Notdienst in der ambulanten Pflege: Hilfe in Akutsituationen ab 2028

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  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Neue Leistung

Was sich ändert: bisher und ab 2027

Merkmalbis 2026ab 2027
Notfall zu HauseErsatzpflege über die VerhinderungspflegeNotdienst der ambulanten Pflege ab 2028 (§ 39a)
Bezahlt ausgemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 €Überbrückungsbudget bis 2.285 € im Jahr
Übergangsjahr 2027–zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste über das Überbrückungsbudget (§ 39 Abs. 6)

Für Notfälle gibt es ab 2028 einen eigenen Dienst, planbare Hilfe läuft über andere Budgets.

Ab 2027 nach dem Gesetzentwurf vom 30.09.2026 (SGB XI in der Fassung des Entwurfs), noch nicht beschlossen.

Die kurze Antwort

Ab 1. Januar 2028 sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 in Akutsituationen Pflege durch einen Notdienst der ambulanten Pflege bekommen (§ 39a SGB XI-E). Gemeint ist zum Beispiel der Fall, dass die pflegende Angehörige plötzlich krank wird. Bezahlt wird der Notdienst aus dem Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr.

ab 2028

Notdienst der ambulanten Pflege

2.285 €

Überbrückungsbudget im Jahr

PG 2 bis 5

Anspruch

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Wann eine Akutsituation vorliegt

Der Entwurf beschreibt eine Akutsituation als unvorhersehbares Ereignis mit einem Unterstützungsbedarf, der sich zeitlich nicht aufschieben lässt (§ 39 Abs. 2 SGB XI-E). Dazu zählen auch Krisen, in denen die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist, oder in denen die Pflegeperson akut überfordert ist oder es zu werden droht. Ausdrücklich genannt ist der ungeplante Ausfall der Pflegeperson, wenn sonst ein Gesundheitsschaden oder eine Einweisung ins Krankenhaus droht.

Was der Notdienst leistet und wie lange

  • Leistung: körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuung zu Hause (§ 39a SGB XI-E). Hilfe im Haushalt nennt das Gesetz dabei nicht.
  • Dauer: in der Regel nur, solange die Akutsituation besteht. Dauert sie länger als drei Kalendertage, braucht es eine Einschätzung der Pflegebegleitung, im Jahr 2028 die Zustimmung der Pflegekasse.
  • Kosten: höchstens bis zur Höhe des Überbrückungsbudgets im Jahr. Einen eigenen Pflegevertrag mit dem Dienst brauchen Sie dafür nicht.
  • Pflegegeld: Während der Notdienst-Einsätze wird die Hälfte des Pflegegelds bis zu acht Wochen im Jahr weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI-E).

Die Pflegekassen schließen dafür ergänzende Verträge mit ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten (§ 69 Abs. 1a SGB XI-E).

Was im Übergangsjahr 2027 gilt

Den Notdienst gibt es erst ab 2028. Damit 2027 keine Lücke entsteht, darf das Überbrückungsbudget vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027 in Akutsituationen auch für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste eingesetzt werden (§ 39 Abs. 6 SGB XI-E). Dauert der Einsatz länger als drei Kalendertage, muss die Pflegekasse zustimmen.

Planbare Entlastung läuft anders

Der Notdienst ist nur für Notfälle gedacht. Regelmäßige Entlastung im Alltag, etwa Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung, bezahlen Sie ab 2027 aus dem Sozialraumbudget oder dem Entlastungsbudget. Eine geplante Vertretung zu Hause, etwa im Urlaub der Pflegeperson, kommt aus dem Sachleistungs- oder dem Entlastungsbudget. Mehr dazu unter Verhinderungspflege 2027.

Alessandro S. Damaschke

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft

Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH

Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 05.10.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Nach dem Gesetzentwurf ab 1. Januar 2028. Im Jahr 2027 können in Akutsituationen zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste über das Überbrückungsbudget abrechnen.

Die Pflegekasse aus dem Überbrückungsbudget, höchstens bis zu 2.285 € im Kalenderjahr.

Nein. Anspruch haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden.

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