Haushaltshilfe in der Schwangerschaft

Bettruhe, Risikoschwangerschaft oder die ersten Wochen mit Baby: Wenn Sie den Haushalt gerade nicht schaffen, zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe. Ohne Zuzahlung, ohne Pflegegrad und auch in der ersten Schwangerschaft.

  • Keine Zuzahlung — die Krankenkasse zahlt nach § 24h SGB V
  • Feste Haushaltshilfe aus Ihrer Nähe, Geschwisterkinder inklusive
  • Wir organisieren alles und rechnen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab
Jule, Junior-Senior TeamSabine, Teamleitung HamburgNico, Junior-Senior Team
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Über 10.000 zufriedene Kunden, betreut aus Ihrer Nachbarschaft

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  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Haushaltshilfe in der Schwangerschaft anfragen

Zwei Angaben genügen für den Anfang. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden und klären mit Ihnen, wer die Kosten trägt.

Wie ist Ihre Situation gerade?

Unverbindlich. Keine Zuzahlung, kein Pflegegrad nötig. Voraussetzung sind eine ärztliche Verordnung und die Bewilligung Ihrer Krankenkasse.

Wann Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben

Nicht die Schwangerschaft selbst begründet den Anspruch, sondern dass Sie den Haushalt ihretwegen gerade nicht führen können. Diese Situationen sind die häufigsten.

Ärztlich verordnete Bettruhe

Vorzeitige Wehen, ein verkürzter Gebärmutterhals oder Blutungen: Wer liegen soll, kann weder putzen noch einkaufen. Genau für diese Wochen ist die Haushaltshilfe gedacht.

Risikoschwangerschaft

Bluthochdruck, Präeklampsie, Schwangerschaftsdiabetes mit Komplikationen oder eine Mehrlingsschwangerschaft. Nicht der Mutterpass-Eintrag zählt, sondern ob Sie den Haushalt noch schaffen dürfen.

Starke Schwangerschaftsbeschwerden

Anhaltendes Erbrechen (Hyperemesis), Kreislaufprobleme, Beckenschmerzen oder Ischias. Wenn die Beschwerden die Hausarbeit unmöglich machen, reicht das als Grund.

Krankenhaus oder Tagesklinik

Liegen Sie in der Klinik, bleibt der Haushalt samt Geschwisterkindern zurück. Auch dann kann die Kasse eine Haushaltshilfe bewilligen.

Nach der Entbindung

Das Wochenbett ist Erholungszeit. Nach einer ambulanten Geburt, einer Hausgeburt oder einer frühen Entlassung fehlt die Versorgung der Station — dann übernimmt die Haushaltshilfe zu Hause.

Nach einem Kaiserschnitt

Eine Bauchoperation mit Baby im Arm: Heben, Tragen und Bücken sind wochenlang eingeschränkt. Kinderwagen, Wasserkasten und Wäschekorb sind in dieser Zeit tabu.

Ob Sie sich schonen müssen und wie lange, entscheidet Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt. Diese Seite erklärt den Anspruch, sie ersetzt keine medizinische Beratung.

Das brauchen Sie

1. Ärztliche Verordnung und Bewilligung der Kasse

Ihre Frauenärztin verordnet die Haushaltshilfe, weil Sie den Haushalt wegen der Schwangerschaft oder der Entbindung nicht weiterführen können. Die Verordnung reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein. Erst wenn die Kasse sie bewilligt hat, kann die Haushaltshilfe beginnen. Stehen Grund, Zeitraum und Stunden pro Tag darin, entscheidet die Kasse meist schnell.

2. Niemand im Haushalt kann einspringen

Lebt eine andere Person bei Ihnen, die den Haushalt übernehmen kann, zahlt die Kasse nicht. Ein Partner, der tagsüber arbeitet, zählt für diese Zeit in der Regel nicht dazu. Mehr dazu im Ratgeber Partner berufstätig, Familie hilft.

Was Sie nicht brauchen: einen Pflegegrad, ein Kind im Haushalt oder eine Zuzahlung. Das unterscheidet die Haushaltshilfe in der Schwangerschaft von der Haushaltshilfe bei Krankheit.

Das übernimmt Ihre Haushaltshilfe

Eine feste Person, die zu vereinbarten Zeiten kommt. Sie kennt Ihre Wohnung, Ihre Abläufe und, wenn es sie gibt, Ihre Kinder.

  • Wohnung sauber halten, Bad und Küche, Böden
  • Wäsche waschen, aufhängen, zusammenlegen, auch die Babywäsche
  • Einkaufen und die schweren Sachen tragen
  • Kochen und für die nächsten Tage vorkochen
  • Geschwisterkinder betreuen, zur Kita bringen und abholen
  • Botengänge, Apotheke, Post

Nicht dabei sind medizinische Aufgaben und die Versorgung des Neugeborenen. Dafür sind Hebamme und Frauenärztin da.

Was die Krankenkasse zahlt

Die Kosten der Haushaltshilfe, ohne Zuzahlung. Wie viele Stunden am Tag und für wie lange, legt die Kasse anhand der Verordnung und Ihres Haushalts fest. Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht.

Rechtzeitig beantragen

Die Haushaltshilfe beginnt erst, wenn Ihre Krankenkasse die Verordnung bewilligt hat. Rückwirkend zahlen die Kassen in der Regel nicht. Wer einen Kaiserschnitt oder eine Mehrlingsgeburt vor sich hat, kann schon vor der Entbindung alles vorbereiten.

Schritt für Schritt erklärt im Ratgeber Haushaltshilfe in der Schwangerschaft beantragen.

Der Ablauf

So kommen Sie zu Ihrer Haushaltshilfe in der Schwangerschaft

Drei Schritte erledigen Sie mit Ihrer Ärztin und Ihrer Krankenkasse. Sobald die Bewilligung da ist, übernehmen wir den Rest.

  1. Sie, Ihre Ärztin und Ihre Krankenkasse
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    Ärztliche Bescheinigung

    Ihre Ärztin

    Ihre Ärztin oder die Klinik verordnet die Haushaltshilfe — mit Grund, Zeitraum und Stunden pro Tag.

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    Antrag bei der Krankenkasse

    Sie, mit unserer Hilfe

    Bescheinigung und Antrag gehen an Ihre Krankenkasse. Wir sagen Ihnen, was hineingehört.

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    Startsignal

    Bewilligung

    Ihre Krankenkasse

    Die Krankenkasse prüft und bewilligt, meist in wenigen Tagen. Mit der Bewilligung kann es losgehen.

  4. Das übernehmen wir
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    Wir organisieren die Haushaltshilfe

    Junior-Senior

    Eine feste Kraft aus Ihrer Nähe, zu vereinbarten Zeiten, mit Vertretung bei Urlaub oder Krankheit.

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    Direktabrechnung

    Junior-Senior

    Wir rechnen unkompliziert direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Sie strecken nichts vor und reichen keine Belege ein. Eine Zuzahlung fällt nicht an.

Tipp: Die Geburt steht noch bevor? Lassen Sie sich die Bescheinigung jetzt ausstellen und fragen Sie uns gleich an. Liegt die Bewilligung vor, wenn Sie mit dem Baby nach Hause kommen, können wir sofort starten.

Jetzt anfragen

Schwangerschaft oder Krankheit: zwei verschiedene Ansprüche

Beide zahlt die Krankenkasse, aber nach unterschiedlichen Regeln. Wer die beiden verwechselt, bekommt falsche Auskünfte zu Zuzahlung und Kindern.

Schwangerschaft (§ 24h SGB V)Krankheit (§ 38 SGB V)
AnlassSchwangerschaft, Entbindung, WochenbettKrankheit, OP, Krankenhausaufenthalt
Zuzahlungkeine10 %, 5 bis 10 € pro Tag
Kind im Haushaltnicht nötignicht nötig, verlängert aber den Anspruch
Höchstdauerkeine feste, nach Verordnung4 Wochen, mit Kind unter 12 bis 26 Wochen
VerordnungFrauenärztin oder KlinikHausärztin, Klinik, Operateur
Startnach Bewilligung der Krankenkassenach Bewilligung der Krankenkasse

Alles zur Haushaltshilfe bei Krankheit: Haushaltshilfe über die Krankenkasse.

Häufige Fragen

Wann bekomme ich eine Haushaltshilfe in der Schwangerschaft?+

Wenn Sie den Haushalt wegen der Schwangerschaft oder der Entbindung vorübergehend nicht führen können und niemand im Haushalt das übernehmen kann. Die Grundlage ist § 24h SGB V. Typische Gründe sind verordnete Bettruhe, eine Risikoschwangerschaft, starke Beschwerden, ein Klinikaufenthalt oder die Zeit nach der Geburt. Nötig sind eine ärztliche Verordnung und die Bewilligung Ihrer Krankenkasse.

Muss ich etwas zuzahlen?+

Nein. Die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung ist zuzahlungsfrei. Die bekannte Zuzahlung von 5 bis 10 € am Tag gilt nur für die Haushaltshilfe bei Krankheit nach § 38 SGB V.

Brauche ich schon Kinder, um eine Haushaltshilfe zu bekommen?+

Nein. Anders als bei der Haushaltshilfe wegen Krankheit setzt § 24h SGB V kein Kind im Haushalt voraus. Auch in der ersten Schwangerschaft besteht der Anspruch. Leben schon Kinder bei Ihnen, gehört deren Betreuung zu den Aufgaben der Haushaltshilfe.

Mein Partner arbeitet Vollzeit. Bekomme ich trotzdem eine Haushaltshilfe?+

In der Regel ja, und zwar für die Zeit, in der er außer Haus ist. Entscheidend ist, ob eine andere Person im Haushalt den Haushalt tatsächlich weiterführen kann. Wer den ganzen Tag arbeitet, kann das tagsüber nicht. Die Kasse kann aber erwarten, dass er morgens, abends und am Wochenende mit anpackt. Nennen Sie im Antrag deshalb seine Arbeitszeiten.

Wie viele Stunden am Tag bekomme ich?+

Eine feste Stundenzahl gibt es nicht. Die Kasse richtet sich nach der Verordnung, nach der Zahl und dem Alter der Kinder und danach, wann Ihr Partner da ist. Bei strenger Bettruhe mit Kleinkind wird deutlich mehr bewilligt als bei einer Frau, die sich nur schonen soll. Schreiben Sie im Antrag konkret, was am Tag anfällt.

Wie lange zahlt die Kasse?+

Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht. Die Kasse bewilligt für den Zeitraum, den die Ärztin oder der Arzt verordnet, und verlängert, wenn eine neue Verordnung kommt. Nach der Geburt sind es meist einige Tage bis wenige Wochen, nach einem Kaiserschnitt oder bei Komplikationen länger.

Wer stellt die Verordnung aus, und wann kann es losgehen?+

Die Verordnung stellt Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt aus, in der Klinik der behandelnde Arzt. Darin stehen der Grund, der voraussichtliche Zeitraum und die Stunden pro Tag. Die Verordnung reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein. Erst wenn die Kasse sie bewilligt hat, kann die Haushaltshilfe beginnen.

Kann auch meine Mutter die Haushaltshilfe übernehmen?+

Ja, aber bezahlt wird sie dafür nicht. Bei Verwandten bis zum zweiten Grad, also Eltern, Großeltern und Geschwistern, erstattet die Kasse keinen Stundenlohn, sondern nur Fahrkosten und nachgewiesenen Verdienstausfall. Wer wirklich entlastet werden will, fährt mit einer festen Haushaltshilfe meist besser.

Reicht ein Beschäftigungsverbot für die Haushaltshilfe?+

Allein nicht. Ein Beschäftigungsverbot betrifft Ihre Arbeit, nicht Ihren Haushalt. Es kommt darauf an, ob Sie auch zu Hause nicht mehr putzen, tragen und einkaufen dürfen. Das muss die Verordnung ausdrücklich sagen.

Ich bin privat versichert. Bekomme ich auch eine Haushaltshilfe?+

Das hängt vom Tarif ab. § 24h SGB V gilt nur für gesetzlich Versicherte. Private Tarife und die Beihilfe regeln die Haushaltshilfe eigenständig, manche großzügig, manche gar nicht. Fragen Sie vor dem Einsatz bei Ihrer Versicherung nach.

Ratgeber zur Haushaltshilfe rund um die Geburt

Haushaltshilfe in anderen Situationen

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 05.09.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.