Pflegeunterstützungsgeld: bis zu 10 Tage Lohnersatz im akuten Pflegefall
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- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Die kurze Antwort
Tritt bei einem nahen Angehörigen eine akute Pflegesituation ein, dürfen Beschäftigte nach § 2 PflegeZG bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder selbst zu übernehmen. Für diese Tage zahlt die Pflegekasse des Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI: rund 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts, vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld.
Seit 2024 gilt der Anspruch je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person, nicht mehr nur einmalig. Ein Pflegegrad muss noch nicht vorliegen, es genügt, dass voraussichtlich Pflegebedürftigkeit besteht.
10 Tage
je Kalenderjahr und Pflegebedürftigem
rund 90 %
des ausgefallenen Nettoentgelts
ohne Pflegegrad
ärztliche Bescheinigung genügt
Wer Anspruch hat
- Beschäftigte in jedem Betrieb, unabhängig von der Betriebsgröße, auch in Teilzeit, Minijob oder Ausbildung.
- Naher Angehöriger: Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Stiefeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwieger- und Enkelkinder, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Schwägerinnen und Schwäger.
- Akute Pflegesituation: plötzlich, unerwartet, zum Beispiel nach Sturz, Schlaganfall, Krankenhausentlassung oder Ausfall der bisherigen Pflegeperson.
- Erforderlich: Sie müssen die Pflege organisieren oder sicherstellen, etwa Pflegegrad beantragen, Pflegedienst oder Haushaltshilfe suchen, Kurzzeitpflege klären, vorübergehend selbst pflegen.
Das Pflegeunterstützungsgeld gibt es, wenn der Arbeitgeber für die Zeit kein Gehalt zahlt. Zahlt er freiwillig oder tarifvertraglich weiter, entfällt der Anspruch für diese Tage. Mehrere Angehörige können sich die zehn Tage teilen.
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Stunden berechnenAntrag Schritt für Schritt
- Arbeitgeber sofort informieren, am besten am ersten Tag, mit Angabe der voraussichtlichen Dauer. Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung verlangen.
- Ärztliche Bescheinigung besorgen: Hausarzt oder Krankenhaus bestätigen die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit und dass Ihre Anwesenheit erforderlich ist.
- Antrag bei der Pflegekasse des Angehörigen (nicht bei Ihrer eigenen): Formular der Kasse, Bescheinigung beilegen, der Arbeitgeber füllt eine Verdienstbescheinigung aus. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden, rückwirkend ist innerhalb weniger Wochen noch möglich.
- Auszahlung: Die Kasse überweist das Pflegeunterstützungsgeld auf Ihr Konto, Sozialversicherungsbeiträge werden anteilig übernommen.
Wenn zehn Tage nicht reichen: Pflegezeit und Familienpflegezeit
- Pflegezeit (§ 3 PflegeZG): bis zu sechs Monate ganz oder teilweise Freistellung in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, mit Kündigungsschutz und zinslosem Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
- Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten, ebenfalls mit Darlehen.
- Begleitung in der letzten Lebensphase: bis zu drei Monate.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG), Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 44 SGB XI, Soziale Sicherung der Pflegepersonen, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- Pflegegrade und Begutachtung, Bundesministerium für Gesundheit
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
In der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts, bei Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten 100 %, begrenzt auf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Es wird von der Pflegekasse des Angehörigen gezahlt.
Bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person. Mehrere Angehörige teilen sich die zehn Tage.
Nein. Es genügt, dass voraussichtlich Pflegebedürftigkeit besteht, bestätigt durch eine ärztliche Bescheinigung. Den Pflegegrad-Antrag stellen Sie in diesen Tagen.
Nein, das Fernbleiben ist ein gesetzlicher Anspruch. Sie müssen es unverzüglich mitteilen und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, unverzüglich, mit ärztlicher Bescheinigung und Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers.
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