Pflegeberatung nach § 37.3: Pflicht-Beratungseinsatz einfach erklärt
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Das Wichtigste in Kürze
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ein verpflichtender Hausbesuch für alle, die Pflegegeld beziehen und ohne Pflegedienst pflegen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei 4 und 5 vierteljährlich. Er ist kostenlos, dauert etwa 30 bis 60 Minuten und dient der Qualitätssicherung und der praktischen Unterstützung der Familie.
2x im Jahr
bei Pflegegrad 2 und 3
4x im Jahr
bei Pflegegrad 4 und 5
0 €
die Pflegekasse zahlt den Einsatz direkt
Wichtig: Wird der Nachweis versäumt, darf die Kasse das Pflegegeld kürzen oder aussetzen. So weit muss es nie kommen, der Termin ist schnell organisiert.
Wer den Beratungseinsatz braucht und wer nicht
| Situation | Beratungseinsatz |
|---|---|
| Pflegegrad 2 oder 3, reines Pflegegeld | Pflicht, einmal je Halbjahr |
| Pflegegrad 4 oder 5, reines Pflegegeld | Pflicht, einmal je Quartal |
| Kombinationsleistung (Pflegedienst + Pflegegeld) | Pflicht in denselben Abständen |
| Pflegegrad 1 | freiwillig, einmal je Halbjahr möglich |
| reine Sachleistung (Pflegedienst übernimmt alles) | entfällt, der Dienst ist ja regelmäßig im Haus |
Durchführen dürfen zugelassene Pflegedienste und anerkannte Beratungsstellen; seit einigen Jahren ist der Einsatz auch per Videogespräch möglich, allerdings muss jeder zweite Termin weiterhin vor Ort stattfinden.
Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.
Stunden berechnenSo läuft der Termin ab und so holen Sie etwas heraus
- Termin vereinbaren: bei einem Pflegedienst Ihrer Wahl (er muss nicht Ihr Versorger sein) oder einer Beratungsstelle. Viele Dienste erinnern auf Wunsch automatisch an die Fristen.
- Der Besuch: Die Fachkraft schaut sich die Pflegesituation an, beantwortet Fragen, gibt praktische Tipps (Lagerung, Hautpflege, Hilfsmittel) und dokumentiert den Einsatz.
- Meldung an die Kasse: Der Dienst schickt den Nachweis direkt an die Pflegekasse; abgerechnet wird ebenfalls direkt. Sie müssen nichts zahlen und nichts einreichen.
Damit der Termin mehr ist als Pflicht, lohnt eine kleine Vorbereitung: Fragen sammeln (Was tun bei nächtlicher Unruhe? Welches Hilfsmittel für die Dusche?), Probleme ehrlich ansprechen (Rückenschmerzen, Erschöpfung) und nach Leistungen fragen, die noch brachliegen, vom Entlastungsbetrag bis zur Verhinderungspflege. Gute Beraterinnen weisen von sich aus darauf hin.
Frist verpasst? Das ist zu tun
Kein Grund zur Panik, aber zum Handeln: Die Kasse mahnt in der Regel zunächst schriftlich und setzt eine Nachfrist. Vereinbaren Sie sofort einen Termin, dann bleibt das Pflegegeld unangetastet. Erst bei wiederholtem Versäumnis darf die Kasse kürzen und bei fortgesetzter Weigerung die Zahlung einstellen.
Nicht zu verwechseln ist der Beratungseinsatz mit der Pflegeberatung nach § 7a: Die ist freiwillig, umfassender und hilft bei Anträgen und Versorgungsplanung, auf Wunsch ebenfalls zu Hause. Beides zusammen ergibt das komplette kostenlose Beratungspaket der Pflegeversicherung, ergänzt um kostenlose Pflegekurse für die praktischen Handgriffe.
Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft
Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- § 37 SGB XI, Pflegegeld, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Pflegegrade und Begutachtung, Bundesministerium für Gesundheit
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Bei Pflegegrad 2 und 3 einmal je Halbjahr, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal je Quartal, solange Pflegegeld (auch anteilig) bezogen wird. Bei Pflegegrad 1 ist er freiwillig.
Nichts. Der durchführende Pflegedienst oder die Beratungsstelle rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
Die Kasse mahnt mit Nachfrist; wer dann zügig einen Termin nachholt, behält das volle Pflegegeld. Erst bei wiederholtem Versäumnis darf gekürzt oder die Zahlung eingestellt werden.
Zugelassene ambulante Pflegedienste und anerkannte Beratungsstellen, frei wählbar und unabhängig davon, ob der Dienst Sie sonst versorgt. Teilweise ist auch ein Videotermin möglich.
Ja, der Einsatz findet in ihrer Häuslichkeit statt und bezieht sie ein. Pflegende Angehörige sollten dazukommen, denn ihre Fragen und ihre Belastung gehören ins Gespräch.
Ob die Pflege gesichert ist und wo die Familie Unterstützung braucht. Es geht um Hilfestellung und Qualitätssicherung, nicht um eine Wohnungs- oder Leistungskontrolle.
§ 37.3 ist der verpflichtende Kurzbesuch für Pflegegeld-Bezieher. § 7a ist die freiwillige, umfassende Beratung zu Leistungen und Versorgung, ebenfalls kostenlos und auf Wunsch zu Hause.
Ja, gute Beraterinnen prüfen mit, welche Töpfe brachliegen: Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Hilfsmittel, Kurse. Fragen Sie aktiv danach, der Termin ist genau dafür da.
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