Pflegereform 2027: Warum Sie Ihren Pflegegrad jetzt noch beantragen sollten
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Das Wichtigste in Kürze
- Im Kabinett beschlossen, noch kein Gesetz: Das Bundeskabinett hat die Pflegereform (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG) am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
- Höhere Hürden für neue Anträge: Der Entwurf hebt die Punktgrenzen an. Pflegegrad 1 soll ab 15 statt 12,5 Punkten beginnen, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5.
- Bestandsschutz: Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll ihn durch die neuen Grenzen nicht verlieren.
- Daraus folgt: Wer heute Anzeichen für einen Pflegegrad oder eine Verschlechterung hat, stellt den Antrag am besten noch im Oktober, spätestens bis Ende November.
- Bis zur Reform gilt alles wie bisher: Entlastungsbetrag, Pflegegeld, Pflegesachleistung und der gemeinsame Jahresbetrag laufen 2026 unverändert.
Stand heute: Was mit der Reform gerade passiert
Das Bundesgesundheitsministerium hat den Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz am 4. Juni 2026 vorgelegt. Nach drei verstrichenen Terminen hat das Bundeskabinett ihn am 30. September 2026 beschlossen.
Geplant ist, dass die ersten Teile am 1. Januar 2027 gelten. Dafür müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen, und zwar in diesem Jahr. Der Zeitplan ist eng: Verzögert sich das Verfahren, verschiebt sich der Start, und die heutigen Regeln gelten länger. An der Richtung ändert das nichts — die höheren Punktgrenzen stehen im beschlossenen Entwurf.
Wir verfolgen jeden Schritt und aktualisieren diesen Artikel mit Datum. Die Einzelheiten der geplanten Budgets stehen in unserem Überblick zur Pflegereform 2027, die offizielle Grundlage ist die Seite des Bundesgesundheitsministeriums zum PNOG.
Was Sie bis zum 31. Dezember 2026 erledigen sollten, steht Schritt für Schritt auf der Checkliste zur Pflegereform 2027.
Warum der Zeitpunkt des Antrags zählt: die neuen Punktgrenzen
Über den Pflegegrad entscheidet die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Sie ergibt Punkte, und ab bestimmten Schwellen gilt ein Pflegegrad. Genau diese Schwellen will der Entwurf für die unteren drei Grade anheben:
| Pflegegrad | Heute ab | Laut Entwurf ab |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 Punkten | 15 Punkten |
| Pflegegrad 2 | 27 Punkten | 30 Punkten |
| Pflegegrad 3 | 47,5 Punkten | 50 Punkten |
Zwei Beispiele zeigen, was das bedeutet. Wer bei der Begutachtung auf 13 Punkte kommt, erhält heute Pflegegrad 1 und damit den Entlastungsbetrag. Nach dem Entwurf hätte er keinen Pflegegrad. Wer auf 28 Punkte kommt, erhält heute Pflegegrad 2 mit Pflegegeld. Nach dem Entwurf wäre es Pflegegrad 1, und dort gibt es kein Pflegegeld.
Betroffen sind also vor allem Menschen, die knapp über den heutigen Grenzen liegen: beginnende Demenz, nachlassende Kraft nach einem Sturz, erste Hilfe bei Körperpflege und Haushalt. Wo Sie ungefähr stehen, zeigt unser Pflegegradrechner, die Grenzen im Detail stehen in der Punktetabelle.
Bestandsschutz: was er schützt und was noch offen ist
Der Entwurf sieht einen umfassenden Besitzstandsschutz vor. Wer bei Inkrafttreten einen Pflegegrad hat, behält ihn, auch wenn er nach den neuen Grenzen niedriger eingestuft würde. Das ist der Kern des Arguments für einen frühen Antrag.
Offen ist dagegen, welches Recht für Anträge gilt, die rund um den Stichtag noch in Bearbeitung sind. Das regelt erst die endgültige Fassung des Gesetzes. Auf der sicheren Seite ist deshalb, wer seinen Bescheid vor dem Start der Reform in der Hand hat.
Ebenfalls noch nicht abschließend geklärt ist, was mit einzelnen Leistungen passiert, die der Entwurf umbaut, etwa dem Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1. Wir ergänzen das, sobald der Gesetzestext feststeht.
Bis wann Sie den Antrag stellen sollten
Die Pflegekasse muss über einen Antrag innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Rechnet man vom Jahresende zurück, reicht ein Antrag bis etwa Ende November, damit der Bescheid bei fristgerechter Bearbeitung noch 2026 kommt. Weil Begutachtungstermine zum Jahresende knapp werden, empfehlen wir den Oktober.
Zwei Dinge nehmen den Druck heraus:
- Das Antragsdatum zählt: Leistungen gibt es ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht, auch wenn der Bescheid später kommt.
- Der Antrag ist formlos: Ein Anruf oder ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse genügt. Die Formulare schickt die Kasse danach zu.
Ist die Pflegekasse zu spät, zahlt sie für jede angefangene Woche Verzug 70 €. Bei besonders dringenden Fällen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, gibt es verkürzte Fristen, siehe Eilantrag Pflegegrad.
So stellen Sie den Antrag in vier Schritten
- Antrag stellen: Pflegekasse anrufen oder formlos schreiben, das Datum notieren. Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse angesiedelt. Wie das im Einzelnen geht, steht unter Pflegegrad beantragen.
- Pflegetagebuch führen: Zwei Wochen lang aufschreiben, wobei Hilfe nötig ist, auch Erinnern und Anleiten. Eine Vorlage gibt es hier: Pflegetagebuch zum Ausdrucken.
- Begutachtung vorbereiten: Arztberichte, Medikamentenliste und das Tagebuch bereitlegen, eine vertraute Person dazuholen. Unsere Checkliste zur Begutachtung hilft dabei.
- Bescheid prüfen: Stimmt der Grad nicht, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Wer schon einen Pflegegrad hat und merkt, dass mehr Hilfe nötig ist, geht denselben Weg mit einem Antrag auf Höherstufung. Auch hier gilt: Ein höherer Grad, der vor der Reform feststeht, fällt unter den Bestandsschutz.
Was Sie 2026 zusätzlich noch nutzen sollten
Die Reform baut die bisherigen Leistungen in neue Budgets um. Bis dahin gelten die heutigen Ansprüche in voller Höhe, und einige verfallen, wenn man sie nicht nutzt:
- Entlastungsbetrag: 131 € im Monat ab Pflegegrad 1 für anerkannte Haushaltshilfe und Betreuung. Was 2026 nicht genutzt wird, lässt sich nach heutigem Recht bis 30. Juni 2027 nachholen. Ob das nach der Reform so bleibt, ist offen, deshalb lieber jetzt einsetzen.
- Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 € ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, auch stundenweise für Entlastung zu Hause. Der Betrag gilt je Kalenderjahr und verfällt am 31. Dezember (so geht die stundenweise Nutzung).
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis 42 € im Monat, etwa für Handschuhe und Desinfektion (Pflegebox).
Wir rechnen Entlastungsbetrag und Jahresbetrag direkt mit der Pflegekasse ab. Sobald die Reform gilt, stellen wir die Abrechnung für unsere Kundinnen und Kunden um, ohne dass sie etwas tun müssen.
Die Termine im Überblick
| Datum | Was |
|---|---|
| 4. Juni 2026 | Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums |
| 2., 16. und 23. September 2026 | Kabinettstermine ohne Beschluss verstrichen |
| 30. September 2026 | Kabinettsbeschluss |
| Oktober bis Dezember 2026 | Beratung in Bundestag und Bundesrat |
| 1. Januar 2027 | Geplanter Start der ersten Teile |
Stand dieses Artikels: 4. Oktober 2026. Wir aktualisieren ihn nach jeder Entscheidung.

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft
Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH
Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Begutachtungsrichtlinie und Antrag auf Pflegeleistungen, Medizinischer Dienst Bund
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 25.09.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Noch nicht vollständig. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen, Bundestag und Bundesrat müssen aber noch zustimmen. Bis zur Verkündung gilt das heutige Recht.
Der Entwurf hebt die Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3 an. Wer vor der Reform eingestuft ist, soll Bestandsschutz haben. Ein früher Antrag sichert also die heutigen, niedrigeren Grenzen.
Die Kasse hat 25 Arbeitstage Zeit. Damit der Bescheid noch 2026 kommt, sollte der Antrag bis etwa Ende November eingehen, besser schon im Oktober, weil Begutachtungstermine zum Jahresende knapp werden.
Nach dem Entwurf nicht. Er sieht einen umfassenden Besitzstandsschutz vor: Wer bereits eingestuft ist, behält seinen Pflegegrad, auch wenn er nach den neuen Grenzen niedriger eingestuft würde.
Dann verschiebt sich der Start, und die heutigen Regeln laufen länger weiter. Ein Antrag lohnt sich trotzdem, weil die höheren Punktgrenzen im beschlossenen Entwurf stehen und damit kommen sollen, nur eben später.
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