Badumbau-Zuschuss: 4.180 € von der Pflegekasse

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  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Das Wichtigste in Kürze

Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 € für Umbauten, die das Wohnen zu Hause erleichtern (§ 40 Absatz 4 SGB XI). Der Zuschuss gilt ab Pflegegrad 1, ist keine Frage des Einkommens und muss nicht zurückgezahlt werden.

4.180 €

je Maßnahme und pflegebedürftiger Person

16.720 €

Höchstbetrag je Maßnahme im Haushalt

vor Baubeginn

Antrag unbedingt vorher stellen

Die wichtigste Regel steht in der dritten Zahl: Erst beantragen, dann bauen. Wer die Rechnung nachträglich einreicht, geht in der Regel leer aus.

Was gefördert wird

Gefördert wird alles, was die häusliche Pflege ermöglicht, erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung wiederherstellt:

BereichTypische Maßnahmen
Badbodengleiche Dusche, Wannenausstieg, Haltegriffe, erhöhtes WC, unterfahrbarer Waschtisch, rutschhemmender Boden
ZugangRampe, Türverbreiterung, Schwellenabbau, Treppenlift, Handläufe
WohnräumeAnpassung der Küche, Absenken von Arbeitsflächen, Pflegebett-Platz, elektrische Rollläden
Umzugin Einzelfällen die Umzugskosten, wenn ein Umbau nicht möglich oder unwirtschaftlich ist und die neue Wohnung die Pflege ermöglicht

Nicht gefördert werden reine Schönheitsreparaturen, Neubauten und Ausstattungen ohne Pflegebezug. Der Pflegebezug muss im Antrag erkennbar sein: nicht „neues Bad“, sondern „bodengleiche Dusche, weil der Wannenausstieg nicht mehr möglich ist“.

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Wenn mehrere Pflegebedürftige zusammenleben

Der Betrag gilt je Person, nicht je Wohnung. Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, addieren sich die Zuschüsse für dieselbe Maßnahme:

  • zwei Pflegebedürftige im Haushalt: bis 8.360 €,
  • drei: bis 12.540 €,
  • vier und mehr: höchstens 16.720 € je Maßnahme, dann anteilig auf die Pflegekassen verteilt.

Das ist besonders für Ehepaare interessant, bei denen beide einen Pflegegrad haben, und für ambulant betreute Wohngruppen. Dort kommt zusätzlich die Anschubfinanzierung von bis zu 2.613 € je Person infrage.

Der Antrag in fünf Schritten

  1. Bedarf beschreiben: formlos an die Pflegekasse, mit Schilderung der konkreten Schwierigkeit im Alltag. Ein ärztliches Attest ist nicht zwingend, hilft aber.
  2. Kostenvoranschlag einholen: ein bis zwei Angebote von Fachbetrieben. Manche Kassen verlangen zwei.
  3. Bewilligung abwarten: Die Kasse entscheidet meist binnen weniger Wochen, oft nach einem Beratungsbesuch. Erst danach beauftragen.
  4. Umbauen lassen und die Rechnung einreichen. Ausgezahlt wird gegen Nachweis, meist direkt auf Ihr Konto.
  5. Weitere Töpfe prüfen: KfW-Zuschuss für Barrierereduzierung, Landesprogramme und der Steuerbonus nach § 35a für den nicht geförderten Anteil.

Bei Mietwohnungen brauchen Sie die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters. Ein Rückbau am Ende des Mietverhältnisses kann verlangt werden; viele Vermieter verzichten darauf, wenn der Umbau den Wert erhält.

Kombination mit anderen Förderungen

Der Pflegekassen-Zuschuss lässt sich mit weiteren Programmen verbinden, solange nicht dieselben Kosten doppelt erstattet werden:

  • KfW-Programm Altersgerecht Umbauen: Zuschuss oder zinsgünstiger Kredit für Barrierereduzierung, unabhängig vom Pflegegrad.
  • Landes- und Kommunalprogramme: je nach Bundesland eigene Töpfe, danach fragt die Pflegeberatung.
  • Steuerbonus: 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen, bis 1.200 € Steuerabzug im Jahr (Details). Gilt für den Anteil, den die Kasse nicht übernimmt.
  • Hilfsmittel statt Umbau: Manches löst sich ohne Baumaßnahme, etwa Badewannenlifter oder Duschhocker. Diese laufen als Pflegehilfsmittel und werden separat bezahlt.

Eine Übersicht aller Leistungen der Pflegekasse steht in unserem Artikel Alle Zuschüsse der Pflegekasse.

Alessandro S. Damaschke

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft

Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH

Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 26.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Bis zu 4.180 € je Maßnahme und pflegebedürftiger Person, ab Pflegegrad 1. Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, sind je Maßnahme insgesamt bis zu 16.720 € möglich.

Ja, unbedingt. Wer erst baut und die Rechnung nachträglich einreicht, bekommt in der Regel nichts. Beauftragen Sie den Betrieb erst nach der Bewilligung.

Ja, er gilt ab Pflegegrad 1 und ist unabhängig vom Einkommen. Zurückgezahlt werden muss er nicht.

In Einzelfällen ja, wenn ein Umbau der bisherigen Wohnung nicht möglich oder unwirtschaftlich ist und die neue Wohnung die häusliche Pflege ermöglicht. Klären Sie das vorher mit der Kasse, die Entscheidung liegt im Einzelfall.

Ja, er gilt je Maßnahme, nicht einmalig. Verändert sich die Pflegesituation und wird ein weiterer Umbau nötig, ist ein neuer Antrag möglich.

Sie brauchen die Zustimmung des Vermieters. Ein Rückbau bei Auszug kann verlangt werden; viele Vermieter verzichten, wenn der Umbau den Wert der Wohnung erhält.

Meist wenige Wochen. Häufig kommt vorher ein Beratungsbesuch, bei dem der Bedarf vor Ort geprüft wird.

Eine formlose Beschreibung des Bedarfs und ein bis zwei Kostenvoranschläge von Fachbetrieben. Ein ärztliches Attest ist nicht zwingend, unterstützt den Antrag aber.

Ja, solange nicht dieselben Kosten doppelt gefördert werden. Für den nicht geförderten Anteil kommt zusätzlich der Steuerbonus für Handwerkerleistungen infrage.

Ja, als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Da Treppenlifte meist teurer sind als 4.180 €, lohnt die Kombination mit KfW-Förderung und Steuerbonus.

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