Pflegezeitgesetz & Familienpflegezeit

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Pflegezeit und Familienpflegezeit: Ihre Rechte als pflegender Angehöriger

Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, stehen Berufstätige vor einer schwierigen Situation: Wie lassen sich Beruf und Pflege vereinbaren? Der Gesetzgeber hat dafür verschiedene Regelungen geschaffen, die pflegenden Angehörigen Freistellungen vom Beruf ermöglichen.

RegelungDauerBezahlungBetriebsgröße
Kurzzeitige ArbeitsverhinderungBis zu 10 ArbeitstagePflegeunterstützungsgeld (Krankenkasse)Alle Betriebe
PflegezeitBis zu 6 MonateUnbezahlt (zinsloses Darlehen möglich)Ab 16 Beschäftigte
FamilienpflegezeitBis zu 24 MonateTeilzeit (mind. 15 Std./Woche), zinsloses DarlehenAb 26 Beschäftigte

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Soforthilfe

Wenn ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig wird, haben Sie das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Diese Regelung gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Größe.

Voraussetzungen

  • Ein naher Angehöriger ist akut pflegebedürftig geworden (z. B. nach Krankenhausaufenthalt, Schlaganfall)
  • Sie müssen die Pflege organisieren oder vorübergehend selbst sicherstellen
  • Den Arbeitgeber sofort informieren und die Pflegebedürftigkeit ärztlich bestätigen lassen

Pflegeunterstützungsgeld

Für die bis zu 10 Tage Auszeit zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen ein Pflegeunterstützungsgeld, ähnlich dem Kinderkrankengeld. Es beträgt ca. 90 % des Nettogehalts. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse.

Diese 10 Tage können seit 2024 auch auf mehrere Akutsituationen pro Jahr aufgeteilt werden, nicht nur einmalig.

Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.

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Pflegezeit, bis zu 6 Monate Freistellung

Das Pflegezeitgesetz ermöglicht eine Freistellung von bis zu 6 Monaten, vollständig oder teilweise. Sie gilt in Betrieben ab 16 Beschäftigten.

Voraussetzungen

  • Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
  • Pflegegrad des Angehörigen (mindestens Pflegegrad 1)
  • Schriftliche Ankündigung beim Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Beginn

Wichtige Regelungen

  • Kündigungsschutz: Vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit
  • Unbezahlt: Der Arbeitgeber zahlt kein Gehalt, aber Sie können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie beantragen
  • Sozialversicherung: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
  • Flexibel: Vollständige Freistellung oder Reduzierung der Arbeitszeit möglich

Familienpflegezeit, bis zu 24 Monate Teilzeit

Die Familienpflegezeit ermöglicht es, die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren, auf mindestens 15 Stunden pro Woche. Sie gilt in Betrieben ab 26 Beschäftigten.

  • Mindestarbeitszeit: 15 Stunden pro Woche
  • Kündigungsschutz: Wie bei der Pflegezeit
  • Zinsloses Darlehen: Das Bundesamt für Familie gewährt ein zinsloses Darlehen, um den Gehaltsausfall teilweise aufzufangen
  • Ankündigungsfrist: Mindestens 8 Wochen vor Beginn

Kombination möglich

Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden, insgesamt maximal 24 Monate. Zum Beispiel: 3 Monate vollständige Freistellung (Pflegezeit), dann 21 Monate Teilzeit (Familienpflegezeit).

Eine Betreuungskraft als Alternative oder Ergänzung

Pflegezeit und Familienpflegezeit sind wichtige Rechte, aber sie lösen das Grundproblem oft nicht dauerhaft. Irgendwann müssen Sie zurück in den Vollzeitjob, und die Pflege muss weiterhin organisiert sein.

Eine 24-Stunden-Betreuungskraft von Junior-Senior bietet eine nachhaltige Lösung:

  • Sie können Ihrem Beruf nachgehen, während Ihr Angehöriger zu Hause bestens versorgt ist
  • Kein Gehaltsausfall: Im Gegensatz zur Pflegezeit verdienen Sie weiter
  • Bessere Betreuung: Eine professionelle Betreuungskraft hat mehr Erfahrung als die meisten Angehörigen
  • Ihre eigene Gesundheit: Pflegende Angehörige sind extrem belastet, eine Betreuungskraft schützt auch Ihre Gesundheit

Viele Familien nutzen die Pflegezeit, um die Pflege in den ersten Wochen zu organisieren, und entscheiden sich dann für eine Betreuungskraft als dauerhafte Lösung. Wir beraten Sie gerne kostenlos und unverbindlich.

Junior-Senior Redaktion

Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft

Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 22.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

In Betrieben ab 16 Beschäftigten: Nein, die Pflegezeit ist ein Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber muss sie gewähren. In kleineren Betrieben gibt es keinen Rechtsanspruch, aber viele Arbeitgeber kommen entgegen.

Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehepartner, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder, Stiefeltern und Lebensgefährten (die im gemeinsamen Haushalt leben).

Die Pflegezeit kann für denselben Angehörigen nur einmal genommen werden. Für verschiedene Angehörige ist sie aber jeweils erneut möglich.

Die Pflegekasse zahlt während der Pflegezeit Beiträge zur Rentenversicherung, vorausgesetzt, Sie pflegen mindestens 10 Stunden pro Woche in häuslicher Umgebung. Ihre Rentenansprüche wachsen also weiter.

Lassen Sie sich jetzt kostenlos und unverbindlich beraten.

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