Über die SBK-Pflegekasse
§ 45b SGB XI · dafür sind wir da
- 131 € monatlich, dauerhaft
- Ab Pflegegrad 1, ohne Altersgrenze
- Regelmäßig, zu festen Zeiten
- Reinigung, Wäsche, Einkauf, Kochen, Betreuung
- Direkt abgerechnet, ohne Rechnung an Sie
Als SBK-Versicherte haben Sie mit einem Pflegegrad Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Damit finanzieren Sie eine feste Haushaltshilfe, ohne selbst etwas dazuzuzahlen. Wir rechnen direkt mit der SBK-Pflegekasse ab.



Über 10.000 zufriedene Kunden, betreut aus Ihrer Nachbarschaft
„Haushaltshilfe über die SBK“ kann zweierlei bedeuten. Hier sehen Sie auf einen Blick, welcher Weg zu Ihrer Situation passt.
§ 45b SGB XI · dafür sind wir da
§ 38 SGB V · gut zu wissen
So beantragen Sie sie bei der SBK
Beides schließt sich nicht aus: Wer nach einer Operation kurzfristig Hilfe braucht und zugleich einen Pflegegrad hat, kann beide Wege nacheinander nutzen. Im Erstgespräch ordnen wir für Ihre Situation ein, was sich wie kombinieren lässt.
Die SBK ist als Betriebskrankenkasse aus dem Siemens-Umfeld entstanden, heute aber für alle geöffnet. Am Entlastungsbetrag ändert die Kassenart nichts: Er steht im Gesetz und ist überall gleich hoch. Unterschiede gibt es allenfalls bei Formularen und Ansprechpartnern.
Liegt noch keiner vor, schätzen wir mit Ihnen ein, was realistisch ist, und begleiten Sie durch den Antrag bei der SBK.
Sie geben Ihre Postleitzahl ein, wir prüfen, ob wir in Ihrer Region eine passende Kraft haben, und melden uns innerhalb von 24 Stunden.
Sie lernen Ihre Alltagshilfe kostenlos kennen. Passt es, unterschreiben Sie die Abtretungserklärung. Ab dann läuft die Abrechnung ohne Ihr Zutun.
Sie wissen nicht, wie viele Stunden Ihr Budget hergibt?
In 2 Minuten berechnenMit einem anerkannten Pflegegrad steht Ihnen der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat zu. Er ist gesetzlich festgelegt und bei jeder Pflegekasse gleich hoch, auch bei der SBK. Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und stehen bis zum 30. Juni des Folgejahres zur Verfügung. Je nach Pflegegrad kommen weitere Budgets hinzu, etwa die Verhinderungspflege.
Unsere Leistungen laufen über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse, den es ab Pflegegrad 1 gibt. Wir schätzen deshalb zuerst mit Ihnen ein, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat, und begleiten Sie durch das Verfahren bei der SBK. Für die Zeit bis zur Anerkennung ist eine private Beauftragung möglich. Wer kurzfristig Hilfe nach einem Krankenhausaufenthalt braucht, erkundigt sich zusätzlich bei der SBK nach der Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V.
Für den Entlastungsbetrag ist kein eigener Antrag nötig, er steht Ihnen mit dem Pflegegrad automatisch zu. Bei uns unterschreiben Sie einmal eine Abtretungserklärung, danach rechnen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie erhalten keine Rechnung und gehen nicht in Vorleistung.
Ja, ab Pflegegrad 2 mit dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Der Betrag ist gesetzlich festgelegt und bei der SBK genauso hoch wie bei jeder anderen Pflegekasse. Eine Vorpflegezeit gibt es seit Juli 2025 nicht mehr.
Entweder Sie reichen Nachweise mit Datum, Stunden und Betrag ein, oder ein anerkannter Anbieter rechnet direkt ab. Bei uns läuft es direkt, dann entfällt der Papierkram. Wichtig seit 2026: Einreichen ist nur noch bis zum Ende des Folgejahres möglich.
Ja. Der Entlastungsbetrag von 131 € kürzt das Pflegegeld nicht, beide laufen nebeneinander. Ab Pflegegrad 2 kommt zusätzlich der Umwandlungsanspruch dazu, der bis zu 40 % der Pflegesachleistung für Alltagshilfe freigibt.
Ja. Sie sind nicht an Vorschläge Ihrer Kasse gebunden. Voraussetzung ist allein, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Diese Anerkennung haben wir in allen Bundesländern, in denen wir arbeiten, und sie ist die Bedingung dafür, dass die SBK die Rechnung übernimmt.
Kostenlos und unverbindlich. Wir prüfen Ihren Anspruch und sagen Ihnen ehrlich, was Ihre Pflegekasse übernimmt.
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