Haushaltshilfe über die Berufsgenossenschaft

Wenn der Anlass ein Arbeitsunfall, ein Wegeunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit ist, zahlt nicht die Krankenkasse, sondern die gesetzliche Unfallversicherung. Das ist der Träger, der am großzügigsten leistet: Er ist gesetzlich verpflichtet, den Gesundheitsschaden „mit allen geeigneten Mitteln“ zu beseitigen, und er kennt keine Zuzahlung.

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  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
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Der häufigste Fehler: Der Antrag geht an die Krankenkasse. Bei einem Unfall im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg ist sie nicht zuständig, lehnt ab, und es vergehen Wochen. Der Weg führt immer zur Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Was gilt, im Einzelnen

1

Wann die Unfallversicherung zuständig ist

Für alles, was ursächlich auf einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit zurückgeht. Der Weg von und zur Arbeit zählt ausdrücklich mit, ebenso Dienstwege. Ob Sie in einem Betrieb, im Ehrenamt, in der Schule oder als pflegende Angehörige versichert sind, ändert am Grundsatz nichts — nur der Träger heißt dann Unfallkasse statt Berufsgenossenschaft.

2

Der Regelanspruch und das Kind-Kriterium

§ 42 SGB VII verweist auf § 74 SGB IX, und der setzt voraus, dass im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung lebt, dass Sie den Haushalt wegen der Heilbehandlung oder Teilhabeleistung nicht führen können und dass niemand sonst im Haushalt einspringen kann. Sind alle drei erfüllt, ist die Haushaltshilfe eine Pflichtleistung.

3

Ohne Kind: Ermessen, aber realistisch

Lebt kein Kind im Haushalt, endet die Sache nicht. Die Unfallversicherungsträger können die Haushaltshilfe im Rahmen ihres Ermessens gewähren, und in der Praxis geschieht das regelmäßig für einen befristeten Zeitraum, häufig bis zu vier Wochen. Entscheidend ist die Begründung: Welche Bewegungen sind Ihnen untersagt, welche Arbeiten fallen dadurch konkret aus, und warum kann niemand im Haushalt sie übernehmen.

4

Keine Zuzahlung — der große Unterschied

Bei der Krankenkasse zahlen Sie zehn Prozent je Kalendertag, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Die gesetzliche Unfallversicherung erhebt diese Zuzahlung nicht. Wer die Wahl zwischen beiden Wegen hat, weil die Zuständigkeit noch geklärt wird, fährt über die Berufsgenossenschaft günstiger.

5

Selbst beschaffte Hilfe und Angehörige

Die Unfallversicherung übernimmt die angemessenen Kosten einer selbst beschafften Haushaltshilfe — Sie dürfen sich also aussuchen, wer kommt. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad gibt es keine Vergütung, wohl aber Ersatz für Fahrtkosten und einen nachgewiesenen Verdienstausfall.

So kommen Sie an die Leistung

  1. 1

    Unfall gemeldet?

    Der Durchgangsarzt meldet den Unfall an die Berufsgenossenschaft. Ohne diese Meldung gibt es kein Verfahren — und ohne Verfahren keine Leistung.

  2. 2

    Ansprechpartner klären

    Bei schwereren Verletzungen gibt es ein Reha-Management mit einer festen Ansprechpartnerin. Sie ist der schnellste Weg, schneller als jedes Formular.

  3. 3

    Haushaltshilfe ausdrücklich beantragen

    Formlos genügt. Schildern Sie konkret, welche Arbeiten ausfallen und warum niemand im Haushalt sie übernehmen kann. Ohne Kind im Haushalt ausdrücklich um eine Ermessensentscheidung bitten.

  4. 4

    Anfrage bei uns

    Wir prüfen die Verfügbarkeit in Ihrer Nähe, stimmen den Umfang mit dem Bewilligungsschreiben ab und rechnen ab.

Alle Kostenträger im Vergleich

„Haushaltshilfe“ heißt bei jedem Träger etwas anderes. Der Anlass entscheidet, wer zuständig ist — und ob ein Kind im Haushalt leben muss.

TrägerGrundlageAnlassKind nötig?DauerEigenanteil
Krankenkasse§ 38 SGB VKrankheit, Operation, Krankenhausaufenthaltnicht nötigbis 4 Wochen, mit Kind unter 12 bis 26 Wochen10 %, 5 bis 10 € pro Tag
Krankenkasse§ 24h SGB VSchwangerschaft und Entbindungnicht nötignach ärztlicher Bescheinigungkeiner
Pflegekasse§ 45b SGB XIanerkannter Pflegegrad, dauerhafter Bedarfnicht nötigunbefristet, Monat für Monatin der Regel keiner
Unfallversicherung§ 42 SGB VIIArbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheitim Regelfall ja, sonst Ermessennach Bewilligung, ohne Kind meist bis 4 Wochenkeiner
Rentenversicherung§ 74 SGB IXmedizinische Reha, Teilhabe am Arbeitslebenja, zwingendDauer der Maßnahmekeiner
Sozialamt§ 70 SGB XIIniemand im Haushalt kann ihn führen, Bedarf ist notwendignicht nötigin der Regel vorübergehendeinkommensabhängig
Beihilfe und private KassenTarif beziehungsweise Beihilfeverordnungje nach Bedingungen, meist wie § 38 SGB Vje nach Regelungje nach Regelungje nach Tarif

Die hervorgehobene Zeile ist der Träger, um den es auf dieser Seite geht. Welcher für Sie zuständig ist, klären wir im Erstgespräch mit — das ist erfahrungsgemäß die Frage, die am meisten Zeit kostet, wenn sie falsch beantwortet wird.

Häufige Fragen

Zahlt die Berufsgenossenschaft wirklich eine Haushaltshilfe?+

Ja. Die Leistung steht in § 42 SGB VII in Verbindung mit § 74 SGB IX. Sie ist weniger bekannt als die Haushaltshilfe der Krankenkasse, aber sie existiert und wird bewilligt — nach unserer Erfahrung häufiger, als Betroffene erwarten.

Ich habe keine Kinder. Lohnt sich der Antrag trotzdem?+

Ja. Der Regelanspruch setzt zwar ein Kind unter zwölf Jahren voraus, aber die Unfallversicherung kann darüber hinaus nach Ermessen leisten, üblicherweise befristet auf einige Wochen. Ein gut begründeter Antrag hat gute Aussichten; ein nicht gestellter hat keine.

Was ist der Unterschied zur Haushaltshilfe der Krankenkasse?+

Der Anlass und die Kosten. Die Krankenkasse leistet nach § 38 SGB V bei Krankheit, Operation und Krankenhausaufenthalt, auch ohne Kind, dafür mit Zuzahlung und meist auf vier Wochen begrenzt. Die Unfallversicherung leistet nur bei Unfall- oder Berufskrankheitsfolgen, dafür ohne Zuzahlung.

Wer ist zuständig, wenn ich als Ehrenamtlicher oder Schüler verunglücke?+

Dann meist eine Unfallkasse des Landes statt einer gewerblichen Berufsgenossenschaft. An der Rechtslage ändert sich nichts, nur der Briefkopf ist ein anderer.

Muss ich in Vorleistung gehen?+

Nein, wenn die Bewilligung vorliegt. Beauftragen Sie uns bitte erst danach — die Unfallversicherung erstattet die Kosten einer selbst beschafften Haushaltshilfe, aber sie soll die Notwendigkeit vorher anerkannt haben.

Unsicher, wer bei Ihnen zahlt? Wir klären das im Erstgespräch und rechnen anschließend direkt mit dem zuständigen Träger ab.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 05.09.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.