Hilfe für pflegende Angehörige: Alle Entlastungswege
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Welche Hilfe gibt es für pflegende Angehörige?
Kurz gesagt: Pflegende Angehörige haben Anspruch auf drei Arten von Hilfe: Zeit (Auszeiten über Verhinderungspflege, Haushaltshilfe und Tagespflege), Geld (Pflegegeld, Rentenbeiträge durch die Pflegekasse, Lohnersatz bei kurzfristiger Freistellung) und Wissen (kostenlose Pflegekurse und Beratung). Die meisten dieser Leistungen hängen am Pflegegrad der gepflegten Person und werden nicht automatisch gezahlt, sondern abgerufen.
Wer zu Hause einen Menschen pflegt, trägt die Hauptlast der Versorgung in Deutschland. Umso wichtiger ist es, die vorhandenen Ansprüche zu kennen, denn viele Familien lassen Jahr für Jahr Entlastung liegen, die ihnen zusteht. Hier ist der Überblick über alle Wege.
Entlastung mit Zeit: So kommen Sie zu festen Auszeiten
Erschöpfung entsteht, wenn es nie Pause gibt. Genau dafür gibt es drei Töpfe, die sich kombinieren lassen:
- Entlastungsbetrag (131 €/Monat, ab Pflegegrad 1): finanziert eine regelmäßige Haushaltshilfe oder Betreuung. Während jemand putzt, einkauft oder Gesellschaft leistet, gehört die Zeit Ihnen
- Stundenweise Verhinderungspflege (3.539 €/Jahr, ab Pflegegrad 2): Eine Betreuungskraft übernimmt für einige Stunden, Sie gehen zum Sport, zu Freunden oder einfach nach Hause. Bleibt der Einsatz unter acht Stunden am Tag, läuft das Pflegegeld ungekürzt weiter
- Tages- und Kurzzeitpflege: für ganze Tage oder mehrere Wochen, etwa wenn Sie selbst ins Krankenhaus müssen oder Urlaub brauchen
Wie Sie daraus einen echten Urlaub oder feste wöchentliche Freiräume bauen, zeigt unser Artikel Auszeit für pflegende Angehörige.
Finanzielle Hilfe für pflegende Angehörige
Die Pflege selbst wird über mehrere Wege honoriert:
- Pflegegeld: 347 € bis 990 € im Monat je nach Pflegegrad. Es steht der gepflegten Person zu und wird in den meisten Familien an die pflegende Person weitergegeben, nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei
- Rentenbeiträge: Wer nicht erwerbsmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche (verteilt auf mindestens zwei Tage) einen Menschen ab Pflegegrad 2 pflegt, für den zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung. Das beantragen viele nie, es ist bares Geld für später
- Pflegeunterstützungsgeld: Bei einer akuten Pflegesituation können Berufstätige bis zu zehn Arbeitstage im Jahr freigestellt werden, mit Lohnersatz durch die Pflegekasse
- Unfall- und Arbeitslosenversicherung: Pflegepersonen sind während der Pflege gesetzlich unfallversichert, ohne eigenen Beitrag
Wie sich Pflege und Arbeit rechtlich vereinbaren lassen, von der Pflegezeit bis zur Familienpflegezeit, steht im Artikel Pflege und Beruf vereinbaren.
Wissen und Beistand: Kurse, Beratung, erste Hilfe für den Pflegealltag
Niemand wird als Pflegeperson geboren. Zwei Ansprüche helfen beim Hineinwachsen, beide kostenlos:
- Pflegekurse nach § 45 SGB XI: praktisches Grundwissen vom rückenschonenden Heben bis zum Umgang mit Demenz, bezahlt von der Pflegekasse, auch als Schulung bei Ihnen zu Hause. Alles Weitere im Artikel Pflegekurse für Angehörige
- Pflegeberatung nach § 7a SGB XI: Anspruch auf eine persönliche Beratung, die alle Leistungen für Ihre Situation durchgeht. Die Pflegekasse muss sie innerhalb von zwei Wochen anbieten
Und weil Pflege auch seelisch fordert: Achten Sie auf sich selbst. Woran Sie erkennen, dass die Last zu groß wird, und was dann hilft, beschreibt unser Artikel über die Überlastung pflegender Angehöriger.
Hilfe für pflegende Angehörige bei Demenz
Die Pflege eines Menschen mit Demenz fordert anders: weniger körperlich, dafür rund um die Uhr wach im Kopf. Drei Dinge entlasten erfahrungsgemäß am meisten:
- Stundenweise Betreuung durch immer dieselbe Person: Menschen mit Demenz brauchen Vertrautheit. Unsere Alltagsbegleitung kommt in festem Rhythmus, die Angehörigen bekommen planbare freie Stunden
- Betreuungsgruppen und Tagespflege: strukturierte Vormittage in der Gruppe, die viele Betroffene als angenehm erleben
- Wissen über das Krankheitsbild: Wer versteht, warum ein Mensch mit Demenz so handelt, streitet weniger und schläft besser. Einstieg: unser Ratgeber Demenz und Alzheimer
AOK, DAK, Barmer, TK: Was bietet meine Kasse?
Viele suchen die Hilfe gezielt bei ihrer Kasse. Die beruhigende Antwort: Die großen Leistungen sind gesetzlich geregelt und bei allen Pflegekassen gleich, vom Entlastungsbetrag über die Verhinderungspflege bis zu den Rentenbeiträgen. Es gibt keine Kasse, bei der Sie diese Ansprüche nicht haben.
Unterschiede zeigen sich im Drumherum: eigene Pflegekurse und Online-Coachings, Gesundheitsangebote für Pflegepersonen, teils Zuschüsse für Präventionskurse. Ein Blick auf die Website der eigenen Kasse oder ein Anruf lohnt sich, ersetzt aber nicht das Abrufen der gesetzlichen Leistungen, die den größten Unterschied machen.
Für die Umsetzung zu Hause gilt bei jeder Kasse dasselbe: Ein nach § 45a SGB XI anerkannter Anbieter wie Junior-Senior rechnet Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege direkt ab, ohne dass Sie in Vorleistung gehen.
Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft
Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG), Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 44 SGB XI, Soziale Sicherung der Pflegepersonen, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- Wegweiser Demenz, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Auszeiten über Verhinderungspflege, Haushaltshilfe und Tagespflege, Geldleistungen wie das weitergegebene Pflegegeld und Rentenbeiträge durch die Pflegekasse, dazu kostenlose Pflegekurse und Pflegeberatung. Die meisten Leistungen hängen am Pflegegrad der gepflegten Person.
Das Pflegegeld (347 € bis 990 € je nach Pflegegrad, steuerfrei weitergebbar), Rentenbeiträge der Pflegekasse ab zehn Wochenstunden Pflege bei mindestens Pflegegrad 2, Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage im Jahr und beitragsfreie Unfallversicherung während der Pflege.
Stundenweise Betreuung durch eine feste Bezugsperson, Betreuungsgruppen und Tagespflege. Finanziert wird das über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat und die stundenweise Verhinderungspflege, die das Pflegegeld nicht kürzt.
Die gesetzlichen Leistungen sind bei allen Pflegekassen identisch. Unterschiede gibt es nur bei Zusatzangeboten wie eigenen Kursen oder Online-Coachings. Kein Anspruch geht verloren, weil man bei einer bestimmten Kasse ist.
Ja, die kostenlosen Pflegekurse nach § 45 SGB XI vermitteln genau das: Heben und Lagern, Körperpflege, Umgang mit Demenz, rechtliches Grundwissen. Sie lassen sich auch als individuelle Schulung zu Hause buchen, bezahlt von der Pflegekasse.
Über die Verhinderungspflege: Bis zu 3.539 € im Jahr stehen ab Pflegegrad 2 bereit, damit eine Ersatzkraft übernimmt, stundenweise oder für mehrere Wochen am Stück. Zusammen mit der Kurzzeitpflege lässt sich damit auch ein echter Urlaub absichern.
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