Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): bis 50 € im Monat
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Das Wichtigste in Kürze
Digitale Pflegeanwendungen, kurz DiPA, sind geprüfte Apps und digitale Helfer, die die Pflege zu Hause unterstützen. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 50 € im Monat, geregelt in § 40a SGB XI.
50 €
monatlich von der Pflegekasse
ab PG 1
schon im ersten Pflegegrad
BfArM
prüft und führt das Verzeichnis
Der Anspruch besteht seit 2022 und ist noch wenig bekannt. Wichtig zu wissen: Es zählt nicht jede App, die sich Pflege-App nennt. Anerkannt sind nur Anwendungen, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geprüft und in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen wurden.
Was eine DiPA leisten soll
Eine DiPA richtet sich an pflegebedürftige Menschen und an die Angehörigen oder Pflegekräfte, die sie versorgen. Typische Einsatzfelder:
- Beweglichkeit und Sturzvorbeugung: angeleitete Übungen für zu Hause,
- Gedächtnis: Training und Beschäftigung bei beginnender Vergesslichkeit,
- Organisation: Erinnerungen an Medikamente, Termine und Trinkmengen,
- Anleitung für Angehörige: Handgriffe, rückenschonendes Umsetzen, Umgang mit Verhaltensänderungen,
- Austausch: Verbindung zwischen Angehörigen, Pflegediensten und Ärzten.
Zur Anwendung gehören oft ergänzende Unterstützungsleistungen des Anbieters, etwa eine Einweisung oder eine telefonische Begleitung. Auch sie fallen unter den Betrag von 50 €.
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Stunden berechnenWer Anspruch hat
Die Hürden sind niedrig:
- Anerkannter Pflegegrad, schon Pflegegrad 1 genügt,
- Versorgung zu Hause, also nicht vollstationär im Pflegeheim,
- die Anwendung steht im Verzeichnis des Bundesinstituts.
Eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig. Das unterscheidet die DiPA von der Gesundheits-App auf Rezept, der DiGA: Die läuft über die Krankenkasse und wird verordnet, die DiPA läuft über die Pflegekasse und wird beantragt.
| DiPA | DiGA | |
|---|---|---|
| Zahlt | Pflegekasse | Krankenkasse |
| Grundlage | § 40a SGB XI | SGB V |
| Voraussetzung | Pflegegrad | ärztliche Verordnung |
| Betrag | bis 50 € im Monat | je nach Anwendung |
So beantragen Sie eine DiPA
- Anwendung aussuchen. Prüfen Sie im Verzeichnis oder bei Ihrer Pflegekasse, welche DiPA zu Ihrer Situation passt.
- Antrag stellen. Formlos bei der Pflegekasse, viele Kassen haben ein eigenes Formular oder einen Weg über das Onlineportal.
- Bewilligung abwarten. Die Kasse prüft Pflegegrad und Anwendung und teilt die Übernahme mit.
- Nutzen und abrechnen. Je nach Anbieter rechnet die Kasse direkt ab, oder Sie reichen die Rechnung ein.
Was das Budget im Alltag wirklich bewegt
Ehrlich eingeordnet: 50 € im Monat sind ein Zuschuss, keine Entlastung im großen Stil. Wer überlegt, wo die Pflegekasse am meisten bewirkt, sollte die Reihenfolge kennen:
| Leistung | Monatlich | Ab Pflegegrad |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | 131 € | 1 |
| Umwandlungsanspruch | bis 919,60 € | 2 |
| stundenweise Verhinderungspflege | im Schnitt rund 295 € | 2 |
| Digitale Pflegeanwendung | bis 50 € | 1 |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 € | 1 |
Die DiPA ergänzt also sinnvoll, ersetzt aber keine reale Unterstützung. Wer beides nutzt, kommt am weitesten: die App für Übungen und Erinnerungen, eine feste Alltagsbegleitung für Haushalt, Einkauf und Begleitung.

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft
Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH
Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- Pflegegrade und Begutachtung, Bundesministerium für Gesundheit
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 37 SGB XI, Pflegegeld, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 09.09.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Geprüfte Apps und digitale Helfer, die die Pflege zu Hause unterstützen, etwa zur Sturzvorbeugung, für Gedächtnistraining oder zur Anleitung pflegender Angehöriger. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 50 € im Monat.
Bis zu 50 € im Monat, geregelt in § 40a SGB XI. Darin enthalten sind auch ergänzende Unterstützungsleistungen des Anbieters, etwa eine Einweisung oder telefonische Begleitung.
Schon ab Pflegegrad 1. Voraussetzung ist außerdem, dass die Versorgung zu Hause stattfindet und die Anwendung im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte steht.
Nein. Anders als bei der Gesundheits-App auf Rezept, der DiGA, wird die DiPA nicht verordnet, sondern bei der Pflegekasse beantragt.
Die DiPA zahlt die Pflegekasse nach § 40a SGB XI und setzt einen Pflegegrad voraus. Die DiGA zahlt die Krankenkasse und wird ärztlich verordnet. Beide sind geprüft und in amtlichen Verzeichnissen gelistet.
Nein. Nur Anwendungen, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geprüft und ins Verzeichnis aufgenommen wurden. Das Verzeichnis ist deutlich kürzer als das der Gesundheits-Apps.
Formlos bei Ihrer Pflegekasse, viele Kassen haben ein eigenes Formular oder einen Weg über das Onlineportal. Die Kasse prüft Pflegegrad und Anwendung und teilt die Übernahme mit.
Nein. Die 50 € sind ein eigener Topf. Pflegegeld und der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich bleiben unverändert verfügbar.
Als Ergänzung ja, für Übungen, Erinnerungen und Anleitung. Die größere Entlastung im Alltag kommt aus dem Entlastungsbetrag, dem Umwandlungsanspruch und der stundenweisen Verhinderungspflege. Wer beides nutzt, kommt am weitesten.
Nein, der Anspruch besteht für die Versorgung zu Hause. Im betreuten Wohnen bleibt er erhalten, bei vollstationärer Pflege im Heim entfällt er.
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