Haushaltshilfe über das Sozialamt (§ 70 SGB XII)

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  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Zahlt das Sozialamt eine Haushaltshilfe?

Kurz gesagt: Ja, über die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII. Sie greift, wenn weder Sie selbst noch andere Haushaltsangehörige den Haushalt führen können und die Weiterführung notwendig ist.

Anders als die Leistungen der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung ist sie einkommens- und vermögensabhängig. Dafür kennt sie weder ein Kind-Kriterium noch eine Vier-Wochen-Frist — sie ist der Auffangtatbestand, wenn alles andere ausscheidet.

Wer sie bekommt

Drei Punkte prüft das Sozialamt:

  • Eigener Haushalt: Sie führen einen eigenen Haushalt, allein oder mit anderen.
  • Niemand kann ihn führen: Weder Sie noch die übrigen Haushaltsangehörigen — aus gesundheitlichen Gründen, wegen Alters oder weil sie berufsbedingt gebunden sind.
  • Die Weiterführung ist notwendig: Es geht darum, den Haushalt als Lebensmittelpunkt zu erhalten, nicht um Komfort.

Übernommen werden die angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person; unter Umständen auch Beiträge zur Alterssicherung dieser Person und Beratungskosten. Eine fremde Kraft ist ausdrücklich möglich, wenn sie erforderlich ist.

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Wie lange sie läuft

Das Gesetz sagt: in der Regel nur vorübergehend. Von dieser Regel gibt es aber eine wichtige Ausnahme, und sie ist der eigentliche Kern der Vorschrift: Die Hilfe wird auch über längere Zeit geleistet, wenn dadurch eine stationäre Unterbringung vermieden oder hinausgeschoben werden kann.

Für ältere Menschen, die zu Hause bleiben wollen und deren Rente nicht reicht, ist genau das der entscheidende Satz. Nennen Sie ihn im Antrag ausdrücklich und schildern Sie, was ohne die Hilfe die Alternative wäre.

Abgrenzung zu den übrigen Trägern

Die Sozialhilfe ist nachrangig: Was ein anderer Träger zahlen muss, zahlt nicht das Sozialamt. Vorher zu prüfen sind deshalb:

Wenn …… dann zuständig
Pflegegrad vorhanden oder wahrscheinlichPflegekasse, § 45b SGB XI
Nach Krankheit, OP oder KlinikaufenthaltKrankenkasse, § 38 SGB V
Arbeitsunfall oder BerufskrankheitBerufsgenossenschaft, § 42 SGB VII
Während einer Reha der RentenversicherungRentenversicherung, § 74 SGB IX
Keiner der obigen Fälle, Einkommen reicht nichtSozialamt, § 70 SGB XII

Welcher Weg für Sie offensteht, klären wir im Erstgespräch mit. Die falsche Zuständigkeit ist der häufigste Grund dafür, dass Menschen wochenlang ohne Hilfe bleiben, obwohl ihnen eine zusteht.

Alessandro S. Damaschke

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft

Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH

Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 05.09.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Sozialhilfeleistung und damit einkommens- und vermögensabhängig. Wie viel Sie selbst tragen, hängt vom Einzelfall ab; das Sozialamt rechnet es Ihnen vor.

Geschütztes Schonvermögen bleibt unangetastet, darüber hinausgehendes Vermögen wird berücksichtigt. Die genauen Beträge nennt Ihnen das Sozialamt; sie ändern sich regelmäßig.

Beim Elternunterhalt gilt seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz eine hohe Jahreseinkommensgrenze, unterhalb derer Kinder nicht herangezogen werden. Die meisten Familien liegen darunter.

Formlos beim Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Schildern Sie, warum der Haushalt nicht geführt werden kann und was ohne die Hilfe die Alternative wäre. Der Antrag wirkt ab dem Tag, an dem das Amt von Ihrem Bedarf erfährt.

In aller Regel ja. Der Entlastungsbetrag der Pflegekasse ist einkommensunabhängig, unbefristet und ohne Vermögensprüfung, und schon Pflegegrad 1 genügt. Beantragen Sie ihn parallel, auch wenn Sie beim Sozialamt vorstellig werden.

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