den technischen Hilfsmitteln. Inkontinenzmaterial wie Vorlagen oder Pants läuft dagegen über die Krankenkasse mit ärztlicher Verordnung, nicht über die 42 €.

Die Zusammenstellung dürfen Sie monatlich ändern: Im Winter mehr Desinfektion, bei Bettlägerigkeit mehr Bettschutz. Wer pflegt, merkt schnell, was tatsächlich gebraucht wird.

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So beantragen Sie die Pflegebox

  1. Anbieter auswählen: Apotheke, Sanitätshaus oder ein Pflegebox-Versand. Die Anbieter haben Verträge mit den Pflegekassen.
  2. Antrag ausfüllen: Das Formular „Anlage 4“ (Antrag auf Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel) bekommen Sie beim Anbieter oder der Pflegekasse. Angaben: Versicherte Person, Pflegegrad, gewünschte Produkte, Unterschrift.
  3. Anbieter reicht ein: Die Genehmigung kommt meist innerhalb weniger Tage. Danach wird monatlich geliefert, ohne neuen Antrag.
  4. Anpassen bei Bedarf: Produkte und Mengen lassen sich jederzeit ändern.

Voraussetzungen: Pflegegrad 1 bis 5, Pflege zu Hause oder im betreuten Wohnen (nicht im Heim), Pflege durch Angehörige, Ehrenamtliche oder einen Pflegedienst. Eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig.

Was § 40 SGB XI sonst noch bezahlt

  • Technische Pflegehilfsmittel: Pflegebett, Lagerungshilfen, Toilettenstuhl, Duschhocker, Rollator, Hausnotrufgerät. Sie werden in der Regel leihweise gestellt; für gekaufte Hilfsmittel gilt eine Zuzahlung von 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel. Der Antrag läuft über die Pflegekasse, oft mit Empfehlung aus der Begutachtung oder vom Pflegedienst.
  • Hausnotruf: Die Pflegekasse übernimmt die monatliche Grundgebühr, wenn die Person allein lebt oder zeitweise allein ist und nicht selbst telefonisch Hilfe rufen kann. Der Zuschuss liegt bei 25,50 € im Monat, viele Anbieter bieten den Basisdienst genau dafür an.
  • Wohnumfeldverbesserung: bis zu 4.180 € je Maßnahme für Umbauten wie bodengleiche Dusche, Türverbreiterung, Treppenlift oder Haltegriffe. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, gilt der Betrag je Person bis zu viermal. Wichtig: erst beantragen, dann bauen.
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): seit 2024 bis zu 50 € im Monat für geprüfte Apps, etwa zur Sturzprävention oder für das Gedächtnistraining.

Ergänzend zahlt die Krankenkasse Hilfsmittel mit ärztlicher Verordnung: Inkontinenzmaterial, Rollstuhl, Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte. Welche Kasse zuständig ist, entscheidet der Zweck: Erleichterung der Pflege ist Pflegekasse, Behandlung einer Krankheit ist Krankenkasse.

Ausblick: Pflegereform 2027

Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, dass Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ab 2027 aus dem neuen Entlastungsbudget bezahlt werden, das das Pflegegeld ersetzen soll. Bis das Gesetz beschlossen ist, gilt der eigene Anspruch von 42 € im Monat unverändert. Was geplant ist, steht im Artikel Pflegereform 2027.

Neben den Hilfsmitteln hilft vor allem eines gegen Überlastung zu Hause: feste Unterstützung im Haushalt. Über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat rechnen wir Haushaltshilfe und Betreuung direkt mit der Pflegekasse ab, zusätzlich zur Pflegebox.

Junior-Senior Redaktion

Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft

Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Alle Versicherten mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, unabhängig davon, ob Angehörige oder ein Pflegedienst pflegen. Eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig.

Nein. Der Anbieter liefert Produkte im Wert von bis zu 42 € im Monat und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Bei Eigenkauf erstattet die Kasse gegen Quittung bis zu diesem Betrag.

Nein, Vorlagen und Pants sind Leistung der Krankenkasse mit ärztlicher Verordnung. In die Pflegebox gehören Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen, Masken, Schürzen und Fingerlinge.

Der Anspruch gilt ab Genehmigung, daher sollte der Antrag direkt nach dem Pflegegrad-Bescheid gestellt werden. Viele Anbieter übernehmen die Einreichung.

Bis zu 4.180 € je Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung, zum Beispiel für eine bodengleiche Dusche, Haltegriffe oder einen Treppenlift. Der Antrag muss vor dem Umbau gestellt werden.

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