Palliativpflege zu Hause: Wer hilft, wer zahlt, was Angehörige brauchen

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  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Was Palliativpflege zu Hause bedeutet

Palliativ heißt: Im Mittelpunkt steht nicht mehr die Heilung, sondern Lebensqualität, Schmerzfreiheit und Nähe. Die meisten Menschen wünschen sich, diese Zeit zu Hause zu verbringen, und das ist in Deutschland gut möglich. Ein Netz aus Hausärztin, Palliativteam, Pflegedienst, Hospizdienst und Haushaltshilfe trägt die Versorgung, die Familie bleibt Mittelpunkt, ohne alles allein tragen zu müssen.

Palliativversorgung beginnt nicht erst in den letzten Tagen. Sie kann Monate dauern und parallel zu einer Therapie laufen, etwa bei fortgeschrittener Krebserkrankung, Herz- oder Lungeninsuffizienz, weit fortgeschrittener Demenz oder neurologischen Erkrankungen wie ALS. Je früher das Netz steht, desto ruhiger wird die Zeit.

Wer hilft: das Netz aus fünf Bausteinen

  • Hausärztin oder Hausarzt (AAPV): Die allgemeine ambulante Palliativversorgung übernehmen Hausärzte mit Pflegediensten: Schmerztherapie, Hausbesuche, Koordination. Für viele Familien reicht das aus.
  • SAPV-Team: Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37b SGB V ist ein Team aus Palliativärzten und Pflegefachkräften, rund um die Uhr erreichbar, für komplexe Symptome (starke Schmerzen, Atemnot, Unruhe). Verordnet wird sie vom Arzt, bezahlt von der Krankenkasse, ohne Zuzahlung.
  • Ambulanter Hospizdienst: Geschulte Ehrenamtliche begleiten den kranken Menschen und die Familie, sitzen am Bett, hören zu, entlasten stundenweise. Kostenlos, finanziert über § 39a SGB V.
  • Pflegedienst: Grundpflege, Medikamente, Wundversorgung, Lagerung, abgerechnet über Pflegekasse (Sachleistung) und Krankenkasse (häusliche Krankenpflege).
  • Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung: Damit die Familie Zeit am Bett hat statt am Herd: Kochen, Wäsche, Einkäufe, Wohnung, Begleitung der Angehörigen. Über Entlastungsbetrag, Sachleistung und gemeinsamen Jahresbetrag abrechenbar.

Wer zahlt was

  • Krankenkasse: SAPV vollständig, häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel (Pflegebett, Sauerstoff, Schmerzpumpe), Medikamente mit der üblichen Zuzahlung, bei Zuzahlungsbefreiung ohne.
  • Pflegekasse: nach Pflegegrad: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag (131 €/Monat ab Pflegegrad 1), gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI), Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Hausnotruf, Zuschuss für Umbauten.
  • Hospizdienst: kostenlos für die Familie.
  • Stationäres Hospiz, falls es zu Hause nicht mehr geht: vollständig von Kranken- und Pflegekasse getragen, ohne Eigenanteil.

Unsere Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab. Wie die Budgets zusammenspielen, zeigt der Artikel Entlastungsbudget.

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Pflegegrad im Eilverfahren: innerhalb einer Woche

Liegt noch kein Pflegegrad vor, gilt bei palliativer Versorgung ein verkürztes Verfahren: Nach § 18 SGB XI muss die Begutachtung bei ambulant palliativ versorgten Menschen innerhalb einer Woche erfolgen, und die Pflegekasse entscheidet unverzüglich. Das funktioniert so:

  1. Antrag bei der Pflegekasse, telefonisch oder schriftlich, mit dem Hinweis „palliative Versorgung“.
  2. Arztbrief oder SAPV-Verordnung beilegen.
  3. Die Begutachtung läuft oft nach Aktenlage oder als kurzer Hausbesuch.

Bei Verschlechterung ist auch die Höherstufung im Eilverfahren möglich. Leistungen gibt es rückwirkend ab Antragstellung, deshalb: erst den Antrag stellen, dann alles Weitere. Mehr dazu im Artikel Plötzlich Pflegefall: erste Schritte.

Den Alltag entlasten, damit Zeit füreinander bleibt

In der palliativen Phase wächst der Haushalt still mit: Mehr Wäsche, Besuch, Mahlzeiten in kleinen Portionen, Besorgungen in der Apotheke, und gleichzeitig der Wunsch, einfach da zu sein. Genau hier setzt Haushaltshilfe an:

  • feste Haushaltshilfe an festen Tagen für Küche, Wäsche, Bad und Einkauf,
  • Begleitung der Angehörigen zu Terminen oder ein fester Nachmittag, an dem jemand im Haus ist,
  • Abrechnung über Entlastungsbetrag und gemeinsamen Jahresbetrag, sodass kein Eigenanteil entsteht,
  • Start meist innerhalb weniger Tage, weil wir in dieser Situation schnell reagieren.

Unsere Kräfte wissen, was ein palliativer Haushalt braucht: leise, verlässlich, mit Gespür dafür, wann Rückzug angebracht ist.

Rechte und Hilfen für Angehörige

  • Begleitung in der letzten Lebensphase: Nach § 3 Abs. 6 PflegeZG können Beschäftigte bis zu drei Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen, mit zinslosem Darlehen über das Bundesamt für Familie. Gilt auch, wenn der Angehörige im Hospiz ist.
  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu zehn Arbeitstage mit Pflegeunterstützungsgeld, um die Versorgung zu organisieren, siehe Pflegeunterstützungsgeld.
  • Pflegekurse und Beratung: kostenlos über die Pflegekasse, auch zu Hause (Pflegekurse).
  • Trauerbegleitung: Hospizdienste begleiten Familien auch nach dem Abschied.

Und ganz praktisch: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht griffbereit, einen Notfallplan mit Telefonnummern von SAPV, Hausarzt und Pflegedienst am Kühlschrank, und die Absprache, was im Notfall gewünscht ist (Krankenhaus ja oder nein). Das gibt allen Sicherheit, siehe Patientenverfügung.

Junior-Senior Redaktion

Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft

Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

SAPV, häusliche Krankenpflege und Hilfsmittel zahlt die Krankenkasse, Hospizdienste sind kostenlos. Pflege, Betreuung und Haushaltshilfe laufen über die Pflegekasse nach Pflegegrad. Bei anerkannten Anbietern entsteht für Haushaltshilfe in der Regel kein Eigenanteil.

Im Eilverfahren nach § 18 SGB XI muss die Begutachtung innerhalb einer Woche erfolgen, die Pflegekasse entscheidet unverzüglich. Leistungen gelten rückwirkend ab dem Antragstag.

AAPV ist die allgemeine Palliativversorgung durch Hausärzte und Pflegedienste. SAPV ist das spezialisierte Team für komplexe Symptome, rund um die Uhr erreichbar, auf ärztliche Verordnung und vollständig von der Krankenkasse bezahlt.

Ja. Das Pflegezeitgesetz erlaubt bis zu drei Monate Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase, dazu bis zu zehn Tage kurzfristige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld.

Ja. Unsere Haushaltshilfen und Alltagsbegleiterinnen entlasten Familien in dieser Zeit im Haushalt und bei Besorgungen, abgerechnet über die Pflegekasse, mit schnellem Start.

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