Patientenverfügung

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  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
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Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, in der Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen, für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.

Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht (die regelt, wer entscheidet) bestimmt die Patientenverfügung, was in konkreten medizinischen Situationen geschehen soll. Beide Dokumente ergänzen sich und sollten zusammen erstellt werden.

Seit 2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt (§ 1827 BGB). Sie ist für Ärzte und Bevollmächtigte bindend, wenn sie auf die aktuelle Situation zutrifft.

Was regelt die Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung können Sie zu folgenden Themen Stellung nehmen:

Typische Festlegungen

  • Lebenserhaltende Maßnahmen: Möchten Sie künstlich beatmet werden? Wie lange?
  • Künstliche Ernährung: Wünschen Sie eine Magensonde, wenn Sie nicht mehr schlucken können?
  • Wiederbelebung: Sollen Wiederbelebungsmaßnahmen durchgeführt werden?
  • Schmerztherapie: Soll Schmerzlinderung Vorrang haben, auch wenn sie das Leben verkürzen könnte?
  • Dialyse: Wünschen Sie eine Blutwäsche bei Nierenversagen?
  • Antibiotika: Sollen schwere Infektionen behandelt werden?
  • Organspende: Sind Sie bereit, Organe zu spenden?

Situationen, für die Sie verfügen

  • Endstadium einer unheilbaren Erkrankung
  • Dauerhafter Verlust der Kommunikationsfähigkeit
  • Wachkoma / anhaltend bewusstloser Zustand
  • Fortgeschrittene Demenz mit Verlust der Persönlichkeit
  • Akuter medizinischer Notfall mit unsicherer Prognose

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Patientenverfügung erstellen, worauf Sie achten müssen

Eine Patientenverfügung muss bestimmte Anforderungen erfüllen, damit sie im Ernstfall wirksam ist:

Formale Anforderungen

  • Schriftform: Die Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein
  • Geschäftsfähigkeit: Sie müssen bei der Erstellung voll geschäftsfähig sein
  • Konkret und situationsbezogen: Allgemeine Formulierungen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" reichen nicht, beschreiben Sie konkrete Situationen und Behandlungen
  • Freiwillig: Niemand darf Sie zur Erstellung oder zu bestimmten Festlegungen drängen

Tipps für eine wirksame Verfügung

  • Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt beraten, er kann medizinische Situationen verständlich erklären
  • Nutzen Sie anerkannte Formulare (z. B. vom Bundesministerium der Justiz)
  • Aktualisieren Sie die Verfügung regelmäßig (alle 2 Jahre unterschreiben)
  • Registrieren Sie sie beim Zentralen Vorsorgeregister
  • Informieren Sie Ihre Angehörigen und den Bevollmächtigten über den Inhalt und den Aufbewahrungsort

Patientenverfügung bei Pflegebedürftigkeit und Demenz

Gerade bei fortschreitender Demenz ist eine Patientenverfügung besonders wichtig. Sie legt fest, wie medizinisch verfahren werden soll, wenn die betroffene Person ihren Willen nicht mehr äußern kann:

  • Soll bei einer schweren Lungenentzündung im Endstadium der Demenz noch ins Krankenhaus eingewiesen werden?
  • Soll bei Schluckstörungen eine PEG-Sonde gelegt werden?
  • Soll bei einem Herzstillstand wiederbelebt werden?

Diese Fragen sind schwer, aber es ist besser, sie in Ruhe und bei klarem Verstand zu beantworten, als sie Fremden zu überlassen.

Eine Betreuungskraft von Junior-Senior kennt die Patientenverfügung der betreuten Person und respektiert die darin festgelegten Wünsche. Im Notfall informiert sie den Rettungsdienst über die Verfügung und sorgt dafür, dass sie beachtet wird.

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, die Unterschiede

DokumentRegeltEmpfehlung
PatientenverfügungWAS medizinisch geschehen soll (konkrete Behandlungswünsche)Für jeden Erwachsenen empfohlen
VorsorgevollmachtWER für Sie entscheiden darf (Bevollmächtigter)Unverzichtbar, sonst bestimmt das Gericht
BetreuungsverfügungWEN das Gericht als Betreuer bestellen soll (falls keine Vollmacht vorliegt)Ergänzend sinnvoll

Idealerweise erstellen Sie alle drei Dokumente. Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht sind die wichtigsten. Die Betreuungsverfügung greift nur, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Junior-Senior Redaktion

Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft

Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 22.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Ja, seit 2009 ist sie gesetzlich bindend (§ 1827 BGB). Ärzte und Bevollmächtigte müssen sie beachten, wenn sie auf die konkrete Situation zutrifft. Voraussetzung: Sie muss schriftlich vorliegen, unterschrieben sein und konkrete Festlegungen enthalten.

Sie können eine Patientenverfügung kostenlos selbst erstellen, z. B. mit dem Formular des Bundesjustizministeriums. Eine ärztliche Beratung ist empfehlenswert, aber nicht Pflicht. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

Gesetzlich gibt es keine Pflicht zur Erneuerung. Experten empfehlen aber, sie alle 2 Jahre zu überprüfen und mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. So zeigen Sie, dass sie noch Ihrem aktuellen Willen entspricht.

Ja, jederzeit und formlos. Sie können sie schriftlich ändern, ergänzen oder widerrufen. Auch mündlich können Sie im konkreten Moment Ihren Willen anders äußern, der aktuelle Wille geht immer vor.

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