Wann verfällt die Verhinderungspflege?
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- Anerkannt nach § 45a SGB XI
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Die kurze Antwort
Die Verhinderungspflege verfällt am 31. Dezember. Seit dem 1. Juli 2025 bilden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € nach § 42a SGB XI. Er gilt je Kalenderjahr, ein Übertrag ins nächste Jahr findet nicht statt: Am 1. Januar beginnt der volle Betrag neu, was am 31. Dezember nicht genutzt war, ist weg.
Eine wichtige Ausnahme gibt es trotzdem: Bereits entstandene Kosten lassen sich rückwirkend erstatten. Wer 2025 eine Ersatzpflege bezahlt und nie eingereicht hat, kann die Belege noch bis Ende 2026 bei der Pflegekasse geltend machen; seit 2026 gilt die Frist bis zum Ende des Folgejahres. Es verfällt also der ungenutzte Topf, nicht der Anspruch auf Erstattung schon bezahlter Einsätze.
31. Dezember
Stichtag, kein Übertrag ins Folgejahr
3.539 €
stehen ab 1. Januar wieder voll bereit
bis Ende Folgejahr
rückwirkende Erstattung bezahlter Einsätze
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Stunden berechnenWarum Verhinderungspflege anders verfällt als der Entlastungsbetrag
Die beiden Töpfe werden oft verwechselt, ihre Fristen sind aber verschieden:
- Entlastungsbetrag (131 €/Monat): sammelt sich im Jahr an, Reste sind bis 30. Juni des Folgejahres nutzbar. Details: Wann verfällt der Entlastungsbetrag?
- Gemeinsamer Jahresbetrag (3.539 €/Jahr): steht ab 1. Januar in voller Höhe bereit und verfällt am 31. Dezember ersatzlos.
Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist Pflegegrad 2 bis 5. Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten ist seit Juli 2025 für alle Pflegegrade entfallen, der Anspruch besteht ab dem Tag der Einstufung.
Vor dem Jahresende: So nutzen Sie den Rest sinnvoll
- Stand abfragen: Die Pflegekasse nennt Ihnen, wie viel vom Jahresbetrag noch offen ist.
- Stundenweise einsetzen: Verhinderungspflege geht auch für einzelne Stunden, etwa als fester Vormittag pro Woche, an dem eine Betreuungskraft übernimmt und die pflegende Angehörige frei hat. Bei unter acht Stunden am Tag bleibt das Pflegegeld ungekürzt. Anleitung: Verhinderungspflege stundenweise.
- Im Oktober prüfen: Dann bleibt genug Zeit, den Rest in wöchentliche Einsätze bis Dezember zu verwandeln.
- Alte Belege einreichen: Bezahlte Ersatzpflege aus den Vorjahren zur Erstattung einreichen, wie das geht, steht in Verhinderungspflege rückwirkend.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 37 SGB XI, Pflegegeld, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 39 SGB XI, Verhinderungspflege, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Nein, der gemeinsame Jahresbetrag gilt je Kalenderjahr und verfällt am 31. Dezember. Am 1. Januar stehen die vollen 3.539 € wieder bereit.
Bereits bezahlte Ersatzpflege können Sie seit 2026 bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einreichen. Es verfällt nur der ungenutzte Topf, die Erstattung belegter Kosten bleibt bis zu dieser Frist möglich.
Stundenweise Einsätze sind kurzfristig möglich, zum Beispiel mehrere Vormittage pro Woche. Ein anerkannter Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
Nein, der 30. Juni ist der Stichtag für Reste des Entlastungsbetrags aus dem Vorjahr. Die Verhinderungspflege verfällt am 31. Dezember.
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Wann verfällt der Entlastungsbetrag?
Die kurze Antwort: am 30. Juni des Folgejahres. Bis dahin lassen sich alle Reste aus dem Vorjahr nutzen. Alle Fristen, ein Rechenbeispiel und was Sie vor dem Stichtag noch tun können.
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