Pflegezeitgesetz & Familienpflegezeit
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- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Pflegezeit und Familienpflegezeit: Ihre Rechte als pflegender Angehöriger
Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, stehen Berufstätige vor einer schwierigen Situation: Wie lassen sich Beruf und Pflege vereinbaren? Der Gesetzgeber hat dafür verschiedene Regelungen geschaffen, die pflegenden Angehörigen Freistellungen vom Beruf ermöglichen.
| Regelung | Dauer | Bezahlung | Betriebsgröße |
|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Bis zu 10 Arbeitstage | Pflegeunterstützungsgeld (Krankenkasse) | Alle Betriebe |
| Pflegezeit | Bis zu 6 Monate | Unbezahlt (zinsloses Darlehen möglich) | Ab 16 Beschäftigte |
| Familienpflegezeit | Bis zu 24 Monate | Teilzeit (mind. 15 Std./Woche), zinsloses Darlehen | Ab 26 Beschäftigte |
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Soforthilfe
Wenn ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig wird, haben Sie das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Diese Regelung gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Größe.
Voraussetzungen
- Ein naher Angehöriger ist akut pflegebedürftig geworden (z. B. nach Krankenhausaufenthalt, Schlaganfall)
- Sie müssen die Pflege organisieren oder vorübergehend selbst sicherstellen
- Den Arbeitgeber sofort informieren und die Pflegebedürftigkeit ärztlich bestätigen lassen
Pflegeunterstützungsgeld
Für die bis zu 10 Tage Auszeit zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen ein Pflegeunterstützungsgeld, ähnlich dem Kinderkrankengeld. Es beträgt ca. 90 % des Nettogehalts. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse.
Diese 10 Tage können seit 2024 auch auf mehrere Akutsituationen pro Jahr aufgeteilt werden, nicht nur einmalig.
Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.
Stunden berechnenPflegezeit, bis zu 6 Monate Freistellung
Das Pflegezeitgesetz ermöglicht eine Freistellung von bis zu 6 Monaten, vollständig oder teilweise. Sie gilt in Betrieben ab 16 Beschäftigten.
Voraussetzungen
- Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
- Pflegegrad des Angehörigen (mindestens Pflegegrad 1)
- Schriftliche Ankündigung beim Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Beginn
Wichtige Regelungen
- Kündigungsschutz: Vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit
- Unbezahlt: Der Arbeitgeber zahlt kein Gehalt, aber Sie können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie beantragen
- Sozialversicherung: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Flexibel: Vollständige Freistellung oder Reduzierung der Arbeitszeit möglich
Familienpflegezeit, bis zu 24 Monate Teilzeit
Die Familienpflegezeit ermöglicht es, die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren, auf mindestens 15 Stunden pro Woche. Sie gilt in Betrieben ab 26 Beschäftigten.
- Mindestarbeitszeit: 15 Stunden pro Woche
- Kündigungsschutz: Wie bei der Pflegezeit
- Zinsloses Darlehen: Das Bundesamt für Familie gewährt ein zinsloses Darlehen, um den Gehaltsausfall teilweise aufzufangen
- Ankündigungsfrist: Mindestens 8 Wochen vor Beginn
Kombination möglich
Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden, insgesamt maximal 24 Monate. Zum Beispiel: 3 Monate vollständige Freistellung (Pflegezeit), dann 21 Monate Teilzeit (Familienpflegezeit).
Eine Betreuungskraft als Alternative oder Ergänzung
Pflegezeit und Familienpflegezeit sind wichtige Rechte, aber sie lösen das Grundproblem oft nicht dauerhaft. Irgendwann müssen Sie zurück in den Vollzeitjob, und die Pflege muss weiterhin organisiert sein.
Eine 24-Stunden-Betreuungskraft von Junior-Senior bietet eine nachhaltige Lösung:
- Sie können Ihrem Beruf nachgehen, während Ihr Angehöriger zu Hause bestens versorgt ist
- Kein Gehaltsausfall: Im Gegensatz zur Pflegezeit verdienen Sie weiter
- Bessere Betreuung: Eine professionelle Betreuungskraft hat mehr Erfahrung als die meisten Angehörigen
- Ihre eigene Gesundheit: Pflegende Angehörige sind extrem belastet, eine Betreuungskraft schützt auch Ihre Gesundheit
Viele Familien nutzen die Pflegezeit, um die Pflege in den ersten Wochen zu organisieren, und entscheiden sich dann für eine Betreuungskraft als dauerhafte Lösung. Wir beraten Sie gerne unverbindlich.

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft
Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH
Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG), Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- Pflegegrade und Begutachtung, Bundesministerium für Gesundheit
- § 18 SGB XI, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 38 SGB V, Haushaltshilfe der Krankenkasse, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 22.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
In Betrieben ab 16 Beschäftigten: Nein, die Pflegezeit ist ein Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber muss sie gewähren. In kleineren Betrieben gibt es keinen Rechtsanspruch, aber viele Arbeitgeber kommen entgegen.
Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehepartner, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder, Stiefeltern und Lebensgefährten (die im gemeinsamen Haushalt leben).
Die Pflegezeit kann für denselben Angehörigen nur einmal genommen werden. Für verschiedene Angehörige ist sie aber jeweils erneut möglich.
Die Pflegekasse zahlt während der Pflegezeit Beiträge zur Rentenversicherung, vorausgesetzt, Sie pflegen mindestens 10 Stunden pro Woche in häuslicher Umgebung. Ihre Rentenansprüche wachsen also weiter.
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