Elternunterhalt
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Was ist Elternunterhalt?
Elternunterhalt ist die gesetzliche Verpflichtung von Kindern, für die Pflegekosten ihrer Eltern aufzukommen, wenn diese selbst nicht genug Geld haben. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 1601 BGB: Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet.
In der Praxis wird Elternunterhalt relevant, wenn die Rente und das Vermögen der Eltern nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken, etwa im Pflegeheim oder bei einer 24-Stunden-Betreuung. Das Sozialamt übernimmt zunächst die Differenz und wendet sich dann an die Kinder.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz, die 100.000-Euro-Grenze
Seit dem 1. Januar 2020 hat sich die Situation für die meisten Kinder grundlegend verbessert: Das Angehörigen-Entlastungsgesetz legt fest, dass Kinder nur noch zum Elternunterhalt herangezogen werden, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.
Was bedeutet das konkret?
- Bruttoeinkommen unter 100.000 €/Jahr: Sie müssen keinen Elternunterhalt zahlen. Das Sozialamt übernimmt die Kosten und kann sie nicht von Ihnen zurückfordern
- Bruttoeinkommen über 100.000 €/Jahr: Das Sozialamt prüft Ihre Leistungsfähigkeit und kann Elternunterhalt fordern
- Pro Kind gerechnet: Die 100.000 €-Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Ehepartner-Einkommen wird nicht zusammengerechnet
- Vermögen: Das eigene Vermögen (Erspartes, Immobilien) bleibt in der Regel geschützt, wenn das Einkommen unter der Grenze liegt
In der Praxis bedeutet das: Etwa 90 % der Kinder sind vom Elternunterhalt befreit. Nur Gutverdiener mit einem Bruttoeinkommen über 100.000 € pro Jahr müssen zahlen.
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Stunden berechnenBerechnung des Elternunterhalts
Wenn das Bruttoeinkommen über 100.000 € liegt, wird der Elternunterhalt individuell berechnet. Folgende Abzüge werden berücksichtigt:
- Selbstbehalt: Aktuell 2.650 € monatlich für den Unterhaltspflichtigen (Stand 2024)
- Familienzuschlag: 800 € für den Ehepartner
- Berufsbedingte Aufwendungen: 5 % des Nettoeinkommens
- Altersvorsorge: 5 % des Bruttoeinkommens dürfen für die eigene Altersvorsorge zurückgelegt werden
- Verbindlichkeiten: Ratenkredite, Unterhaltszahlungen für eigene Kinder
- Wohnvorteil: Wer im Eigenheim wohnt, muss sich einen Wohnvorteil anrechnen lassen
Erst was nach all diesen Abzügen übrig bleibt, kann als Elternunterhalt verlangt werden. In der Praxis sind das oft moderate Beträge.
Praktische Tipps zum Elternunterhalt
- Nicht vorschnell zahlen: Prüfen Sie, ob das Sozialamt überhaupt einen berechtigten Anspruch hat. Lassen Sie sich beraten
- Pflegegrad beantragen: Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen der Pflegekasse, das reduziert die Eigenbelastung
- Alle Leistungen ausschöpfen: Pflegegeld, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag, Wohnraumanpassung, viele Familien nutzen nicht alle Möglichkeiten
- Rechtsberatung suchen: Ein Fachanwalt für Familienrecht kann die Berechnung prüfen und Einsparmöglichkeiten aufzeigen
- Häusliche Pflege prüfen: Eine 24-Stunden-Betreuung ist oft günstiger als ein Pflegeheimplatz, das reduziert die Kosten für alle Beteiligten
24-Stunden-Betreuung, oft günstiger als das Pflegeheim
Ein Pflegeheimplatz kostet durchschnittlich 2.500-4.500 € Eigenanteil pro Monat, je nach Region und Einrichtung. Wenn Rente und Pflegeleistungen nicht reichen, muss das Sozialamt einspringen, und kann sich an gutverdienende Kinder wenden.
Eine 24-Stunden-Betreuung über Junior-Senior kostet 2.500-3.500 € pro Monat. Abzüglich Pflegegeld und Verhinderungspflege reduziert sich der Eigenanteil oft auf 1.500-2.500 €. Das ist in vielen Fällen günstiger als das Pflegeheim, und bietet gleichzeitig eine individuellere Betreuung zu Hause.
Für Familien, die sich um Elternunterhalt sorgen, kann die häusliche Betreuung also auch finanziell die klügere Wahl sein. Lassen Sie sich von uns kostenlos beraten, wir rechnen mit Ihnen alle Finanzierungsmöglichkeiten durch.
Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft
Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 37 SGB XI, Pflegegeld, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 39 SGB XI, Verhinderungspflege, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Pflegegrade und Begutachtung, Bundesministerium für Gesundheit
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 11.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Nur wenn Ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 € liegt. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) sind ca. 90 % der Kinder vom Elternunterhalt befreit.
Nein, die 100.000-Euro-Grenze gilt pro Kind einzeln. Das Einkommen des Ehepartners wird nicht hinzugerechnet. Allerdings wird das Familieneinkommen bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt, wenn Sie über der Grenze liegen.
Wenn Ihr Einkommen unter 100.000 € liegt: Nein. Wenn Sie darüber liegen, wird zwar primär das Einkommen herangezogen, aber eigene Altersvorsorge und Schonvermögen sind geschützt. Eine angemessene selbst bewohnte Immobilie muss nicht verkauft werden.
Das Sozialamt übernimmt die Differenz als „Hilfe zur Pflege". Ob es sich an die Kinder wendet, hängt von deren Einkommen ab. Unter 100.000 € Brutto pro Jahr: kein Zugriff. Alternativ kann eine günstigere häusliche Betreuung die Kosten für alle senken.
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