Notvertretungsrecht für Ehegatten
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- Anerkannt nach § 45a SGB XI
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Was ist das Notvertretungsrecht für Ehegatten?
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es ein gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten (§ 1358 BGB). Es erlaubt einem Ehepartner, in Gesundheitsangelegenheiten für den anderen zu entscheiden, wenn dieser krankheitsbedingt dazu nicht mehr in der Lage ist.
Das Gesetz schließt eine lange bestehende Lücke: Bis 2023 durften Ehepartner keine medizinischen Entscheidungen füreinander treffen, es sei denn, eine Vorsorgevollmacht lag vor. Im Notfall musste erst ein Betreuer bestellt werden.
Wichtig: Das Notvertretungsrecht ist eine Übergangslösung, es ersetzt keine Vorsorgevollmacht und ist zeitlich und inhaltlich begrenzt.
Was das Notvertretungsrecht regelt, und was nicht
| Bereich | Geregelt | Nicht geregelt |
|---|---|---|
| Gesundheit | Ja, medizinische Behandlungen, Untersuchungen, Operationen | , |
| Pflege | Ja, Pflegeverträge, Reha-Maßnahmen | , |
| Aufenthalt | Teilweise, freiheitsentziehende Maßnahmen mit Genehmigung | , |
| Finanzen | Nein | Bankgeschäfte, Verträge, Immobilien |
| Behörden | Nein | Anträge, Post, Verwaltung |
| Wohnung | Nein | Mietvertrag kündigen, Umzug |
| Dauer | 6 Monate | Danach: Vorsorgevollmacht oder Betreuerbestellung nötig |
Voraussetzungen
- Die Ehepartner leben nicht getrennt
- Dem vertretenden Ehepartner ist keine anderweitige Vertretungsperson bekannt (z. B. durch eine Vorsorgevollmacht)
- Es liegt kein Widerspruch des vertretenen Ehepartners vor (Opt-out möglich)
- Der Arzt bescheinigt, dass der Ehepartner nicht entscheidungsfähig ist
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Stunden berechnenGrenzen und Kritik
Das Notvertretungsrecht hat deutliche Grenzen, die Sie kennen sollten:
- Nur 6 Monate: Nach Ablauf der Frist muss eine Vorsorgevollmacht oder ein gerichtlich bestellter Betreuer vorliegen. Bei Demenz oder dauerhafter Pflegebedürftigkeit reicht das nicht
- Nur Gesundheit: Finanzielle Angelegenheiten sind ausgeschlossen. Sie können den Pflegevertrag unterschreiben, aber nicht das Konto für die Kosten nutzen
- Nur Ehegatten: Unverheiratete Paare, Lebensgefährten und eingetragene Lebenspartner sind ausgeschlossen
- Kein Widerspruch: Wenn der Partner vorher der Vertretung widersprochen hat (beim Zentralen Vorsorgeregister), greift das Recht nicht
- Missbrauchsgefahr: In Fällen häuslicher Gewalt oder gestörter Beziehungen kann das Recht problematisch sein
Warum Sie trotzdem eine Vorsorgevollmacht brauchen
Das Notvertretungsrecht ist ein sinnvoller Notbehelf, aber es ersetzt keine Vorsorgevollmacht. Die Gründe:
- 6 Monate sind zu kurz für chronische Erkrankungen wie Demenz, Parkinson oder nach einem schweren Schlaganfall
- Finanzen sind nicht abgedeckt: Wer zahlt die Betreuungskraft? Wer kündigt den Mietvertrag? Wer beantragt Sozialleistungen?
- Kinder und Partner: Was, wenn der Ehepartner selbst erkrankt? Ohne Vollmacht stehen die Kinder mit leeren Händen da
- Unverheiratete Paare: Für sie gilt das Notvertretungsrecht gar nicht
Unser dringender Rat bei Junior-Senior: Nutzen Sie das Notvertretungsrecht als das, was es ist, eine Überbrückung für die ersten 6 Monate. Und erstellen Sie so schnell wie möglich eine umfassende Vorsorgevollmacht.
Das Notvertretungsrecht im Pflegealltag
Im Pflegekontext kann das Notvertretungsrecht helfen, die ersten Wochen nach einem akuten Ereignis zu überbrücken:
- Pflegevertrag unterschreiben: Der Ehepartner kann einen Vertrag mit einer Pflegeeinrichtung oder einer Vermittlungsagentur wie Junior-Senior schließen
- Reha-Maßnahmen einleiten: Entscheidung über Rehabilitationsmaßnahmen
- Behandlungen zustimmen: Operationen, Therapien, medizinische Maßnahmen
Was der Ehepartner in diesen 6 Monaten nicht kann: Pflegegeld beantragen, Bankgeschäfte erledigen, die Wohnung kündigen. Dafür braucht es eine Vorsorgevollmacht.
Wir bei Junior-Senior beraten Ehepaare und Familien kostenlos darüber, welche Dokumente Sie brauchen, um im Pflegefall schnell und handlungsfähig zu sein.
Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft
Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 18 SGB XI, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 37 SGB XI, Pflegegeld, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 38 SGB V, Haushaltshilfe der Krankenkasse, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Pflegegrade und Begutachtung, Bundesministerium für Gesundheit
- Wegweiser Demenz, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Nein, das Notvertretungsrecht gilt nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Unverheiratete Paare brauchen unbedingt eine Vorsorgevollmacht.
Ja, Sie können dem Notvertretungsrecht vorsorglich widersprechen. Der Widerspruch wird beim Zentralen Vorsorgeregister registriert. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie Ihre Angelegenheiten lieber einem anderen Angehörigen oder einem Betreuer überlassen möchten.
Nach Ablauf der 6 Monate endet das Notvertretungsrecht. Wenn der Ehepartner weiterhin nicht entscheidungsfähig ist, muss eine Vorsorgevollmacht vorliegen oder das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen.
Unbedingt ja. Das Notvertretungsrecht ist zeitlich (6 Monate) und inhaltlich (nur Gesundheit) begrenzt. Für Finanzen, Behörden, Wohnung und langfristige Pflege brauchen Sie eine umfassende Vorsorgevollmacht.
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