Haushaltshilfe bei Depression: Wer zahlt, wenn der Haushalt nicht mehr geht

8 Min. LesezeitVeröffentlicht am
  • 4,9 von 5 Sternen bei Google
  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Kurz gesagt: Ja, auch bei psychischer Erkrankung

Eine Depression ist eine Krankheit wie jede andere, auch für die Kassen. Nach § 38 SGB V zahlt die Krankenkasse Haushaltshilfe bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, wenn Sie den Haushalt vorübergehend nicht führen können; eine schwere depressive Episode oder die Zeit nach einem Klinikaufenthalt fallen darunter. Hält die Einschränkung länger an, ist ein Pflegegrad möglich, denn bewertet wird die Selbstständigkeit im Alltag, und die leidet bei Depression oft gerade dort, wo es um Antrieb, Tagesstruktur und Selbstversorgung geht.

Viele zögern, weil ihnen eine fremde Person in der Wohnung unangenehm ist. Unsere Kräfte kommen als feste Bezugsperson, arbeiten ruhig und ohne Druck und helfen nach Ihrem Tempo.

Weg 1: Haushaltshilfe über die Krankenkasse (§ 38 SGB V)

  • Wann: bei schwerer Erkrankung oder akuter Verschlimmerung, insbesondere nach einem stationären oder teilstationären Aufenthalt (Psychiatrie, Tagesklinik), wenn niemand im Haushalt einspringen kann.
  • Dauer: in der Regel bis vier Wochen, mit Kind unter zwölf Jahren bis 26 Wochen; manche Kassen erweitern das per Satzung.
  • Nachweis: Bescheinigung von Hausarzt, Psychiater oder Klinik mit Stunden pro Tag und Dauer. Eine Diagnose muss nicht im Detail offengelegt werden, die medizinische Notwendigkeit genügt.
  • Zuzahlung: 10 %, mindestens 5 und höchstens 10 € pro Tag.

Schritt für Schritt: Haushaltshilfe der Krankenkasse. Wir rechnen direkt mit der Kasse ab.

Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.

Stunden berechnen

Weg 2: Pflegegrad und Pflegekasse

Bei länger anhaltender Depression kommen in der Begutachtung vor allem drei Module zum Tragen: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Antriebslosigkeit, Ängste, sozialer Rückzug), Selbstversorgung (Körperpflege, Essen und Trinken werden vernachlässigt, brauchen Anleitung oder Erinnerung) und Gestaltung des Alltags (keine Tagesstruktur, keine Kontakte). Auch „Anleitung und Beaufsichtigung“ zählt als Hilfebedarf, nicht nur körperliche Übernahme.

Schon Pflegegrad 1 bringt 131 € monatlich, genug für eine regelmäßige Haushaltshilfe, die Struktur in die Woche bringt. Ab Pflegegrad 2 kommen Pflegegeld, Umwandlungsanspruch und Verhinderungspflege hinzu. Vorbereitung: MD-Begutachtung, mit Pflegetagebuch, in dem auch vernachlässigte Tätigkeiten und Tage im Bett stehen.

Hilfe, die Struktur gibt und nicht bedrängt

Alltagsbegleiterin von Junior-Senior im ruhigen Gespräch mit einer Kundin
  • Feste Termine, die den Wochenrhythmus stützen, ohne Erwartungen an Sie
  • Reinigung, Wäsche, Einkauf und eine warme Mahlzeit, damit die Grundversorgung steht
  • Begleitung zu Therapie- und Arztterminen, wenn der Weg allein zu schwer ist
  • Gesellschaft nur in dem Maß, das Sie möchten; Schweigen ist in Ordnung
  • Entlastung für Angehörige, die sonst alles auffangen

Wir sprechen beim Kennenlernen ab, was hilft und was nicht, und halten uns daran. Unsere Kräfte unterliegen der Schweigepflicht.

So gehen Sie vor

  1. Mit Hausarzt, Psychiater oder Klinik über Haushaltshilfe sprechen und eine Bescheinigung erbitten
  2. Antrag bei der Krankenkasse; bei länger anhaltender Einschränkung zusätzlich Pflegegrad bei der Pflegekasse
  3. Anfrage bei uns, gern auch durch Angehörige, wir klären die Kostenfrage mit
  4. Kennenlernen in Ruhe, Start mit kleinem Umfang, Anpassung jederzeit

Mehr zu den Grundlagen: Haushaltshilfe bei Krankheit; zur Entlastung von Angehörigen: Hilfe für pflegende Angehörige.

Junior-Senior Redaktion

Junior-Senior RedaktionFachlich geprüft

Erstellt und geprüft vom Team von Junior-Senior, Ihrem landesrechtlich anerkannten Anbieter für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung mit über 10.000 betreuten Kunden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Ja, nach § 38 SGB V bei schwerer Erkrankung oder akuter Verschlimmerung, etwa nach einem Klinikaufenthalt, wenn niemand im Haushalt einspringen kann. Ärztliche Bescheinigung und Antrag genügen.

Ja, wenn die Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt ist, etwa bei Antriebslosigkeit, vernachlässigter Selbstversorgung und fehlender Tagesstruktur. Auch Anleitung und Beaufsichtigung zählen als Hilfebedarf.

Nein. Sie entscheiden, was Sie teilen. Unsere Kräfte arbeiten diskret, unterliegen der Schweigepflicht und richten sich nach Ihren Absprachen.

Ja, Anfrage und Anträge können Angehörige übernehmen. Die Abtretungserklärung für die Kasse unterschreibt die versicherte Person oder eine bevollmächtigte Person.

Über die Krankenkasse 10 % Zuzahlung, 5 bis 10 € am Tag. Über den Pflegegrad in der Regel 0 € Eigenanteil, wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.

So oft, wie Budget und Bedarf es hergeben: mit Pflegegrad 1 meist alle zwei Wochen, mit Pflegegrad 2 auch mehrmals pro Woche. Der Umfang lässt sich jederzeit anpassen.

Lassen Sie sich jetzt kostenlos und unverbindlich beraten.

Jetzt beraten lassen

Verwandte Artikel

Unser Online-Kundenportal kommt bald.

Termine buchen, Abrechnungen einsehen, Verträge digital unterschreiben – bald alles bequem an einem Ort.

Bald für Sie verfügbar
Jetzt beraten lassen