Sozialraumbudget: 175 € für Alltagshilfe, der geplante Entlastungsbetrag-Nachfolger
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Die kurze Antwort
Das Sozialraumbudget ist der geplante Nachfolger des Entlastungsbetrags: ab 2027 monatlich 175 € für Pflegegrad 2 bis 5 (statt heute 131 €), für Pflegebedürftige bis 25 Jahre sogar 300 €. Verwendet werden soll es konzentriert für Angebote zur Unterstützung im Alltag: Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuung und registrierte Nachbarschaftshilfe, also genau die Leistungen, die wir erbringen.
175 €
monatlich geplant für Pflegegrad 2 bis 5
300 €
für Pflegebedürftige bis 25 Jahre
+44 €
mehr als der heutige Entlastungsbetrag
Wie alle Teile der Pflegereform 2027 steht das Sozialraumbudget im Referentenentwurf des PNOG und ist noch nicht beschlossen (Stand 25.08.2026).
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Stunden berechnenWas geplant ist und wer profitiert
- Mehr Budget für Alltagshilfe: 175 statt 131 € monatlich heißt gut ein Drittel mehr regelmäßige Haushaltshilfe oder Betreuung, weiterhin über anerkannte Anbieter mit Direktabrechnung.
- Einfachere Nutzung: Das Budget soll möglichst unbürokratisch und ohne Antragsverfahren je Einsatz funktionieren, wie der Entlastungsbetrag heute bei Direktabrechnung.
- Junge Pflegebedürftige: Für Kinder und junge Erwachsene bis 25 sind 300 € vorgesehen, ein deutlicher Ausbau.
- Die Kehrseite, Pflegegrad 1: Für Pflegegrad 1 soll das Sozialraumbudget nicht gelten; der heutige Entlastungsbetrag soll dort entfallen und durch Beratung, Prävention und Pflegebegleitung ersetzt werden. Wer heute Pflegegrad 1 hat, nutzt den Entlastungsbetrag deshalb am besten jetzt (alle Details) und lässt bei zunehmender Einschränkung die Höherstufung prüfen.
| Heute: Entlastungsbetrag | Geplant: Sozialraumbudget | |
|---|---|---|
| Höhe | 131 € monatlich | 175 € monatlich (bis 25 Jahre: 300 €) |
| Wer | Pflegegrad 1 bis 5 | Pflegegrad 2 bis 5 |
| Wofür | Unterstützung im Alltag, Eigenanteile Tages-/Kurzzeitpflege | konzentriert auf Angebote zur Unterstützung im Alltag und Nachbarschaftshilfe |
| Rechtsgrundlage | § 45b SGB XI | PNOG-Entwurf, noch nicht beschlossen |

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft
Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH
Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Pflegegrade und Begutachtung, Bundesministerium für Gesundheit
- § 42 SGB XI, Kurzzeitpflege, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 18 SGB XI, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 25.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Der im PNOG-Entwurf geplante Nachfolger des Entlastungsbetrags: 175 € monatlich für Pflegegrad 2 bis 5 (300 € bis 25 Jahre), zweckgebunden für Haushaltshilfe, Betreuung und Nachbarschaftshilfe, geplant ab 2027.
So sieht es der Entwurf vor, mit Erhöhung von 131 auf 175 € für Pflegegrad 2 bis 5. Für Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag ersatzlos durch Beratungs- und Präventionsangebote abgelöst werden.
Nein, es ist Teil des noch nicht beschlossenen Pflegeneuordnungsgesetzes. Bis auf Weiteres gilt der Entlastungsbetrag von 131 € ab Pflegegrad 1 unverändert.
Voraussichtlich mehr Spielraum: 175 statt 131 € monatlich für dieselben Leistungen bei anerkannten Anbietern. Wir stellen die Abrechnung automatisch um, sobald das Gesetz gilt.
Den Entlastungsbetrag 2026 voll nutzen, Reste vor den Fristen einsetzen und bei wachsendem Hilfebedarf die Höherstufung auf Pflegegrad 2 prüfen lassen, die den Anspruch auch nach der Reform sichern würde.
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