Behandlungspflege: was dazugehört und wer sie bezahlt
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Das Wichtigste in Kürze
Behandlungspflege sind medizinische Leistungen, die ein Arzt verordnet und eine Pflegefachkraft zu Hause ausführt. Bezahlt werden sie von der Krankenkasse nach § 37 SGB V, nicht von der Pflegekasse.
Arzt
verordnet die Leistung
Krankenkasse
zahlt, nicht die Pflegekasse
ohne
Pflegegrad möglich
Das ist die wichtigste Nachricht für viele: Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Wer nach einer Operation täglich einen Verbandwechsel braucht, bekommt ihn auch ohne Pflegegrad. Umgekehrt ersetzt Behandlungspflege nicht die Leistungen der Pflegekasse, beides läuft nebeneinander und aus verschiedenen Töpfen.
Was zur Behandlungspflege gehört
Die häufigsten verordneten Leistungen:
| Bereich | Beispiele |
|---|---|
| Medikamente | Stellen der Wochenbox, Gabe und Kontrolle der Einnahme |
| Injektionen | Insulin, Blutverdünner, subkutane Spritzen |
| Wunden | Verbandwechsel, Versorgung chronischer Wunden, Dekubitus |
| Messungen | Blutzucker, Blutdruck, Gewicht bei Herzschwäche |
| Hilfsmittel am Körper | Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen, Katheter- und Stomaversorgung |
| Weitere | Absaugen, Sondenkost, Anleitung von Angehörigen zur eigenen Übernahme |
Ausgeführt wird sie von examinierten Pflegefachkräften eines ambulanten Pflegedienstes. Für einzelne Leistungen können Angehörige angeleitet werden, sie danach selbst zu übernehmen. Auch diese Anleitung ist eine verordnungsfähige Leistung.
Behandlungspflege, Grundpflege, Alltagshilfe
Drei Begriffe, drei Zuständigkeiten. Diese Tabelle klärt die meisten Missverständnisse:
| Behandlungspflege | Grundpflege | Alltagshilfe | |
|---|---|---|---|
| Was | Injektion, Verband, Medikamente | Waschen, Anziehen, Essen reichen | Haushalt, Einkauf, Begleitung |
| Wer führt aus | Pflegefachkraft | Pflegedienst oder Angehörige | Alltagsbegleiter |
| Wer zahlt | Krankenkasse | Pflegekasse | Pflegekasse |
| Grundlage | ärztliche Verordnung | Pflegegrad | Pflegegrad |
| Ab Pflegegrad | keiner nötig | 2 | 1 |
In der Praxis greifen sie ineinander. Eine typische Woche kann so aussehen: Der Pflegedienst kommt morgens für Insulin und Verband, die Alltagsbegleitung zweimal wöchentlich für Haushalt, Einkauf und Begleitung zum Arzt. Bezahlt wird das eine von der Kranken-, das andere von der Pflegekasse.
Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.
Stunden berechnenSo kommt die Verordnung zustande
Der Weg läuft immer über den Arzt:
- Verordnung ausstellen lassen. Haus- oder Facharzt stellt sie aus, mit Angabe der Leistung, der Häufigkeit und des Zeitraums.
- Bei der Krankenkasse einreichen. Innerhalb weniger Tage nach Ausstellung, meist übernimmt das der Pflegedienst.
- Genehmigung abwarten. Die Kasse prüft und genehmigt, häufig zunächst für einen kürzeren Zeitraum.
- Verlängern lassen. Läuft die Behandlung weiter, stellt der Arzt eine Folgeverordnung aus, bevor die alte endet.
Was Sie selbst zahlen
Die Leistung selbst übernimmt die Krankenkasse. Für Versicherte ab 18 Jahren fällt eine gesetzliche Zuzahlung an:
- 10 Prozent der Kosten je Tag, begrenzt auf die ersten 28 Tage im Kalenderjahr,
- zusätzlich 10 € je Verordnung.
Wer die individuelle Belastungsgrenze erreicht, kann sich für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreien lassen. Die Grenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken bei einem Prozent. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse, Belege sammeln lohnt sich.
Behandlungspflege und Pflegegrad kombinieren
Besteht zusätzlich ein Pflegegrad, laufen zwei Systeme nebeneinander, ohne sich zu kürzen:
- Krankenkasse: die verordnete Behandlungspflege.
- Pflegekasse: ab Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat für Haushalt und Betreuung, ab Pflegegrad 2 zusätzlich Pflegegeld oder Sachleistungen, Umwandlungsanspruch und Verhinderungspflege.
Wer bisher keinen Pflegegrad hat, aber dauerhaft Unterstützung braucht, sollte ihn beantragen: Pflegegrad beantragen. Eine Einschätzung vorab gibt der Pflegegradrechner.

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft
Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH
Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 38 SGB V, Haushaltshilfe der Krankenkasse, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 37 SGB XI, Pflegegeld, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 39 SGB XI, Verhinderungspflege, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 09.09.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Medizinische Leistungen, die ein Arzt verordnet und eine Pflegefachkraft zu Hause ausführt: Injektionen, Verbandwechsel, Medikamentengabe, Blutzuckermessung, Kompressionsstrümpfe oder Katheterversorgung. Bezahlt wird sie von der Krankenkasse nach § 37 SGB V.
Nein. Behandlungspflege läuft über die Krankenkasse und setzt nur eine ärztliche Verordnung voraus. Wer nach einer Operation täglich einen Verbandwechsel braucht, bekommt ihn auch ohne Pflegegrad.
Behandlungspflege ist medizinisch und ärztlich verordnet, die Krankenkasse zahlt. Grundpflege umfasst Körperpflege, Ernährung und Mobilität und wird ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse getragen. Beides kann nebeneinander laufen.
Examinierte Pflegefachkräfte eines ambulanten Pflegedienstes. Für einzelne Leistungen können Angehörige angeleitet werden, sie danach selbst zu übernehmen. Diese Anleitung ist ebenfalls verordnungsfähig.
Die Leistung trägt die Krankenkasse. Für Versicherte ab 18 Jahren fallen 10 Prozent der Kosten je Tag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr an, dazu 10 € je Verordnung.
Ja, wenn Sie die Belastungsgrenze erreichen. Sie liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken bei einem Prozent. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse, dafür sollten Sie Belege sammeln.
Das legt der Arzt fest, oft genehmigt die Kasse zunächst einen kürzeren Zeitraum. Läuft die Behandlung weiter, stellt der Arzt rechtzeitig eine Folgeverordnung aus, bevor die alte endet.
Nein. Behandlungspflege läuft über die Krankenkasse, das Pflegegeld über die Pflegekasse. Es sind getrennte Töpfe, die sich nicht gegenseitig anrechnen.
Nein. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat bleibt vollständig für Haushaltshilfe und Betreuung verfügbar, auch wenn parallel ein Pflegedienst medizinisch versorgt.
Der Haus- oder Facharzt, mit Angabe der Leistung, der Häufigkeit und des Zeitraums. Eingereicht wird sie bei der Krankenkasse, meist übernimmt das der Pflegedienst für Sie.
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