Rente für pflegende Angehörige: So zahlt die Pflegekasse Ihre Rentenbeiträge
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Die kurze Antwort
Pflegen Sie einen Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher zu Hause, mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen, und arbeiten Sie daneben höchstens 30 Stunden, zahlt die Pflegekasse nach § 44 SGB XI Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Sie. Dazu sind Sie bei der Pflege gesetzlich unfallversichert, und unter bestimmten Voraussetzungen werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernommen.
Das Ganze kostet Sie nichts und muss nur einmal beantragt werden. Trotzdem lassen viele Pflegende den Anspruch liegen, weil niemand sie darauf hinweist.
ab Pflegegrad 2
der gepflegten Person
10 Std./Woche
an mindestens 2 Tagen
max. 30 Std.
Erwerbstätigkeit daneben
Voraussetzungen im Einzelnen
- Pflegegrad 2 bis 5 der gepflegten Person.
- Pflege zu Hause, in Ihrer oder ihrer Wohnung, nicht erwerbsmäßig (Angehörige, Freunde, Nachbarn; kein Arbeitsvertrag).
- Mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen, regelmäßig. Pflegen Sie mehrere Personen, werden die Stunden zusammengerechnet (Additionspflege).
- Höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche neben der Pflege.
- Noch keine Vollrente wegen Alters bezogen. Wer eine Teilrente bezieht oder vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente und trotzdem pflegt, kann weiter Rentenpunkte sammeln; Details klärt die Rentenversicherung.
Die Stunden bestätigt der Medizinische Dienst bei der Begutachtung oder die Pflegekasse anhand Ihrer Angaben im Fragebogen zur Pflegeperson. Ein Pflegetagebuch hilft, den Umfang nachzuweisen.
Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.
Stunden berechnenWie viel Rente dabei herauskommt
Die Höhe hängt vom Pflegegrad und davon ab, welche Leistung die gepflegte Person bezieht: Bei reinem Pflegegeld ist der Beitrag am höchsten, bei Sachleistung (Pflegedienst) niedriger, bei Kombination dazwischen. Grob gesagt:
- Pflegegrad 2 mit Pflegegeld: rund 0,3 Rentenpunkte im Jahr,
- Pflegegrad 3 mit Pflegegeld: rund 0,5 Rentenpunkte,
- Pflegegrad 4 mit Pflegegeld: rund 0,7 Rentenpunkte,
- Pflegegrad 5 mit Pflegegeld: rund 1 Rentenpunkt, also so viel wie ein Durchschnittsverdiener.
Ein Rentenpunkt entspricht 2026 rund 40 € Monatsrente. Wer fünf Jahre bei Pflegegrad 4 pflegt, hat danach ungefähr 140 € mehr Rente im Monat, lebenslang. Die genaue Berechnung steht im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung, den Sie jederzeit anfordern können.
Antrag: ein Formular, einmal
- Fragebogen zur Pflegeperson bei der Pflegekasse der gepflegten Person anfordern (oft kommt er automatisch mit dem Pflegegrad-Bescheid) und ausfüllen: Stunden, Tage, Erwerbstätigkeit.
- Die Pflegekasse prüft und meldet Sie bei der Deutschen Rentenversicherung an; die Beiträge fließen ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, rückwirkend ab Pflegebeginn, wenn der Antrag im zeitlichen Zusammenhang gestellt wird.
- Änderungen melden: mehr Job-Stunden, Ende der Pflege, Heimaufnahme, Änderung des Pflegegrads.
- Einmal im Jahr prüfen, ob die Zeiten im Versicherungsverlauf stehen.
Wenn Sie die Pflege zeitweise abgeben, etwa im Urlaub (Verhinderungspflege), laufen die Beiträge bis zu vier Wochen im Jahr weiter. Auch während einer Kurzzeitpflege von bis zu acht Wochen bleiben sie erhalten.
Unfall- und Arbeitslosenversicherung
- Gesetzliche Unfallversicherung: Pflegepersonen, die mindestens zehn Stunden an zwei Tagen pflegen, sind bei der Pflege und auf den Wegen automatisch beitragsfrei versichert. Zuständig ist die Unfallkasse des Bundeslandes. Ein Sturz beim Umlagern oder auf dem Weg zur Apotheke ist damit abgesichert.
- Arbeitslosenversicherung: Wer direkt vor der Pflege versicherungspflichtig beschäftigt war oder Arbeitslosengeld bezogen hat und wegen der Pflege aufhört, bekommt von der Pflegekasse auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Nach der Pflege besteht so ein Anspruch auf Arbeitslosengeld und Förderung beim Wiedereinstieg.
- Krankenversicherung: Wer wegen der Pflege keine eigene Versicherung mehr hat, prüft Familienversicherung, freiwillige Versicherung oder den Zuschuss der Pflegekasse während der Pflegezeit.
Und damit die Pflege nicht die ganze Woche füllt: Über Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege lässt sich regelmäßig Unterstützung holen, ohne dass der Anspruch auf Rentenbeiträge verloren geht, solange Sie selbst mindestens zehn Stunden pflegen. Mehr dazu in Hilfe für pflegende Angehörige.
Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 44 SGB XI, Soziale Sicherung der Pflegepersonen, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- Pflegegrade und Begutachtung, Bundesministerium für Gesundheit
- Begutachtungsrichtlinie und Antrag auf Pflegeleistungen, Medizinischer Dienst Bund
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Ab Pflegegrad 2 der gepflegten Person, wenn Sie mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen, höchstens 30 Stunden erwerbstätig sind und noch keine Vollrente beziehen.
Je nach Pflegegrad und Leistungsart zwischen rund 0,3 und 1 Rentenpunkt im Jahr. Ein Punkt entspricht 2026 etwa 40 € Monatsrente, lebenslang.
Nein. Die Pflegekasse zahlt die Beiträge vollständig an die Rentenversicherung. Sie füllen nur den Fragebogen zur Pflegeperson aus.
Ja. Die Pflegezeiten mehrerer Personen werden zusammengerechnet, um die zehn Stunden zu erreichen (Additionspflege).
Nein. Entscheidend ist Ihre eigene Pflegezeit von mindestens zehn Stunden. Unterstützung im Haushalt oder stundenweise Betreuung über die Pflegekasse ändert daran nichts.
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