Zuzahlung zur Haushaltshilfe: Höhe, Befreiung, Belastungsgrenze
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- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Wie hoch ist die Zuzahlung zur Haushaltshilfe?
Kurz gesagt: Bei der Haushaltshilfe der Krankenkasse nach § 38 SGB V zahlen Erwachsene zehn Prozent der Kosten je Kalendertag, mindestens 5 und höchstens 10 €. Das ist die gesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB V, und sie fällt nur an den Tagen an, an denen tatsächlich jemand da war.
Drei Gruppen zahlen gar nichts: Versicherte unter 18 Jahren, wer die Belastungsgrenze des Jahres bereits erreicht hat, und wer eine Befreiung seiner Kasse besitzt. Und bei der Haushaltshilfe über die Pflegekasse — also über den Entlastungsbetrag bei anerkanntem Pflegegrad — gibt es diese Zuzahlung überhaupt nicht.
So wird die Zuzahlung berechnet
Die Rechnung ist einfacher, als die Formulierung im Gesetz vermuten lässt. Maßgeblich sind die Kosten je Kalendertag, an dem die Haushaltshilfe geleistet wurde:
| Kosten am Tag | 10 % davon | Ihre Zuzahlung |
|---|---|---|
| 40 € | 4 € | 5 € (Mindestbetrag greift) |
| 60 € | 6 € | 6 € |
| 90 € | 9 € | 9 € |
| 140 € | 14 € | 10 € (Höchstbetrag greift) |
Zwei Dinge werden dabei oft missverstanden:
- Es geht um Tage, nicht um Stunden. Ob die Hilfe zwei oder fünf Stunden da war, ändert an der Obergrenze von 10 € nichts. Wenige lange Einsätze sind deshalb günstiger als viele kurze.
- Die Zuzahlung ist gedeckelt, die Leistung nicht. Mehr als 10 € am Tag zahlen Sie nie, auch wenn der Einsatz teurer war. Den Rest trägt die Kasse.
Wenn Sie uns beauftragen, rechnen wir direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Sie gehen nicht in Vorleistung und reichen keine Belege ein — Sie zahlen ausschließlich den Zuzahlungsanteil.
Die Belastungsgrenze: ab wann Sie nichts mehr zahlen
Niemand muss unbegrenzt zuzahlen. Das Gesetz zieht eine jährliche Grenze, die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Ist sie erreicht, sind Sie für den Rest des Kalenderjahres von allen Zuzahlungen befreit — auch von denen für Medikamente, Heilmittel, Krankenhaus und Fahrtkosten.
- Zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für die meisten Versicherten
- Ein Prozent für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind
Vom Einkommen werden vorher Freibeträge für Ehepartner und Kinder abgezogen, sodass die tatsächliche Grenze deutlich niedriger liegt als zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Wer Grundsicherung, Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, hat eine pauschal berechnete, sehr niedrige Grenze.
Befreiung beantragen: so geht es
Die Befreiung gibt es nicht automatisch, Sie müssen sie beantragen. Der Weg ist kurz:
- Belege sammeln: alle Zuzahlungsquittungen des laufenden Kalenderjahres, von allen Familienmitgliedern in der Familienversicherung
- Antrag bei der Krankenkasse: Formular der Kasse, meist auch online. Angegeben werden die Bruttoeinnahmen des Haushalts und die bereits gezahlten Beträge
- Befreiungsausweis: Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse einen Ausweis für den Rest des Jahres aus. Den legen Sie überall vor, wo sonst Zuzahlung fällig wäre
Zwei Wege, die viele nicht kennen:
- Vorauszahlung: Wer absehbar über die Grenze kommt, kann den Betrag zu Jahresbeginn im Voraus an die Kasse zahlen und ist ab dem ersten Tag befreit. Das lohnt besonders, wenn eine größere Operation ansteht.
- Rückerstattung: Wer im Nachhinein merkt, dass er zu viel gezahlt hat, bekommt die Überzahlung erstattet — auch rückwirkend für das abgelaufene Jahr.
Bei Pflegegrad: gar keine Zuzahlung
Die ganze Zuzahlungsfrage stellt sich nur bei der Haushaltshilfe der Krankenkasse. Läuft die Unterstützung dagegen über die Pflegekasse, gibt es diese Zuzahlung nicht. Der Entlastungsbetrag steht ab Pflegegrad 1 jeden Monat zur Verfügung und wird direkt mit uns abgerechnet; solange die Einsätze im Budget bleiben, zahlen Sie nichts dazu.
Genau deshalb ist es nach einer Operation die wichtigste Frage, ob ein Pflegegrad besteht oder absehbar in Frage kommt: Der Weg über die Pflegekasse ist nicht nur unbefristet, sondern in aller Regel auch günstiger.

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft
Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH
Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 38 SGB V, Haushaltshilfe der Krankenkasse, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 24h SGB V, Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 18 SGB XI, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 05.09.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
An den Leistungserbringer, also an uns. Wir weisen sie auf der Rechnung getrennt aus und rechnen den Rest direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.
Nein. Sie wird je Kalendertag berechnet, an dem die Haushaltshilfe tatsächlich geleistet wurde. An Tagen ohne Einsatz zahlen Sie nichts.
Nein. Die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung nach § 24h SGB V ist zuzahlungsfrei. Die Zehn-Prozent-Regel betrifft nur die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V.
Ja. Sie wird mit allen anderen Zuzahlungen des Jahres zusammengerechnet — Medikamente, Hilfsmittel, Heilmittel, Krankenhaus, Fahrtkosten. Deshalb lohnt es sich, jeden Beleg aufzuheben.
Sprechen Sie Ihre Krankenkasse an. Bei niedrigem Einkommen ist die Belastungsgrenze schnell erreicht, bei Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung gilt eine pauschal berechnete, sehr niedrige Grenze. Eine Befreiung ist häufiger möglich, als angenommen wird.
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