Fensterputzen über die Pflegekasse: Was der Entlastungsbetrag abdeckt
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Die kurze Antwort
Ja. Fensterputzen ist Teil der hauswirtschaftlichen Versorgung und damit über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI abrechenbar, ab Pflegegrad 1, wenn ein anerkannter Anbieter es erledigt. Bei Junior-Senior gehören Fenster zum normalen Leistungsumfang der Haushaltshilfe, nicht zu einem gesonderten Fensterputz-Service.
Weil ein Fenstereinsatz etwas mehr Zeit braucht als die wöchentliche Reinigung, planen wir ihn als Schwerpunkt: ein- bis zweimal im Jahr, gern im Frühjahr und Herbst, finanziert aus angesparten Entlastungsbeträgen. So bleibt der feste Wochentermin unberührt.
Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.
Stunden berechnenWas geht, was nicht
- Geht: Fenster innen und außen, soweit vom Boden oder einem Tritt sicher erreichbar, Rahmen, Fensterbänke, Balkontür, Wintergarten im Erdgeschoss, Gardinen abnehmen und waschen.
- Geht mit Absprache: Fenster in oberen Stockwerken von außen, wenn sie sich zum Putzen nach innen öffnen lassen.
- Geht nicht: Arbeiten auf Leitern in großer Höhe, Fassadenreinigung, Dachfenster von außen. Das ist eine Frage der Arbeitssicherheit unserer Kräfte, nicht der Kasse.
Gleiches gilt übrigens für andere Schwerpunkte wie Keller, Abstellraum oder den Frühjahrsputz, dazu mehr im Artikel Wofür der Entlastungsbetrag verwendet werden darf.
So planen Sie den Fenstereinsatz ohne Eigenanteil
Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat sammelt sich an, wenn er nicht voll genutzt wird, und Reste aus dem Vorjahr bleiben bis zum 30. Juni verfügbar. Das ist der Topf für Fenster: Wer zum Beispiel alle zwei Wochen einen Einsatz hat, baut über das Jahr ein Polster auf, aus dem zwei Fensteraktionen bezahlt werden, ohne Zuzahlung.
Ab Pflegegrad 2 kommen der Umwandlungsanspruch aus der Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) und bei Verhinderung der Pflegeperson der gemeinsame Jahresbetrag dazu. Beim Kennenlernen legen wir mit Ihnen fest, wann die Fenster dran sind, und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft
Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 44 SGB XI, Soziale Sicherung der Pflegepersonen, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Pflegegrade und Begutachtung, Bundesministerium für Gesundheit
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Ja, über den Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1, wenn ein anerkannter Anbieter die Arbeit übernimmt. Fensterputzen zählt zur hauswirtschaftlichen Versorgung.
So oft das Budget reicht. Üblich sind ein bis zwei Schwerpunkt-Einsätze im Jahr, finanziert aus angesparten Entlastungsbeträgen, zusätzlich zum festen Wochentermin.
Ja, soweit die Fenster sicher vom Boden oder einem Tritt erreichbar sind oder sich nach innen öffnen lassen. Arbeiten auf hohen Leitern übernehmen wir aus Sicherheitsgründen nicht.
Nein. Bei Junior-Senior macht das Ihre feste Haushaltshilfe im Rahmen eines geplanten Schwerpunkt-Einsatzes, abgerechnet über dieselben Budgets.
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