Hilfe im Garten für Senioren: was geht und wer es bezahlt
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Die kurze Antwort
Leichte Arbeiten rund ums Haus übernimmt eine anerkannte Haushaltshilfe, die eigentliche Gartenpflege in aller Regel nicht. Die Trennlinie verläuft dort, wo die Arbeit aufhört, die Haushaltsführung zu sichern, und zur Gartengestaltung wird.
0 € Eigenanteil*
für die anerkannten Arbeiten im Kassenbudget
131 €
Entlastungsbetrag im Monat ab Pflegegrad 1
20 %
der privaten Kosten über die Steuer zurück
Konkret heißt das: Den Weg zur Haustür von Laub freihalten, Blumen gießen, die Terrasse kehren und Mülltonnen bewegen gehört zum Einsatz. Hecke schneiden, Rasen mähen als Dauerauftrag und Beete neu anlegen gehören nicht dazu und bleiben privat.
Welche Gartenarbeit die Pflegekasse übernimmt
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist an Leistungen gebunden, die nach Landesrecht anerkannt sind. Reine Gartenpflege steht in den meisten Länderverordnungen nicht im Katalog, in Hessen ist die Pflege von Außenanlagen sogar ausdrücklich ausgenommen.
Anerkannt wird dagegen häufig, was zur Sicherung des Haushalts und der Wege gehört:
| Tätigkeit | Einordnung | Warum |
|---|---|---|
| Laub vom Zugang und der Treppe räumen | meist anerkannt | sichert den Weg zur Haustür, verhindert Stürze |
| Terrasse und Hofeinfahrt kehren | meist anerkannt | gehört zur Reinigung des Wohnumfelds |
| Blumen und Kübel gießen | meist anerkannt | Teil der Haushaltsführung |
| Mülltonnen herausstellen | meist anerkannt | Alltagsaufgabe, oft körperlich nicht mehr möglich |
| Rasen mähen als Dauerauftrag | meist nicht anerkannt | gilt als Gartenpflege, nicht als Haushaltsführung |
| Hecke und Bäume schneiden | nicht anerkannt | handwerkliche Leistung an der Außenanlage |
| Beete anlegen, Bäume pflanzen | nicht anerkannt | Gestaltung, kein Erhalt der Selbstständigkeit |
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Für alles, was die Kasse nicht übernimmt, gibt es einen zweiten Weg: § 35a Einkommensteuergesetz. Haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich mit 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuerschuld abziehen, höchstens 4.000 € im Jahr. Gartenarbeit fällt ausdrücklich darunter.
| Voraussetzung | Was zu beachten ist |
|---|---|
| Rechnung | muss vorliegen, Arbeitskosten getrennt von Material ausgewiesen |
| Überweisung | Barzahlung wird nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung |
| Ort | im eigenen Haushalt, dazu zählt auch der zugehörige Garten |
| Abzug | 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € im Jahr |
Wichtig: Materialkosten wie Pflanzen, Erde oder Rindenmulch zählen nicht mit, nur die Arbeitszeit und die Fahrtkosten. Bei größeren Arbeiten lohnt es sich deshalb, das Material selbst zu besorgen und nur die Arbeit zu beauftragen.
Handwerkerleistungen wie das Fällen eines Baumes fallen unter einen eigenen Höchstbetrag von 1.200 € im Jahr, ebenfalls 20 Prozent der Arbeitskosten. Mehr dazu unter Pflegekosten von der Steuer absetzen.
Gartenhilfe in der Nähe finden
Für den Garten gibt es drei verschiedene Wege, und sie unterscheiden sich vor allem darin, wer am Ende zahlt:
| Weg | Wofür geeignet | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Anerkannte Haushaltshilfe | leichte Arbeiten im Wohnumfeld, regelmäßig | Pflegekasse im Rahmen des Budgets |
| Garten- und Landschaftsbau | Hecke, Bäume, größere Umgestaltung | privat, 20 % über die Steuer zurück |
| Nachbarschaftshilfe | gelegentliche Handgriffe | meist privat, in einigen Ländern über den Entlastungsbetrag |
In der Praxis lohnt sich oft die Kombination: die regelmäßigen leichten Arbeiten über die anerkannte Haushaltshilfe, der große Schnitt einmal im Jahr über einen Fachbetrieb.
Bei uns gehören leichte Gartenarbeiten zum normalen Einsatz, soweit sie im jeweiligen Bundesland anerkannt sind. Wir sagen Ihnen im Erstgespräch, was in Ihrem Fall abgerechnet werden kann.
Warum der Garten oft als Erstes zur Last wird
Viele Familien bemerken den steigenden Hilfebedarf zuerst am Garten, nicht in der Wohnung. Das hat einen einfachen Grund: Gartenarbeit verlangt Kraft, Gleichgewicht und Bücken über längere Zeit, und genau das lässt zuerst nach.
Dazu kommt der Zeitdruck der Jahreszeiten. Eine Wohnung kann eine Woche warten, ein Rasen im Mai nicht. Wer das nicht mehr schafft, erlebt den eigenen Garten als ständigen Vorwurf, und für viele ältere Menschen ist das der Punkt, an dem sie über einen Umzug nachdenken.
Deshalb lohnt es sich, hier früh Unterstützung zu holen. Wer den Zugang frei und die Terrasse nutzbar hält, bleibt draußen aktiv, und das wirkt sich auf vieles andere aus. Welche Möglichkeiten es sonst noch gibt, im gewohnten Zuhause zu bleiben, steht unter Wohnen im Alter.

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft
Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH
Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 35a EStG, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Bundesland, GKV-Spitzenverband
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 26.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Nur eingeschränkt. Leichte Arbeiten im direkten Wohnumfeld, etwa Laub vom Zugang räumen, Terrasse kehren oder Blumen gießen, werden häufig als Teil der Haushaltsführung anerkannt. Die eigentliche Gartenpflege wie Rasenmähen oder Heckenschnitt gehört in den meisten Bundesländern nicht dazu.
Das regelt jedes Bundesland in einer eigenen Verordnung, und die Anerkennung des Anbieters gilt nur für die Leistungen in seinem Konzept. Hessen etwa schließt die Pflege von Außenanlagen ausdrücklich aus. Fragen Sie vor dem ersten Einsatz nach, was in Ihrem Fall abgerechnet werden kann.
Ja, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG mit 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten und die Zahlung per Überweisung. Barzahlung wird nicht anerkannt.
Nein, nur Arbeitszeit und Fahrtkosten. Pflanzen, Erde oder Rindenmulch zählen nicht mit. Bei größeren Arbeiten lohnt es sich deshalb, das Material selbst zu kaufen und nur die Arbeit zu beauftragen.
Das hängt vom Weg ab. Leichte Arbeiten über eine anerkannte Haushaltshilfe werden im Rahmen Ihres Kassenbudgets abgerechnet, dafür entstehen Ihnen keine Kosten.* Für Fachbetriebe im Garten- und Landschaftsbau zahlen Sie privat und holen 20 Prozent über die Steuer zurück.
Leichte Arbeiten rund ums Haus gehören zum normalen Einsatz, soweit sie im jeweiligen Bundesland anerkannt sind. Größere Gartenpflege wie Baumschnitt gehört nicht dazu, dafür ist ein Fachbetrieb der richtige Weg.
Für die Abrechnung über die Pflegekasse ja, ab Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag zur Verfügung. Ohne Pflegegrad können Sie eine Hilfe privat beauftragen und die Arbeitskosten mit 20 Prozent über die Steuer geltend machen.
Steuerlich ja: Für § 35a EStG zählt der zum Haushalt gehörende Garten mit, auch Arbeiten auf dem Grundstück außerhalb des Hauses. Bei der Pflegekasse ist die Einordnung enger und richtet sich nach der Landesverordnung.
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