Pflegekasse: Aufgaben, Leistungen und Anträge 2026

9 Min. LesezeitVeröffentlicht am
  • 4,9 von 5 Sternen bei Google
  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Das Wichtigste in Kürze

Die Pflegekasse ist der Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie sitzt bei Ihrer Krankenkasse, führt aber eine eigene Kasse mit eigenem Haushalt: § 46 SGB XI schreibt vor, dass bei jeder Krankenkasse eine Pflegekasse errichtet wird. Sie müssen sich also nirgends zusätzlich anmelden. Wer bei der AOK krankenversichert ist, hat die AOK-Pflegekasse.

131 €

Entlastungsbetrag jeden Monat, ab Pflegegrad 1

25

Arbeitstage Frist für den Bescheid

1 Monat

Zeit für den Widerspruch

Zwei Dinge werden am häufigsten verwechselt. Erstens: Die Pflegekasse zahlt nicht bei Krankheit, sondern bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit, und zwar erst ab einem anerkannten Pflegegrad. Zweitens: Sie zahlt nicht automatisch, sondern auf Antrag. Wer nicht fragt, bekommt nichts, auch wenn der Anspruch längst besteht.

Pflegekasse und Krankenkasse: was der Unterschied ist

Beide sitzen unter einem Dach, greifen aber in völlig verschiedenen Situationen. Die Krankenkasse zahlt, was jemanden wieder gesund machen soll. Die Pflegekasse zahlt, was den Alltag trägt, wenn eine Beeinträchtigung voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen bleibt.

FrageKrankenkassePflegekasse
WofürBehandlung, Medikamente, Reha, KrankengeldPflege und Betreuung im Alltag, dauerhaft
Voraussetzungärztliche Verordnunganerkannter Pflegegrad nach Begutachtung
RechtsgrundlageSGB VSGB XI
Haushaltshilfevorübergehend, etwa nach einer Operationdauerhaft, über den Entlastungsbetrag

Der praktische Unterschied zeigt sich bei der Haushaltshilfe. Nach einem Krankenhausaufenthalt kann die Krankenkasse sie für einige Wochen übernehmen. Wer dagegen dauerhaft Unterstützung braucht, geht den Weg über die Pflegekasse, und dort ist der Entlastungsbetrag das passende Budget.

Welche Aufgaben Ihre Pflegekasse hat

Die Pflegekasse ist mehr als eine Zahlstelle. Fünf Aufgaben sind im Gesetz festgeschrieben:

  • Begutachtung veranlassen: Nach Ihrem Antrag beauftragt sie den Medizinischen Dienst, der den Pflegegrad ermittelt (§ 18 SGB XI).
  • Leistungen bewilligen und auszahlen: Pflegegeld aufs Konto, Sachleistungen an den Dienst, Zuschüsse für Hilfsmittel und Umbauten.
  • Beraten: Sie haben Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung und müssen dafür innerhalb von zwei Wochen einen Termin oder einen festen Ansprechpartner genannt bekommen.
  • Pflegekurse anbieten: Für Angehörige kostenlos, auf Wunsch auch zu Hause.
  • Pflegepersonen absichern: Rentenbeiträge und Unfallversicherung für Angehörige, die regelmäßig pflegen.

Ab Pflegegrad 2 kommt eine Pflicht hinzu, wenn Sie Pflegegeld beziehen: der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3. Er ist für Sie kostenlos und dient dazu, die Versorgung zu Hause im Blick zu behalten.

Welche Leistungen die Pflegekasse zahlt

Die Höhe hängt am Pflegegrad. Diese Beträge gelten 2026:

LeistungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Entlastungsbetrag (Monat)131 €131 €131 €131 €131 €
Pflegegeld (Monat)0 €347 €599 €800 €990 €
Pflegesachleistungen (Monat)0 €796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (Jahr)0 €3.539 € gemeinsamer Jahresbetrag
Pflegehilfsmittel (Monat)42 €
Wohnumfeldverbesserungbis 4.180 € je Maßnahme

Auffällig ist die erste Zeile: Der Entlastungsbetrag ist für alle Grade gleich hoch und beginnt schon bei Pflegegrad 1. Dort ist er sogar die einzige laufende Geldleistung, und genau deshalb wird er am häufigsten übersehen.

Ab Pflegegrad 2 lässt sich das Budget für Haushaltshilfe deutlich aufstocken: Wer die Sachleistung nicht ausschöpft, kann bis zu 40 Prozent davon über den Umwandlungsanspruch in Alltagsunterstützung überführen, dazu kommt die stundenweise Verhinderungspflege. Was am Ende zusammenkommt, steht auf den Seiten zu Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5.

Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.

Stunden berechnen

Welche Pflegekasse für Sie zuständig ist

Immer die, die zu Ihrer Krankenkasse gehört. Ein eigener Antrag auf Mitgliedschaft ist nicht nötig, die Pflegekasse entsteht mit der Krankenversicherung automatisch. Privat Krankenversicherte sind entsprechend privat pflegeversichert; die Leistungshöhe ist gesetzlich dieselbe, der Weg läuft über Kostenerstattung.

Für die großen Kassen haben wir aufgeschrieben, wie die Abrechnung der Haushaltshilfe dort konkret läuft:

PflegekasseWas Sie dort finden
AOKAntrag, Formulare und Direktabrechnung bei der größten Kassenfamilie
BarmerAblauf und Besonderheiten der Barmer Pflegekasse
Techniker KrankenkasseOnlineportal, Abtretung und Erstattung bei der TK
DAK-GesundheitWege zur Kostenübernahme bei der DAK
KKHAnträge und Fristen bei der KKH
KnappschaftBesonderheiten der Knappschaft-Bahn-See
IKKAblauf bei den Innungskrankenkassen
hkkAntrag und Abrechnung bei der hkk
BKKBetriebskrankenkassen im Überblick

Junior-Senior ist nach Landesrecht anerkannt und rechnet mit allen Pflegekassen direkt ab. Sie unterschreiben einmal eine Abtretungserklärung, danach geht die Rechnung an die Kasse statt an Sie.

So stellen Sie den Antrag

Der Weg ist kürzer, als viele denken. Vier Schritte:

  1. Antrag melden. Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt, auch formlos per Brief oder über das Portal. Wichtig ist das Datum: Leistungen gibt es rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung.
  2. Formular ausfüllen. Die Kasse schickt Ihnen die Unterlagen zu. Die pflegebedürftige Person unterschreibt, Angehörige dürfen mit Vollmacht handeln.
  3. Begutachtung. Der Medizinische Dienst kommt nach Hause und bewertet sechs Lebensbereiche. Ein Blick in die Punktetabelle vorher hilft, den Termin realistisch einzuschätzen.
  4. Bescheid. Die Kasse hat 25 Arbeitstage Zeit. Versäumt sie die Frist ohne Grund, stehen Ihnen 70 € für jede angefangene Woche Verspätung zu (§ 18 SGB XI).

Wer vorher wissen möchte, welcher Grad realistisch ist, kann das mit dem Pflegegradrechner in wenigen Minuten durchspielen. Ausführlich steht der ganze Ablauf unter Pflegegrad beantragen.

Wenn die Pflegekasse ablehnt oder zu niedrig einstuft

Ein Bescheid ist keine endgültige Entscheidung. Sie haben einen Monat ab Zugang Zeit für den Widerspruch, und der lohnt sich häufiger, als viele vermuten: Ein erheblicher Teil der Widersprüche führt zu einer Höherstufung.

Was hilft:

  • Fordern Sie das Gutachten an. Die Kasse muss es Ihnen aushändigen. Erst darin steht, welche Punkte in welchem Modul vergeben wurden.
  • Führen Sie ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen. Es zeigt den echten Aufwand, den ein einzelner Begutachtungstermin oft nicht abbildet.
  • Widersprechen Sie zunächst formlos, um die Frist zu wahren, und reichen Sie die Begründung nach.

Den vollständigen Ablauf samt Musterformulierungen finden Sie unter Widerspruch gegen den Pflegegrad. Wenn sich der Zustand später verschlechtert, ist die Höherstufung der richtige Weg.

Kassenwechsel: was mit den Leistungen passiert

Wer die Krankenkasse wechselt, wechselt automatisch die Pflegekasse mit. Der Pflegegrad bleibt bestehen, er ist an die Person gebunden und nicht an die Kasse. Eine neue Begutachtung ist nicht nötig.

Worauf Sie trotzdem achten sollten:

  • Die Abtretungserklärung gilt nur für die alte Kasse. Bei der neuen unterschreiben Sie sie einmal neu, dann läuft die Direktabrechnung weiter wie vorher.
  • Budgets laufen weiter, nicht neu an. Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege richten sich nach dem Kalenderjahr, nicht nach der Mitgliedschaft. Was im laufenden Jahr schon verbraucht ist, bleibt verbraucht.
  • Offene Rechnungen zuerst einreichen. Belege aus der Zeit vor dem Wechsel gehören an die alte Kasse.

Vier Annahmen, die bares Geld kosten

  1. „Bei Pflegegrad 1 gibt es nichts." Doch: 131 € im Monat, das sind 1.572 € im Jahr für Haushaltshilfe und Betreuung.
  2. „Der Antrag lohnt sich erst, wenn es richtig schlimm ist." Der Anspruch beginnt mit dem Monat der Antragstellung. Wer wartet, verschenkt jeden Monat bares Budget.
  3. „Wer Pflegegeld bekommt, darf keine Haushaltshilfe abrechnen." Der Entlastungsbetrag ist ein eigener Topf und kürzt das Pflegegeld nicht.
  4. „Nicht genutztes Geld ist verloren." Der Entlastungsbetrag lässt sich ansparen, Reste aus dem Vorjahr sind bis zum 30. Juni verwendbar.
Alessandro S. Damaschke

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft

Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH

Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 09.09.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Die Pflegekasse ist der Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie ist bei jeder Krankenkasse eingerichtet und zahlt Leistungen bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit, also ab einem anerkannten Pflegegrad.

Die Krankenkasse zahlt für Behandlung und Genesung, die Pflegekasse für dauerhafte Unterstützung im Alltag. Beide sitzen unter einem Dach, haben aber getrennte Budgets und eigene Regeln. Haushaltshilfe nach einer Operation läuft über die Krankenkasse, dauerhafte Haushaltshilfe über die Pflegekasse.

Immer die Ihrer Krankenkasse. Wer bei der AOK versichert ist, hat die AOK-Pflegekasse. Eine gesonderte Anmeldung ist nicht nötig, die Pflegekasse entsteht mit der Krankenversicherung automatisch.

131 € Entlastungsbetrag im Monat, also 1.572 € im Jahr, für Haushaltshilfe und Betreuung. Dazu Pflegehilfsmittel für 42 € monatlich, einen Zuschuss zum Hausnotruf und bis zu 4.180 € für Umbauten in der Wohnung.

25 Arbeitstage ab Antragseingang. Versäumt die Kasse die Frist ohne ausreichenden Grund, stehen Ihnen 70 € für jede angefangene Woche Verspätung zu.

Ohne Antrag zahlt sie nicht. Ein formloser Anruf genügt, um den Antrag zu melden. Entscheidend ist das Datum: Leistungen gibt es rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung, nicht ab der Begutachtung.

Sie haben einen Monat Zeit für den Widerspruch. Fordern Sie zuerst das Gutachten an, führen Sie ein bis zwei Wochen ein Pflegetagebuch und widersprechen Sie zunächst formlos, um die Frist zu wahren. Die Begründung können Sie nachreichen.

Ja. Der Pflegegrad ist an die Person gebunden, nicht an die Kasse, eine neue Begutachtung entfällt. Neu unterschreiben müssen Sie nur die Abtretungserklärung, damit die Direktabrechnung weiterläuft.

Ja, über den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich ab Pflegegrad 1. Ab Pflegegrad 2 kommen Umwandlungsanspruch und stundenweise Verhinderungspflege dazu. Bei einem anerkannten Anbieter rechnet die Kasse direkt ab, meist ohne Eigenanteil.

Nein, sie ist kostenlos. Die Kasse muss Ihnen innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin oder einen festen Ansprechpartner nennen. Auch die Pflegekurse für Angehörige sind kostenfrei, auf Wunsch zu Hause.

Lassen Sie sich jetzt kostenlos und unverbindlich beraten.

Jetzt beraten lassen

Verwandte Artikel

Unser Online-Kundenportal kommt bald.

Termine buchen, Abrechnungen einsehen, Verträge digital unterschreiben – bald alles bequem an einem Ort.

Bald für Sie verfügbar
Jetzt beraten lassen