Nichts war vorbereitet
Anders als vor einer geplanten Operation konnte niemand etwas regeln. Kein Vorrat, keine abgesprochene Vertretung, kein Antrag im Voraus — und trotzdem läuft der Haushalt ab dem ersten Tag weiter.
Nach einem Arbeitsunfall ist nicht nur der Körper aus dem Takt, sondern auch die Zuständigkeit: Nicht die Krankenkasse zahlt, sondern die Berufsgenossenschaft. Das ist eine gute Nachricht — die gesetzliche Unfallversicherung leistet nach dem Grundsatz „mit allen geeigneten Mitteln“ und kennt die Zuzahlung der Krankenkasse nicht.



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Nicht der Schmerz ist das Problem, sondern die Bewegungen, die Sie meiden sollen. Genau aus ihnen besteht Hausarbeit.
Anders als vor einer geplanten Operation konnte niemand etwas regeln. Kein Vorrat, keine abgesprochene Vertretung, kein Antrag im Voraus — und trotzdem läuft der Haushalt ab dem ersten Tag weiter.
Typische Unfallfolgen legen eine ganze Gliedmaße still. Mit ruhiggestelltem Arm fällt alles Zweihändige aus, mit entlastetem Bein alles, wofür man stehen oder tragen muss. Beides trifft die Hausarbeit im Kern.
Neben der Heilbehandlung läuft das Verfahren: Unfallanzeige, Durchgangsarzt, Reha-Management, Verletztengeld. Wer damit beschäftigt ist, hat keinen Kopf für Einkauf und Wäsche — und genau hier bleibt am meisten liegen.
Viele stellen den Antrag reflexhaft bei der Krankenkasse und bekommen eine Ablehnung, weil die Unfallversicherung zuständig ist. Die Zeit ist dann verloren. Bei einem Unfall im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg geht der Weg immer zur Berufsgenossenschaft.
Die genannten Zeiträume und Grenzen sind das, was Kliniken üblicherweise mitgeben. Je nach Eingriff, Verletzung, Vorerkrankungen und Heilungsverlauf gilt für Sie etwas anderes. Maßgeblich ist immer, was Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen sagt.
Eine feste Person, die zu vereinbarten Zeiten kommt und weiß, worauf es in Ihrer Situation ankommt. Keine wechselnden Kräfte, keine Vermittlung ins Blaue.
Nicht dabei ist die Pflege am Körper — Waschen, Anziehen, Wundversorgung, Medikamente. Das übernimmt ein ambulanter Pflegedienst, den Ihre Berufsgenossenschaft als häusliche Krankenpflege ebenfalls bezahlen kann. Beides nebeneinander ist der Normalfall.
Zuständig ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, nicht die Krankenkasse. Grundlage ist § 42 SGB VII in Verbindung mit § 74 SGB IX. Der Regelanspruch setzt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung im Haushalt voraus; ohne Kind kann die Unfallversicherung die Haushaltshilfe nach Ermessen gewähren, in der Praxis meist für bis zu vier Wochen. Die Zuzahlung von zehn Prozent, die bei der Krankenkasse anfällt, gibt es hier nicht.
Erster Ansprechpartner ist der Durchgangsarzt, der den Unfall ohnehin an die Berufsgenossenschaft meldet. Schwerere Verletzungen bekommen ein Reha-Management mit fester Ansprechpartnerin bei der BG — sie ist die schnellste Adresse für die Haushaltshilfe. Rufen Sie dort an, statt ein Formular zu suchen.
Alles zu Anspruch, Antrag und Zuzahlung steht ausführlich auf Haushaltshilfe über die Berufsgenossenschaft.
Durchgangsarzt oder behandelnde Klinik bestätigen, dass Haushaltshilfe nötig ist — mit Stunden pro Tag und voraussichtlicher Dauer.
Bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, formlos. Ohne Kind im Haushalt ausdrücklich um eine Ermessensentscheidung bitten.
Postleitzahl und Zeitpunkt genügen. Wir prüfen die Verfügbarkeit in Ihrer Nähe und klären die Bewilligung mit.
Ihre feste Alltagsbegleiterin kommt zu vereinbarten Zeiten. Abgerechnet wird mit der Unfallversicherung, ohne Zuzahlung.
Schon in Behandlung? Dann sprechen Sie das Reha-Management Ihrer Berufsgenossenschaft direkt auf die Haushaltshilfe an — es kennt Ihren Fall bereits, und die Bewilligung geht dort am schnellsten.
Jetzt anfragenJa. Nach § 42 SGB VII in Verbindung mit § 74 SGB IX erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Haushaltshilfe, wenn Sie den Haushalt wegen der Unfallfolgen nicht führen können und niemand im Haushalt einspringen kann. Voraussetzung ist ein anerkannter Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit.
Der Regelanspruch aus § 74 SGB IX setzt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung voraus. Ohne Kind kann die Unfallversicherung die Haushaltshilfe aber nach Ermessen gewähren — in der Praxis häufig für bis zu vier Wochen. Fragen Sie ausdrücklich danach und begründen Sie, warum der Haushalt sonst liegen bleibt.
Ja. Der Weg zur Arbeit und zurück steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Sturz mit dem Fahrrad auf dem Arbeitsweg ist versicherungsrechtlich ein Arbeitsunfall.
Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung erhebt keine Zuzahlung, wie sie die Krankenkasse mit zehn Prozent je Tag verlangt. Das ist einer der Unterschiede, die den Weg über die Berufsgenossenschaft für Betroffene günstiger machen.
An Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, nicht an die Krankenkasse. Bei schwereren Verletzungen haben Sie eine feste Ansprechpartnerin im Reha-Management — der kürzeste Weg. Ansonsten hilft der Durchgangsarzt weiter, der den Unfall gemeldet hat.
Dann greift die Krankenkasse mit der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V, bei schwerer Krankheit oder nach einem Krankenhausaufenthalt für bis zu vier Wochen. Stellen Sie den Antrag dort parallel, damit keine Zeit verloren geht, und widersprechen Sie der Ablehnung der Unfallversicherung fristgerecht.
Ja. Die Unfallversicherung übernimmt die angemessenen Kosten einer selbstbeschafften Haushaltshilfe. Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad bekommen keine Vergütung, wohl aber Fahrtkosten und einen nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 05.09.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.