Akut-Kurzzeitpflege: kurzfristiger Heimplatz im Notfall ab 2028
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Neue Leistung
Was sich ändert: bisher und ab 2027
| Merkmal | bis 2026 | ab 2027 |
|---|---|---|
| Heimplatz im Notfall | Kurzzeitpflege, wenn ein Platz frei ist | Akut-Kurzzeitpflege ab 2028 (§ 42 Abs. 4) |
| Dauer Kurzzeitpflege | bis zu 8 Wochen | höchstens 8 Wochen im Jahr (§ 42 Abs. 2) |
| Bezahlt aus | gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 € | Überbrückungsbudget bis 2.285 € im Jahr |
Ein eigener Weg in die Kurzzeitpflege für Notfälle, aber aus einem kleineren Jahresbudget.
Ab 2027 nach dem Gesetzentwurf vom 30.09.2026 (SGB XI in der Fassung des Entwurfs), noch nicht beschlossen.
Die kurze Antwort
Ab 1. Januar 2028 soll es eine Akut-Kurzzeitpflege geben: einen kurzfristigen Platz in einer Pflegeeinrichtung, wenn die Versorgung zu Hause plötzlich nicht mehr möglich ist (§ 42 Abs. 4 SGB XI-E). Bezahlt wird sie aus dem Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr.
ab 2028
Akut-Kurzzeitpflege
8 Wochen
Kurzzeitpflege höchstens im Jahr
2.285 €
Überbrückungsbudget im Jahr
- Kostenlos und unverbindlich
- Nach Landesrecht anerkannte Alltagshilfe
- Abrechnung direkt mit Ihrer Pflegekasse, wo das möglich ist
Lieber direkt sprechen? 040 334646 440
Voraussetzungen
- Pflegegrad 2 bis 5 und Pflege zu Hause
- Eine stationäre Versorgung ist nach Einschätzung der Pflegebegleitung erforderlich. Im Jahr 2028 reicht die Einschätzung des Notdienstes der ambulanten Pflege.
- Das Überbrückungsbudget des Jahres ist noch nicht ausgeschöpft.
Fundstelle: § 42 Abs. 4 SGB XI-E.
Kurzzeitpflege nach der Reform insgesamt
Auch die normale Kurzzeitpflege bleibt, wird aber neu bezahlt (§ 42 SGB XI-E):
- Wann: nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Akut- und sonstigen Überbrückungssituationen. Nach der Begründung ist sie auch möglich, wenn die Hauptpflegeperson in Urlaub fährt.
- Wie lange: höchstens acht Wochen im Kalenderjahr.
- Wie viel: bis zur Höhe des Überbrückungsbudgets, also bis zu 2.285 € im Jahr, gemeinsam mit dem Notdienst.
- Pflegegeld: Die Hälfte wird während der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI-E).
Bisher gab es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 € im Jahr. Dieser gemeinsame Jahresbetrag entfällt.
Mehr feste Plätze und eine Übersicht im Internet
Damit es im Notfall auch einen Platz gibt, erstatten die Pflegekassen von 2028 bis 2032 die Kosten, die Einrichtungen für fest freigehaltene Akut-Kurzzeitpflegeplätze entstehen (§ 88b SGB XI-E). Der GKV-Spitzenverband soll außerdem im Internet über regionale Angebote informieren, insbesondere über freie Plätze in der Akut-Kurzzeitpflege (§ 39 Abs. 5 SGB XI-E).

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft
Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH
Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 37 SGB XI, Pflegegeld, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 42 SGB XI, Kurzzeitpflege, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- § 39 SGB XI, Verhinderungspflege, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 18 SGB XI, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 05.10.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Nach dem Gesetzentwurf ab 1. Januar 2028.
Höchstens acht Wochen im Kalenderjahr. Bezahlt wird sie bis zur Höhe des Überbrückungsbudgets von 2.285 € im Jahr.
Ja. Nach der Gesetzesbegründung ist die Kurzzeitpflege auch für geplante Überbrückungen möglich, etwa wenn die Hauptpflegeperson verreist. Bezahlt wird sie aus dem Überbrückungsbudget.
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Lieber direkt sprechen? 040 334646 440
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