Haushaltshilfe über die Rentenversicherung

Wer eine medizinische Reha oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben über die Deutsche Rentenversicherung macht, kann für diese Zeit eine Haushaltshilfe bekommen. Sie ist eine ergänzende Leistung nach § 74 SGB IX — und sie ist die am häufigsten übersehene Leistung im ganzen Reha-Verfahren.

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  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Anders als bei der Krankenkasse führt hier kein Weg am Kind-Kriterium vorbei: Ohne ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung im Haushalt zahlt die Rentenversicherung keine Haushaltshilfe. Dann ist die Krankenkasse nach § 38 SGB V der richtige Adressat — oder, bei dauerhaftem Bedarf, die Pflegekasse.

Was gilt, im Einzelnen

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Für welchen Zeitraum sie gilt

Für die Dauer der Reha-Maßnahme. Das kann eine stationäre Reha sein, bei der Sie wochenlang gar nicht zu Hause sind, oder eine ambulante, bei der Sie täglich mehrere Stunden gebunden sind. Beides zählt, ebenso Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie eine Umschulung.

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Die drei Voraussetzungen

Erstens: Sie können den Haushalt wegen der Maßnahme nicht weiterführen. Zweitens: Keine andere im Haushalt lebende Person kann ihn übernehmen. Drittens: Im Haushalt lebt ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch keine zwölf Jahre alt ist, oder ein Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist. Alle drei müssen zusammenkommen.

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Sachleistung, die als Erstattung ankommt

Die Rentenversicherung stellt keine eigenen Haushaltshilfen. Sie erstattet die Aufwendungen für eine selbst beschaffte Kraft bis zu einem Höchstbetrag je Stunde und je Tag, den sie jährlich anpasst. Praktisch heißt das: Sie suchen sich die Hilfe, wir stellen eine Rechnung, die Sie einreichen können.

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Alternative: Kinderbetreuungskosten

Statt der Haushaltshilfe können auf Antrag die Kosten einer anderweitigen Betreuung des Kindes übernommen werden, bis zu der Höhe, die sonst für die Haushaltshilfe angefallen wäre. Beides zusammen gibt es nicht — Sie wählen.

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Wenn die Voraussetzungen nicht passen

Ohne Kind im Haushalt bleibt die Rentenversicherung außen vor. Dann gilt: Nach der Reha greift die Krankenkasse nach § 38 SGB V, wenn Sie den Haushalt wegen Krankheit oder nach einem Klinikaufenthalt nicht führen können. Ist der Bedarf dauerhaft, ist der Pflegegrad der tragfähige Weg.

So kommen Sie an die Leistung

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    Früh fragen, am besten im Reha-Antrag

    Die ergänzenden Leistungen werden mit dem Reha-Antrag oder im Anschluss beantragt. Wer erst in der Klinik daran denkt, verliert die ersten Wochen.

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    Voraussetzungen belegen

    Geburtsurkunde oder Nachweis über das Kind, Angaben zu den Arbeitszeiten der übrigen Haushaltsmitglieder, gegebenenfalls Nachweis der Behinderung des Kindes.

  3. 3

    Bewilligung abwarten

    Aus ihr ergibt sich der Höchstbetrag je Stunde und Tag. Danach richtet sich, wie viele Einsätze sinnvoll planbar sind.

  4. 4

    Anfrage bei uns

    Wir prüfen die Verfügbarkeit und stellen die Rechnung so aus, dass Sie sie bei der Rentenversicherung einreichen können.

Alle Kostenträger im Vergleich

„Haushaltshilfe“ heißt bei jedem Träger etwas anderes. Der Anlass entscheidet, wer zuständig ist — und ob ein Kind im Haushalt leben muss.

TrägerGrundlageAnlassKind nötig?DauerEigenanteil
Krankenkasse§ 38 SGB VKrankheit, Operation, Krankenhausaufenthaltnicht nötigbis 4 Wochen, mit Kind unter 12 bis 26 Wochen10 %, 5 bis 10 € pro Tag
Krankenkasse§ 24h SGB VSchwangerschaft und Entbindungnicht nötignach ärztlicher Bescheinigungkeiner
Pflegekasse§ 45b SGB XIanerkannter Pflegegrad, dauerhafter Bedarfnicht nötigunbefristet, Monat für Monatin der Regel keiner
Unfallversicherung§ 42 SGB VIIArbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheitim Regelfall ja, sonst Ermessennach Bewilligung, ohne Kind meist bis 4 Wochenkeiner
Rentenversicherung§ 74 SGB IXmedizinische Reha, Teilhabe am Arbeitslebenja, zwingendDauer der Maßnahmekeiner
Sozialamt§ 70 SGB XIIniemand im Haushalt kann ihn führen, Bedarf ist notwendignicht nötigin der Regel vorübergehendeinkommensabhängig
Beihilfe und private KassenTarif beziehungsweise Beihilfeverordnungje nach Bedingungen, meist wie § 38 SGB Vje nach Regelungje nach Regelungje nach Tarif

Die hervorgehobene Zeile ist der Träger, um den es auf dieser Seite geht. Welcher für Sie zuständig ist, klären wir im Erstgespräch mit — das ist erfahrungsgemäß die Frage, die am meisten Zeit kostet, wenn sie falsch beantwortet wird.

Häufige Fragen

Zahlt die Rentenversicherung eine Haushaltshilfe auch ohne Kind?+

Nein. § 74 SGB IX verlangt ausdrücklich ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung im Haushalt. Ohne diese Voraussetzung ist die Krankenkasse nach § 38 SGB V der richtige Ansprechpartner, bei dauerhaftem Bedarf die Pflegekasse.

Gilt das auch bei einer ambulanten Reha?+

Ja. Entscheidend ist nicht die Form der Maßnahme, sondern ob Sie den Haushalt währenddessen führen können. Bei einer ganztägig ambulanten Reha sind Sie zwar abends zu Hause, aber tagsüber gebunden — das kann ausreichen.

Wie hoch ist die Erstattung?+

Die Rentenversicherung setzt einen Höchstbetrag je Stunde und je Tag fest und passt ihn jährlich an. Die aktuellen Werte veröffentlicht sie selbst; im Bewilligungsbescheid steht, was für Sie gilt.

Können Angehörige die Haushaltshilfe übernehmen?+

Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad erhalten keine Vergütung. Erstattet werden ihnen Fahrtkosten und ein nachgewiesener Verdienstausfall. Bei entfernteren Verwandten, Nachbarn oder Bekannten sind die angemessenen Kosten erstattungsfähig.

Und nach der Reha?+

Die ergänzende Leistung endet mit der Maßnahme. Bleibt der Bedarf, prüfen Sie die Haushaltshilfe der Krankenkasse für die Übergangszeit und den Pflegegrad für die Dauer. Wir stellen die Abrechnung nahtlos um, dieselbe Kraft bleibt bei Ihnen.

Unsicher, wer bei Ihnen zahlt? Wir klären das im Erstgespräch und rechnen anschließend direkt mit dem zuständigen Träger ab.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 05.09.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.