Haushaltshilfe bei Berufskrankheit: was die BG übernimmt

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  • 4,9 von 5 Sternen bei Google
  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Zahlt die BG bei einer Berufskrankheit eine Haushaltshilfe?

Kurz gesagt: Ja, sobald die Berufskrankheit anerkannt ist. Dann steht die gesetzliche Unfallversicherung genauso ein wie nach einem Arbeitsunfall: Haushaltshilfe nach § 42 SGB VII in Verbindung mit § 74 SGB IX, und ohne die Zuzahlung, die bei der Krankenkasse anfällt.

Der praktische Haken liegt nicht beim Anspruch, sondern beim Zeitpunkt. Zwischen Verdachtsanzeige und Anerkennungsbescheid vergehen häufig Monate, bei streitigen Fällen Jahre. In dieser Zeit brauchen Sie die Hilfe trotzdem — und bekommen sie über die Krankenkasse.

Welche Erkrankungen dazugehören

Berufskrankheiten sind abschließend in der Berufskrankheiten-Verordnung gelistet. Für den Haushalt besonders folgenreich sind unter anderem:

  • Wirbelsäulenerkrankungen durch langjähriges Heben und Tragen oder Ganzkörperschwingungen — sie treffen genau die Bewegungen, aus denen Hausarbeit besteht
  • Erkrankungen der Atemwege, etwa durch Asbest, Quarzstaub oder Mehlstaub — Belastung und Staub in der Wohnung werden zum Problem
  • Schwere Hauterkrankungen, die den Umgang mit Reinigungsmitteln unmöglich machen
  • Lärmschwerhörigkeit, Vibrationsschäden, Meniskusschäden und weitere Folgen langjähriger Tätigkeit

Ob Ihre Erkrankung dazugehört, entscheidet nicht das Gefühl, sondern das Verfahren. Den Verdacht melden können Sie selbst, ebenso Ihre Ärztin, Ihre Krankenkasse oder Ihr Arbeitgeber.

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Die Zeit bis zur Anerkennung überbrücken

Das ist der Teil, an dem die meisten hängen bleiben. Zwei Wege lassen sich parallel gehen:

  1. Bei der Krankenkasse beantragen. Solange keine Berufskrankheit anerkannt ist, ist sie zuständig. Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V gibt es bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung für längstens vier Wochen, mit Zuzahlung.
  2. Das Verfahren bei der BG anstoßen. Wird die Berufskrankheit später anerkannt, wirkt das auf den Zeitpunkt zurück, ab dem die Voraussetzungen vorlagen. Zwischen den Trägern wird dann intern abgerechnet.

Das Kind-Kriterium und das Ermessen

Der Regelanspruch aus § 74 SGB IX setzt voraus, dass im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung lebt. Bei Berufskrankheiten trifft das oft nicht zu — sie entstehen typischerweise nach jahrzehntelanger Tätigkeit, und die Kinder sind längst erwachsen.

Das ist kein Ausschlussgrund. Die Unfallversicherungsträger können die Haushaltshilfe im Rahmen ihres Ermessens auch ohne Kind gewähren, in der Praxis für einen befristeten Zeitraum. Verlangen Sie diese Ermessensentscheidung ausdrücklich und begründen Sie konkret: welche Tätigkeiten Ihnen ärztlich untersagt sind, welche Hausarbeit dadurch ausfällt, und warum niemand im Haushalt sie übernehmen kann.

Alessandro S. Damaschke

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft

Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH

Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 05.09.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Für eine Leistung der Unfallversicherung ja. Bis dahin ist die Krankenkasse zuständig. Stellen Sie den Antrag deshalb parallel bei beiden, damit keine Zeit verloren geht.

Möglicherweise. Der Regelanspruch setzt ein Kind unter zwölf Jahren voraus, die Unfallversicherung kann aber nach Ermessen darüber hinaus leisten. Bitten Sie ausdrücklich darum und begründen Sie den Bedarf konkret.

Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung erhebt die Zuzahlung von zehn Prozent je Tag nicht, die bei der Krankenkasse fällig wird.

Ärztinnen und Ärzte sowie Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Krankenkassen ebenfalls. Sie selbst können den Verdacht jederzeit formlos bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzeigen — das kostet nichts und setzt das Verfahren in Gang.

Dann bleibt es beim Weg über die Krankenkasse, und bei dauerhaftem Bedarf beim Pflegegrad. Gegen den Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen; das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte gerichtskostenfrei.

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