Akut-Kurzzeitpflege: kurzfristiger Heimplatz im Notfall ab 2028

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  • 4,9 von 5 Sternen bei Google
  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Neue Leistung

Was sich ändert: bisher und ab 2027

Merkmalbis 2026ab 2027
Heimplatz im NotfallKurzzeitpflege, wenn ein Platz frei istAkut-Kurzzeitpflege ab 2028 (§ 42 Abs. 4)
Dauer Kurzzeitpflegebis zu 8 Wochenhöchstens 8 Wochen im Jahr (§ 42 Abs. 2)
Bezahlt ausgemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 €Überbrückungsbudget bis 2.285 € im Jahr

Ein eigener Weg in die Kurzzeitpflege für Notfälle, aber aus einem kleineren Jahresbudget.

Ab 2027 nach dem Gesetzentwurf vom 30.09.2026 (SGB XI in der Fassung des Entwurfs), noch nicht beschlossen.

Die kurze Antwort

Ab 1. Januar 2028 soll es eine Akut-Kurzzeitpflege geben: einen kurzfristigen Platz in einer Pflegeeinrichtung, wenn die Versorgung zu Hause plötzlich nicht mehr möglich ist (§ 42 Abs. 4 SGB XI-E). Bezahlt wird sie aus dem Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr.

ab 2028

Akut-Kurzzeitpflege

8 Wochen

Kurzzeitpflege höchstens im Jahr

2.285 €

Überbrückungsbudget im Jahr

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Voraussetzungen

  • Pflegegrad 2 bis 5 und Pflege zu Hause
  • Eine stationäre Versorgung ist nach Einschätzung der Pflegebegleitung erforderlich. Im Jahr 2028 reicht die Einschätzung des Notdienstes der ambulanten Pflege.
  • Das Überbrückungsbudget des Jahres ist noch nicht ausgeschöpft.

Fundstelle: § 42 Abs. 4 SGB XI-E.

Kurzzeitpflege nach der Reform insgesamt

Auch die normale Kurzzeitpflege bleibt, wird aber neu bezahlt (§ 42 SGB XI-E):

  • Wann: nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Akut- und sonstigen Überbrückungssituationen. Nach der Begründung ist sie auch möglich, wenn die Hauptpflegeperson in Urlaub fährt.
  • Wie lange: höchstens acht Wochen im Kalenderjahr.
  • Wie viel: bis zur Höhe des Überbrückungsbudgets, also bis zu 2.285 € im Jahr, gemeinsam mit dem Notdienst.
  • Pflegegeld: Die Hälfte wird während der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI-E).

Bisher gab es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 € im Jahr. Dieser gemeinsame Jahresbetrag entfällt.

Mehr feste Plätze und eine Übersicht im Internet

Damit es im Notfall auch einen Platz gibt, erstatten die Pflegekassen von 2028 bis 2032 die Kosten, die Einrichtungen für fest freigehaltene Akut-Kurzzeitpflegeplätze entstehen (§ 88b SGB XI-E). Der GKV-Spitzenverband soll außerdem im Internet über regionale Angebote informieren, insbesondere über freie Plätze in der Akut-Kurzzeitpflege (§ 39 Abs. 5 SGB XI-E).

Alessandro S. Damaschke

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft

Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH

Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 05.10.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Nach dem Gesetzentwurf ab 1. Januar 2028.

Höchstens acht Wochen im Kalenderjahr. Bezahlt wird sie bis zur Höhe des Überbrückungsbudgets von 2.285 € im Jahr.

Ja. Nach der Gesetzesbegründung ist die Kurzzeitpflege auch für geplante Überbrückungen möglich, etwa wenn die Hauptpflegeperson verreist. Bezahlt wird sie aus dem Überbrückungsbudget.

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