Pflegeunterstützungsgeld: 10 Tage bezahlte Freistellung im Pflegefall
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Das Wichtigste in Kürze
Wird ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, dürfen Sie bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§ 2 Pflegezeitgesetz). Für diese Zeit zahlt die Pflegekasse das Pflegeunterstützungsgeld, rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Der Anspruch besteht je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr, nicht einmalig im Leben.
10 Arbeitstage
je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person
rund 90 %
vom ausgefallenen Nettolohn
ohne Wartezeit
gilt ab dem ersten Tag der Beschäftigung
Wichtig: Die Freistellung müssen Sie beim Arbeitgeber nicht beantragen, sondern nur ankündigen. Er kann sie nicht ablehnen.
Wer Anspruch hat
Drei Bedingungen müssen zusammenkommen:
- Naher Angehöriger: Der Kreis ist weit gefasst und umfasst Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwägerinnen und Schwäger sowie Enkelkinder.
- Akute Pflegesituation: Die Pflegebedürftigkeit tritt plötzlich ein oder verschlechtert sich unerwartet, etwa nach Sturz, Schlaganfall oder Klinikaufenthalt. Ein bestehender Pflegegrad ist nicht nötig, er kann in diesen Tagen erst beantragt werden.
- Sie organisieren oder pflegen selbst: Die Tage dienen dazu, die Versorgung zu organisieren oder in dieser Zeit selbst zu pflegen.
Anspruch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von der Betriebsgröße, auch in Kleinbetrieben, und ohne Mindestbeschäftigungszeit. Selbstständige haben keinen Anspruch auf die Freistellung; ob eine Absicherung besteht, richtet sich nach dem privaten Versicherungsvertrag.
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Stunden berechnenWie hoch das Pflegeunterstützungsgeld ausfällt
Die Berechnung entspricht der des Kinderkrankengeldes: 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Gab es in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, steigt der Satz auf 100 Prozent. Nach oben begrenzt es die Beitragsbemessungsgrenze.
| Situation | Was gezahlt wird |
|---|---|
| Regelfall | 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts |
| mit beitragspflichtiger Einmalzahlung im Vorjahr | 100 % des ausgefallenen Nettoentgelts |
| Arbeitgeber zahlt das Entgelt weiter | kein Pflegeunterstützungsgeld, der Lohn läuft |
| mehrere Angehörige teilen sich die Tage | zusammen höchstens 10 Arbeitstage je Pflegebedürftigem |
Von der Leistung gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleiben durchgehend bestehen.
Der Antrag in drei Schritten
- Arbeitgeber informieren, sofort: Ein Anruf oder eine kurze Nachricht genügt, in der Sie mitteilen, dass Sie kurzzeitig fernbleiben und voraussichtlich wie lange. Eine Genehmigung ist nicht nötig.
- Ärztliche Bescheinigung holen: Der Hausarzt oder der Klinikarzt bescheinigt formlos die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit und dass Ihre Anwesenheit erforderlich ist. Diese Bescheinigung reichen Sie beim Arbeitgeber und bei der Pflegekasse ein.
- Bei der Pflegekasse beantragen: Zuständig ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, nicht Ihre eigene. Die meisten Kassen haben ein einseitiges Formular, formlos geht es ebenfalls. Der Arbeitgeber bestätigt darauf den Verdienstausfall.
Was nach den 10 Tagen kommt
Zehn Tage reichen, um die erste Not zu ordnen, selten für eine dauerhafte Lösung. Diese Wege schließen an:
- Pflegezeit: bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung, unbezahlt, aber mit zinslosem Darlehen (§ 3 Pflegezeitgesetz). Gilt in Betrieben ab 16 Beschäftigten.
- Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate mit reduzierter Arbeitszeit, ab 26 Beschäftigten.
- Pflegegrad beantragen: Das Antragsdatum zählt rückwirkend, deshalb sollte der Antrag in den ersten Tagen raus. Im Eilverfahren nach Klinikaufenthalt entscheidet die Kasse binnen einer Woche.
- Alltag absichern: Ab Pflegegrad 1 finanziert der Entlastungsbetrag eine Haushaltshilfe, ab Pflegegrad 2 kommen Verhinderungspflege und Umwandlungsanspruch dazu. Genau das übernehmen wir, damit Sie wieder arbeiten können.

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft
Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH
Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG), Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- Pflegegrade und Begutachtung, Bundesministerium für Gesundheit
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 39 SGB XI, Verhinderungspflege, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 26.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen im Vorjahr bis zu 100 Prozent. Nach oben begrenzt es die Beitragsbemessungsgrenze.
Bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr. Bei mehreren pflegebedürftigen Angehörigen besteht der Anspruch mehrfach.
Bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, nicht bei Ihrer eigenen. Nötig sind die ärztliche Bescheinigung und die Bestätigung Ihres Arbeitgebers über den Verdienstausfall.
Nein. Es genügt die ärztliche Bescheinigung, dass Pflegebedürftigkeit voraussichtlich vorliegt. Der Pflegegrad kann in diesen Tagen erst beantragt werden.
Nein. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist ein gesetzlicher Anspruch, sie muss nur angekündigt, nicht genehmigt werden. Sie gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
Ja, allerdings stehen je pflegebedürftiger Person insgesamt nur 10 Arbeitstage zur Verfügung. Wie Sie sie untereinander aufteilen, entscheiden Sie selbst.
Ja, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gilt in jedem Betrieb. Nur die längere Pflegezeit ab 6 Monaten setzt mindestens 16 Beschäftigte voraus.
Die Freistellung steht Ihnen zu. Das Pflegeunterstützungsgeld setzt allerdings einen Verdienstausfall voraus, der sich berechnen lässt; bei geringfügiger Beschäftigung klärt das die Pflegekasse im Einzelfall.
Das Pflegeunterstützungsgeld deckt bis zu 10 Tage im akuten Fall und wird bezahlt. Die Pflegezeit umfasst bis zu 6 Monate, ist unbezahlt und wird über ein zinsloses Darlehen abgefedert.
Ja, eine Vorabgenehmigung ist nicht nötig. Reichen Sie Antrag und ärztliche Bescheinigung zeitnah nach der Freistellung bei der Pflegekasse ein.
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