Partner berufstätig, Familie hilft: Haushaltshilfe in der Schwangerschaft

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  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Bekomme ich eine Haushaltshilfe, obwohl mein Partner bei mir lebt?

Kurz gesagt: Meistens ja. Das Gesetz fragt nicht, ob jemand bei Ihnen lebt, sondern ob diese Person den Haushalt tatsächlich weiterführen kann. Ein Partner, der tagsüber arbeitet, kann das für diese Zeit nicht. Die Kasse bewilligt dann die Stunden, in denen er außer Haus ist.

Was die Kasse erwarten kann: dass er morgens, abends und am Wochenende mit anpackt. Die Haushaltshilfe füllt die Lücke, sie ersetzt ihn nicht komplett.

Wer als „andere Person im Haushalt“ zählt

§ 24h SGB V setzt voraus, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Gemeint sind Menschen, die mit Ihnen zusammenwohnen: Partner, erwachsene Kinder, Eltern, die bei Ihnen leben.

Ob jemand einspringen „kann“, hängt nicht nur von der Anwesenheit ab:

  • Berufstätigkeit: Wer arbeitet, ist in dieser Zeit nicht verfügbar.
  • Eigene Einschränkungen: Wer selbst krank oder pflegebedürftig ist, zählt nicht.
  • Alter: Ein zwölfjähriges Kind muss nicht den Haushalt führen.

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Vollzeit, Schicht, Homeoffice, Elternzeit

Situation des PartnersWas das in der Regel bedeutet
Vollzeit außer HausHaushaltshilfe für die Arbeitszeit samt Arbeitsweg
SchichtdienstHilfe passend zu den Schichten; Dienstplan beilegen
HomeofficeAuch Homeoffice ist Arbeitszeit. Nennen Sie im Antrag die Arbeitszeiten, damit die Kasse das nicht als „zu Hause“ wertet.
Urlaub oder ElternzeitIst der Partner ganztägig zu Hause, kann die Kasse ablehnen oder weniger Stunden bewilligen.
Partner selbst krankzählt nicht als Person, die einspringen kann; ärztliches Attest beilegen

Die Kassen erwarten in aller Regel nicht, dass Ihr Partner eigens Urlaub nimmt, damit sie nicht zahlen müssen. Legen Sie dem Antrag die Arbeitszeiten bei, am einfachsten als kurze Bestätigung des Arbeitgebers.

Oma, Schwester, Nachbarin: wenn Familie und Freunde helfen

Viele Familien fragen zuerst die eigenen Eltern. Das geht, aber die Kasse behandelt Verwandte anders als eine bezahlte Kraft. Die Regel steht in § 38 Absatz 4 SGB V, der für die Schwangerschaft entsprechend gilt:

  • Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, also Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister: kein Stundenlohn. Die Kasse kann aber Fahrkosten und nachgewiesenen Verdienstausfall erstatten.
  • Andere Personen, etwa Freundinnen, Nachbarn, entferntere Verwandte: Die Kasse erstattet die Kosten in angemessener Höhe, wenn sie keine Kraft stellen kann.
  • Ein Dienst: Die Kasse zahlt die vereinbarten Sätze, Sie müssen nichts vorstrecken, wenn der Dienst direkt abrechnet.

Praktisch heißt das: Die Oma, die für zwei Wochen anreist, ist eine große Hilfe, wird aber nicht bezahlt. Wer über Wochen verlässlich Unterstützung braucht, ist mit einer festen Haushaltshilfe meist besser aufgestellt.

Alleinerziehend oder allein in der Schwangerschaft

Leben Sie allein oder nur mit Ihren Kindern, ist die Voraussetzung einfach erfüllt: Niemand im Haushalt kann einspringen. Entscheidend sind dann die ärztliche Verordnung und die Bewilligung der Kasse. Gerade mit Kindern lohnt sich ein genauer Blick auf den Tagesablauf, damit die Kasse genug Stunden bewilligt.

Alle Voraussetzungen im Überblick finden Sie auf unserer Seite Haushaltshilfe in der Schwangerschaft.

Alessandro S. Damaschke

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft

Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH

Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

In der Regel nicht. Die Kasse kann aber erwarten, dass er außerhalb seiner Arbeitszeit im Haushalt mithilft. Legen Sie dem Antrag seine Arbeitszeiten bei.

Keinen Stundenlohn. Bei Verwandten bis zum zweiten Grad erstattet die Kasse nur Fahrkosten und nachgewiesenen Verdienstausfall.

Nein, Homeoffice ist Arbeitszeit. Damit die Kasse das richtig einordnet, sollten die Arbeitszeiten im Antrag stehen.

Ja, Personen, die nicht bis zum zweiten Grad mit Ihnen verwandt oder verschwägert sind, kann die Kasse in angemessener Höhe erstatten. Klären Sie den Betrag vorher mit Ihrer Kasse.

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