Pflegereform 2027: Was sich für Pflegebedürftige ändert
Ab 1. Januar 2027 sollen die Leistungen für die Pflege zu Hause in vier Budgets gebündelt werden. Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege werden in ihrer heutigen Form gestrichen, Pflegegrad 1 erhält kein Geld mehr für Hilfe im Alltag, und unterm Strich gibt es für die meisten Haushalte weniger Geld.

Jetzt noch 2026 handeln: Höherstufung bis 31.12.2026 beantragen. Ab 1. Januar 2027 gelten nach dem Gesetzentwurf höhere Punktgrenzen für alle Pflegegrade. Maßgeblich ist das Recht am Tag der Antragstellung § 142b Abs. 1 SGB XI-E: Wer den Antrag auf einen Pflegegrad oder auf Höherstufung noch bis zum 31.12.2026 bei der Pflegekasse stellt, wird nach den bisherigen, niedrigeren Grenzen begutachtet, auch wenn der Termin erst 2027 stattfindet. Hat sich Ihr Pflegebedarf erhöht, warten Sie deshalb nicht bis zum neuen Jahr.
Ihren jetzigen Pflegegrad verlieren Sie durch die neuen Grenzen nicht § 142b Abs. 2 SGB XI-E. Herabgestuft werden kann nur, wer tatsächlich wieder selbständiger geworden ist. Rechnen Sie Anfang 2027 mit längeren Wartezeiten: Vom 1. Januar bis 30. April 2027 gilt die übliche Frist von 25 Arbeitstagen für den Bescheid nicht § 142b Abs. 3 SGB XI-E. So gehen Sie vor: Höherstufung beantragen · Pflegegrad vor der Reform beantragen
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- Nach Landesrecht anerkannte Alltagshilfe
- Abrechnung direkt mit Ihrer Pflegekasse, wo das möglich ist
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Was ändert sich für Pflegebedürftige? Die wichtigsten Änderungen
| Bisher | Ab 2027 | Was das für Sie bedeutet |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag 131 € im Monat, Pflegegrad 1–5, ansparbar | Sozialraumbudget 175 € im Monat, nur Pflegegrad 2–5 | Mehr pro Monat, aber nicht mehr ansparbar und nichts mehr bei Pflegegrad 1. |
| Pflegegeld | Entlastungsbudget | Etwas höher, muss aber künftig auch Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch abdecken. |
| Pflegesachleistung | Sachleistungsbudget | Höher, deckt künftig auch geplante Ersatzpflege durch einen Dienst. |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bis 3.539 € im Jahr | Überbrückungsbudget 2.285 € im Jahr | 1.254 € weniger, nur noch für Notfälle und Kurzzeitpflege im Heim. |
| Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 | Pflegebegleitung (ab 2029) | Feste Ansprechperson der Pflegekasse; Pflicht für Pflegegeld-Bezieher. |
Wer alle Töpfe voll nutzt und Pflegegeld bezieht, hat 2027 im Jahr weniger zur Verfügung als 2026: bei Pflegegrad 2 rund 834 €, bei Pflegegrad 3 rund 858 €, bei Pflegegrad 4 und 5 rund 150 €. Die Rechnung finden Sie auf der Seite zu Ihrem Pflegegrad.
Was gilt für meinen Pflegegrad?
Ab wann gilt die Pflegereform 2027? Der Zeitplan
- Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf.
- Beratung in Bundestag und Bundesrat. Der genaue Termin steht noch nicht fest.
- Letzter Tag für Guthaben aus Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege.
- Neue Budgets, neue Pflegegrad-Schwellen, Wegfall von Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege.
- Notdienst in der ambulanten Pflege und Akut-Kurzzeitpflege starten.
- Pflegebegleitung startet. Leistungsbeträge steigen ab dann jährlich mit der Inflation.
Neue Pflegegrad-Schwellen ab 2027
Für die Pflegegrade 1 bis 3 sind künftig mehr Punkte in der Begutachtung nötig § 15 SGB XI. Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn. Wer 2026 noch einen Antrag stellt, wird nach den bisherigen Regeln begutachtet. Mehr dazu unter Pflegegrad beantragen 2026.
Neue Begriffe der Pflegereform
Mit der Reform ändern sich die Namen fast aller Leistungen. Eine Übersicht finden Sie unter Was heißt jetzt wie?
Warum kommt die Pflegereform 2027?
Die Pflegeversicherung steht unter erheblichem finanziellem Druck. Über 6 Millionen Menschen sind heute pflegebedürftig, die Zahl hat sich innerhalb von neun Jahren mehr als verdoppelt. Schon 2025 und 2026 konnten die Leistungen nur mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt bezahlt werden. Ohne Reform rechnet die Bundesregierung bei gleichem Beitragssatz mit diesen Defiziten:
| Jahr | erwartetes Defizit |
|---|---|
| 2027 | 7,6 Mrd. € |
| 2028 | 15,4 Mrd. € |
| 2029 | 16,9 Mrd. € |
| 2030 | 17,4 Mrd. € |
Den Beitragssatz will die Regierung nicht weiter anheben, er bleibt bei 3,6 % § 55 Abs. 1 SGB XI-E. Stattdessen werden Leistungen neu geordnet, die Begutachtung strenger und einige Beiträge umgestellt:
- Der Zuschlag für Kinderlose steigt ab 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Beitragssatzpunkte § 55 Abs. 3 SGB XI-E.
- Ab 2028 zahlen bisher beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner einen Zuschlag, mit Ausnahmen, etwa wenn sie selbst einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 pflegen § 55c SGB XI-E.
- Ab 2028 sind auch Minijobs pflegeversicherungspflichtig § 59b SGB XI-E.
- Die für 2028 geplante Erhöhung der Leistungsbeträge entfällt. Ab 2029 steigen die Beträge dafür jährlich mit der Inflation § 30 Abs. 1 SGB XI-E.
Die vier neuen Budgets bei Pflegegrad 2 bis 5
Statt vieler Einzelleistungen gibt es ab 2027 vier Budgets. Die Beträge je Monat nach dem Gesetzentwurf:
| Budget | ersetzt | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Entlastungsbudget | Pflegegeld | 380 € | 630 € | 890 € | 1.080 € |
| Sachleistungsbudget | Pflegesachleistung | 890 € | 1.590 € | 2.090 € | 2.530 € |
| Sozialraumbudget | Entlastungsbetrag | 175 € (unter 25 Jahren: 300 €) | |||
| Überbrückungsbudget | Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | 2.285 € im Jahr | |||
Fundstellen: § 37 Abs. 1 § 36 Abs. 3 § 45b Abs. 1 § 39 Abs. 1 SGB XI-E. Pflegegrad 1 erhält keines dieser Budgets, mehr dazu unter Pflegegrad 1 ab 2027.
Wer darf welches Budget abrechnen?
Für die Hilfe im Alltag ist das die wichtigste Änderung, denn die Budgets sind fest an bestimmte Anbieter gebunden:
- Sachleistungsbudget: nur für Pflege- und Betreuungsdienste mit Versorgungsvertrag der Pflegekasse § 36 Abs. 4 SGB XI-E. Die bisherige Möglichkeit, bis zu 40 % der Sachleistung für anerkannte Alltagshilfen umzuwandeln, wird gestrichen.
- Sozialraumbudget: nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Alltagsbegleitung und haushaltsnahe Dienste mit Anerkennung nach Landesrecht, sowie für anerkannte Nachbarschaftshilfe § 45b Abs. 1 SGB XI-E. Pflegedienste und Tagespflege können darüber nicht mehr abrechnen.
- Entlastungsbudget: eine Geldleistung, über die Sie selbst entscheiden. Damit stellen Sie Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt selbst sicher § 37 Abs. 1 SGB XI-E.
Neu ist auch: Lassen Sie einen Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen (Abtretung), wird das erst wirksam, wenn Sie es der Kasse selbst schriftlich oder elektronisch mitteilen § 35b SGB XI-E. Für Angebote, die über das Sozialraumbudget bezahlt werden, gilt außerdem eine Preisobergrenze § 45b Abs. 4 SGB XI-E.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: die 42 € entfallen
Handschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen gibt es ab 2027 nicht mehr als eigene Monatspauschale § 40 Abs. 1 SGB XI-E. Das gilt für alle Pflegegrade. Nach der Gesetzesbegründung sind die bisherigen Mittel in das Entlastungs- und das Sachleistungsbudget eingerechnet, die Produkte bezahlen Sie künftig aus dem Entlastungsbudget. Technische Pflegehilfsmittel bleiben eine eigene Leistung.
Was ändert sich für pflegende Angehörige?
- Ersatzpflege: Die Verhinderungspflege entfällt als eigene Leistung. Fällt die Pflegeperson geplant aus, etwa im Urlaub, wird die Vertretung zu Hause aus dem Sachleistungs- oder dem Entlastungsbudget bezahlt, eine Kurzzeitpflege im Heim aus dem Überbrückungsbudget. Mehr unter Verhinderungspflege 2027.
- Rente: Wer selbst schon Altersrente bezieht, bekommt für die Pflege nur noch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenbeiträge von der Pflegeversicherung § 44 Abs. 1 SGB XI-E. Weitere Änderungen bei den Rentenpunkten enthält der Entwurf nicht.
- Beratung: Bis Ende 2028 bleibt es beim Beratungsbesuch: halbjährlich Pflicht für alle mit Pflegegeld, bei Pflegegrad 4 und 5 auf Wunsch vierteljährlich § 37 Abs. 3 SGB XI-E. Ab 2029 kommt die Pflegebegleitung, die ausdrücklich auch Angehörige unterstützt.
- Pflegezeit und Familienpflegezeit: Dazu enthält der Entwurf keine Änderungen.
Was ändert sich im Pflegeheim?
Die Zuschläge zum Eigenanteil im Pflegeheim bleiben als Leistung bestehen, neue Prozentsätze nennt der Entwurf nicht. Der Zuschuss von 131 € im Monat für Heimbewohner mit Pflegegrad 1 entfällt für alle, die neu einziehen. Wer ihn 2026 schon bezieht, behält ihn § 144 Abs. 7 SGB XI-E. Ab 2029 steigen auch die Beträge für das Heim jährlich mit der Inflation.
Strengere Begutachtung: was sich beim Medizinischen Dienst ändert
- Höhere Punktgrenzen: Pflegegrad 1 ab 15, Pflegegrad 2 ab 30, Pflegegrad 3 ab 50, Pflegegrad 4 ab 70 und Pflegegrad 5 ab 90 Punkten § 15 Abs. 3 SGB XI-E. Nach einer Studie, auf die sich die Begründung stützt, würden bei Erstbegutachtungen etwa 12 bis 22 % weniger Menschen als pflegebedürftig anerkannt.
- Die Beeinträchtigungen müssen künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens sechs Monate bestehen, bisher reichte „voraussichtlich" § 14 Abs. 1 SGB XI-E.
- Pflegegrade sollen häufiger befristet werden, wenn eine Besserung möglich erscheint § 33 Abs. 1 SGB XI-E.
- Vor der Begutachtung kann die Pflegekasse die Erfolgsaussichten prüfen und Sie dazu beraten § 18 Abs. 1 SGB XI-E.
Bestandsschutz und Übergangsregeln
Wer heute schon einen Pflegegrad hat, behält ihn. Neu begutachtet wird niemand allein wegen der Reform, und auch eine spätere Begutachtung kann den Pflegegrad nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen kosten § 142b Abs. 2 SGB XI-E. Für Anträge zählt das Recht am Tag der Antragstellung § 142b Abs. 1 SGB XI-E. Ein Antrag, der noch 2026 gestellt wird, läuft also nach den alten Grenzen.
Bitte beachten Sie: Für die Budgets gibt es keinen Bestandsschutz. Ab 1. Januar 2027 gelten die neuen Leistungen für alle, auch für Pflegegrad 1.
Wie geht es weiter?
Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Jetzt beraten Bundestag und Bundesrat, die Beträge und Regeln können sich dabei noch ändern. Geplant ist das Inkrafttreten der meisten Teile zum 1. Januar 2027, die Pflegebegleitung folgt 2029. Wir aktualisieren diese Seiten bei jeder Änderung.
Häufige Fragen zur Pflegereform 2027
Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?
Nein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30.09.2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.
Verliere ich durch die Reform meinen Pflegegrad?
Nein. Bestehende Pflegegrade bleiben erhalten. Die neuen Schwellenwerte gelten nur für neue Begutachtungen, und auch dann darf ein Pflegegrad nicht allein wegen der neuen Schwellen verloren gehen.
Was passiert mit meinem Guthaben beim Entlastungsbetrag?
Der Gesetzentwurf sieht keinen Übertrag ins Jahr 2027 vor. Nutzen Sie Ihr Guthaben deshalb bis zum 31.12.2026.
Bekomme ich ab 2027 mehr oder weniger Geld?
Die einzelnen Beträge für Pflegegeld, Sachleistung und Alltagshilfe steigen. Weil Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch aber in diese Beträge eingerechnet werden und das Budget für Notfälle sinkt, steht den meisten Haushalten im Jahr insgesamt weniger zur Verfügung.
Was bekommt Pflegegrad 1 ab 2027?
Kein Geld mehr für Hilfe im Alltag. Es bleiben Zuschüsse für Wohnraumanpassung, technische Hilfsmittel wie der Hausnotruf und Beratung.
Wer hilft mir bei der Umstellung?
Ihre Pflegekasse beantwortet Fragen zu Ihren Ansprüchen. Bei Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung helfen wir Ihnen gern, auch beim Nutzen Ihres Guthabens 2026.
Steigt der Pflegeversicherungsbeitrag 2027?
Der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 3,6 %. Kinderlose zahlen ab 2027 einen höheren Zuschlag von 0,9 statt 0,6 Beitragssatzpunkten.
Gibt es die 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch weiter?
Nein, die eigene Pauschale entfällt ab 2027 für alle Pflegegrade. Ab Pflegegrad 2 bezahlen Sie Handschuhe, Desinfektionsmittel und Ähnliches künftig aus dem Entlastungsbudget.
Kann ich das Sozialraumbudget ansparen?
Nach der Gesetzesbegründung ist keine Ansparmöglichkeit vorgesehen. Das Budget soll jeden Monat für regelmäßige Entlastung genutzt werden.
Kann ich anerkannte Alltagshilfe ab 2027 noch über die Pflegesachleistung bezahlen?
Nein. Die Umwandlung von bis zu 40 % der Pflegesachleistung entfällt. Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag werden ab 2027 über das Sozialraumbudget bezahlt.
- Kostenlos und unverbindlich
- Nach Landesrecht anerkannte Alltagshilfe
- Abrechnung direkt mit Ihrer Pflegekasse, wo das möglich ist
Lieber direkt sprechen? 040 334646 440