Pflegepauschbetrag: 600 bis 1.800 € Steuern sparen als pflegende Angehörige
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- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Höhe: Was das Finanzamt pauschal anerkennt
Der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ist ein Jahresbetrag, den pflegende Angehörige ohne Belege von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen:
- Pflegegrad 2: 600 € im Jahr
- Pflegegrad 3: 1.100 € im Jahr
- Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen „H“ (hilflos): 1.800 € im Jahr
Der Betrag gilt pro gepflegter Person. Wer Mutter und Vater pflegt, kann ihn zweimal ansetzen. Er wird nicht zeitanteilig gekürzt: Auch wenn die Pflege erst im November beginnt, steht der volle Jahresbetrag zu. Teilen sich mehrere Personen die Pflege, etwa zwei Geschwister, wird der Betrag nach Köpfen aufgeteilt.
600 €
Pflegegrad 2
1.100 €
Pflegegrad 3
1.800 €
Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H
Voraussetzungen
- Pflegegrad 2 oder höher bzw. Merkzeichen H bei der gepflegten Person (Pflegegrad 1 reicht nicht).
- Persönliche Pflege: Sie pflegen selbst, mindestens zu einem Anteil von etwa 10 % des Pflegeaufwands; ein Pflegedienst darf zusätzlich helfen.
- Häuslich: in Ihrer Wohnung oder der Wohnung der gepflegten Person, innerhalb der EU bzw. des EWR.
- Unentgeltlich: Sie bekommen für die Pflege kein Geld. Das ist der wichtigste Punkt, siehe unten.
- Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person in der Steuererklärung angeben.
Angehörigenverhältnis ist keine Bedingung: Auch wer den Nachbarn oder die Freundin pflegt, kann den Pauschbetrag nutzen, wenn eine sittliche Verpflichtung besteht, was das Finanzamt bei enger persönlicher Beziehung in der Regel annimmt.
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Stunden berechnenPflegegeld und Pauschbetrag: Was „unentgeltlich“ bedeutet
Die häufigste Frage: Die Mutter bekommt Pflegegeld von der Pflegekasse und gibt es der pflegenden Tochter weiter. Gilt die Pflege dann noch als unentgeltlich?
- Eltern pflegen ihr pflegebedürftiges Kind: Das Pflegegeld ist unschädlich, der Pauschbetrag bleibt.
- Alle anderen: Wird das Pflegegeld an die Pflegeperson weitergeleitet und von ihr für sich behalten, gilt die Pflege als entgeltlich, der Pauschbetrag entfällt. Wird das Geld dagegen nur treuhänderisch verwaltet und ausschließlich für die gepflegte Person ausgegeben (Hilfsmittel, Fahrten, Haushaltshilfe), bleibt der Pauschbetrag erhalten. Belege sammeln, falls das Finanzamt fragt.
Einfachste Lösung in vielen Familien: Die pflegebedürftige Person behält das Pflegegeld auf dem eigenen Konto und zahlt daraus ihre Ausgaben. Dann ist die Pflege unentgeltlich, und die Tochter setzt den Pauschbetrag an.
So tragen Sie ihn in der Steuererklärung ein
- Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ öffnen.
- Im Abschnitt Pflegepauschbetrag den Pflegegrad bzw. das Merkzeichen, den Namen, die Anschrift und die Steuer-ID der gepflegten Person eintragen, dazu den Ort der Pflege.
- Angeben, ob weitere Personen pflegen (für die Aufteilung).
- Beim ersten Mal den Pflegegrad-Bescheid bereithalten, das Finanzamt fordert ihn gelegentlich an.
Der Pauschbetrag ist ein Freibetrag, keine Erstattung: Bei einem Steuersatz von 30 % sparen 1.800 € Pauschbetrag rund 540 € Steuern. Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat davon keinen Vorteil.
Alternative und Ergänzung: tatsächliche Kosten absetzen
Statt des Pauschbetrags können Sie die tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen, wenn sie höher sind: Fahrten zur gepflegten Person, Eigenanteile für Pflegedienst oder Heim, Hilfsmittel. Dabei zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab, und Pflegegeld mindert die Kosten. Beides gleichzeitig für dieselbe Person geht nicht, Sie wählen jedes Jahr neu.
Unabhängig davon gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG: 20 % der Arbeitskosten, bis zu 4.000 € im Jahr, direkt von der Steuerschuld. Das betrifft Haushaltshilfe und Betreuung, soweit ein Eigenanteil bleibt. Bei Abrechnung über Entlastungsbetrag und Sachleistung entsteht meist keiner, dann ist auch nichts abzusetzen, und das ist die bessere Lösung. Alle Wege im Artikel Pflegekosten von der Steuer absetzen.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 35a EStG, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 33b EStG, Pflege-Pauschbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- Pflegegrade und Begutachtung, Bundesministerium für Gesundheit
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3, 1.800 € bei Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H, jeweils pro Jahr und pro gepflegter Person.
Nein, der Pauschbetrag beginnt bei Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 können tatsächliche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geprüft werden.
Eltern pflegebedürftiger Kinder ja. Bei allen anderen gilt: Behalten Sie das Pflegegeld für sich, gilt die Pflege als entgeltlich. Wird es nur für die gepflegte Person verwendet oder bleibt auf deren Konto, bleibt der Pauschbetrag erhalten.
Ja, er wird nach Köpfen aufgeteilt, wenn mehrere Personen die Pflege übernehmen. Zwei Geschwister bekommen bei Pflegegrad 4 also je 900 €.
Nein, der Pauschbetrag gilt ohne Einzelnachweis. Halten Sie den Pflegegrad-Bescheid und die Steuer-ID der gepflegten Person bereit.
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