Kinderbetreuung durch Betreuungskräfte
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Kinderbetreuung als Teil der häuslichen Unterstützung
In manchen Familien leben mehrere Generationen unter einem Dach, oder die pflegenden Angehörigen haben selbst kleine Kinder. In diesen Situationen kann eine Betreuungskraft im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung auch bei der Kinderbetreuung unterstützen.
Wichtig: Die Kinderbetreuung ist eine Zusatzleistung, die ergänzend zur Seniorenbetreuung erbracht wird. Sie ersetzt keine professionelle Kinderbetreuung oder Tagesmutter.
Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.
Stunden berechnenWas die Betreuungskraft übernehmen kann
- Beaufsichtigung der Kinder während der Eltern arbeiten oder Termine wahrnehmen
- Gemeinsames Spielen, Basteln und Malen
- Mahlzeiten für die Kinder zubereiten
- Begleitung zum Spielplatz oder auf Spaziergänge
- Hausaufgabenbetreuung (bei entsprechenden Sprachkenntnissen)
Diese Leistung eignet sich besonders für Familien, in denen die Betreuungskraft bereits für einen pflegebedürftigen Angehörigen im Haushalt ist und zusätzliche Kapazität hat.
Voraussetzungen und Grenzen
Damit die Kinderbetreuung gut funktioniert, sollten einige Punkte beachtet werden:
- Seniorenbetreuung hat Vorrang: Die Betreuung des pflegebedürftigen Angehörigen steht immer an erster Stelle
- Kapazität prüfen: Die Betreuungskraft darf nicht überlastet werden, sprechen Sie den Umfang vorher klar ab
- Sprachkenntnisse: Für die Kinderbetreuung sind gute Deutschkenntnisse besonders wichtig
- Erfahrung: Fragen Sie gezielt nach Betreuungskräften mit Erfahrung in der Kinderbetreuung

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft
Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH
Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Pflegegrade und Begutachtung, Bundesministerium für Gesundheit
- § 42 SGB VII, Haushaltshilfe der Unfallversicherung, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 74 SGB IX, Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 22.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Ja, als Zusatzleistung ist das möglich. Die Seniorenbetreuung hat dabei immer Vorrang. Sprechen Sie den Umfang der Kinderbetreuung vorher klar mit uns ab.
Die Kinderbetreuung ist Teil des Gesamtleistungspakets der Betreuungskraft, sofern sie zeitlich realisierbar ist. Es fallen keine zusätzlichen Kosten an.
Das hängt von der Betreuungskraft ab. In der Regel können Kinder ab dem Kindergartenalter gut betreut werden. Für Säuglinge und Kleinkinder empfehlen wir eine professionelle Kinderbetreuung.
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