Wer hat Anspruch auf eine Haushaltshilfe?

6 Min. LesezeitVeröffentlicht am
  • 4,9 von 5 Sternen bei Google
  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Die kurze Antwort

Anspruch auf eine bezahlte Haushaltshilfe haben alle Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 über die Pflegekasse, und zwar dauerhaft: ab Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat (§ 45b SGB XI), ab Pflegegrad 2 zusätzlich über Pflegesachleistung und Verhinderungspflege. Ohne Pflegegrad zahlt die Krankenkasse nach § 38 SGB V vorübergehend, wenn Krankheit, Operation oder Krankenhausaufenthalt die Haushaltsführung verhindern und niemand im Haushalt einspringen kann.

ab Pflegegrad 1

dauerhaft über die Pflegekasse

ohne Pflegegrad

befristet über die Krankenkasse

0 € Eigenanteil

bei anerkannten Anbietern in der Regel

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Die vier Wege im Überblick

  • 1. Entlastungsbetrag (ab Pflegegrad 1): 131 € monatlich für Haushaltshilfe und Betreuung durch anerkannte Anbieter. Reste sammeln sich an und sind bis 30. Juni des Folgejahres nutzbar.
  • 2. Pflegesachleistung und Umwandlungsanspruch (ab Pflegegrad 2): Bis zu 40 % der Sachleistung lassen sich für anerkannte Alltagsangebote umwandeln, bei Pflegegrad 2 bis 318 € monatlich (§ 36 SGB XI).
  • 3. Verhinderungspflege (ab Pflegegrad 2): 3.539 € je Kalenderjahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag, wenn eine private Pflegeperson vertreten wird, auch stundenweise (§ 42a SGB XI).
  • 4. Krankenkasse ohne Pflegegrad: Mit ärztlicher Verordnung bei schwerer Krankheit, nach OP oder Krankenhausaufenthalt, in der Regel bis vier Wochen; mit Kind unter zwölf Jahren im Haushalt bis 26 Wochen. Details: Haushaltshilfe auf Rezept.

Die Wege lassen sich kombinieren: Viele unserer Kundinnen und Kunden nutzen Entlastungsbetrag plus Umwandlungsanspruch für den festen Wochentermin und die Verhinderungspflege für zusätzliche Entlastung. Wie viel zusammen möglich ist, zeigt der Artikel Entlastungsbudget.

Was Sie dafür brauchen

  1. Mit Pflegegrad: nur die Einstufung selbst. Kein Rezept, keine ärztliche Bescheinigung, kein Antrag je Einsatz. Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein (§ 45a SGB XI), dann rechnet er direkt mit der Pflegekasse ab.
  2. Noch kein Pflegegrad, aber dauerhafte Einschränkungen: Pflegegrad beantragen. Schon Pflegegrad 1 reicht für die Haushaltshilfe, und die Hürde ist niedriger als viele denken: Pflegegrad 1: was steht mir zu.
  3. Vorübergehend krank: ärztliche Verordnung (Muster 70) plus Antrag bei der Krankenkasse, Zuzahlung 10 %, mindestens 5 und höchstens 10 € pro Tag.
Junior-Senior Redaktion

Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft

Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat steht ab Pflegegrad 1 zu und deckt regelmäßige Einsätze eines anerkannten Anbieters, in der Regel ohne Eigenanteil.

Ja, vorübergehend über die Krankenkasse: bei schwerer Krankheit, nach OP oder Krankenhausaufenthalt mit ärztlicher Verordnung, meist bis zu vier Wochen. Bei dauerhaftem Bedarf lohnt der Pflegegrad-Antrag.

Das Alter allein begründet keinen Anspruch, die Einschränkung der Selbstständigkeit schon. Genau die bewertet die Pflegebegutachtung, und schon leichte Einschränkungen ergeben Pflegegrad 1.

Bei anerkannten Anbietern wie Junior-Senior nicht: Wir rechnen direkt mit der Pflege- oder Krankenkasse ab, Sie erhalten keine Rechnung.

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