Häusliche Krankenpflege: Anspruch, Formen und Antrag

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  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Das Wichtigste in Kürze

Häusliche Krankenpflege ist Pflege in der eigenen Wohnung, die ein Arzt verordnet und die Krankenkasse bezahlt (§ 37 SGB V). Sie ist etwas anderes als die Leistungen der Pflegekasse und setzt keinen Pflegegrad voraus.

3 Formen

je nach Zweck der Verordnung

4 Wochen

Regelfall bei Vermeidungspflege

ohne

Pflegegrad möglich

Der häufigste Anlass ist eine Situation, die vorübergehend ist: nach einer Operation, nach einem Krankenhausaufenthalt, bei einer akuten Erkrankung. Genau dann greift dieser Anspruch, während die Pflegekasse erst bei dauerhaftem Bedarf einsetzt.

Die drei Formen und was sie umfassen

Welche Leistungen bewilligt werden, hängt vom Zweck der Verordnung ab:

FormZweckUmfasst
KrankenhausvermeidungspflegeEine Klinikaufnahme wird dadurch vermieden oder verkürztBehandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
SicherungspflegeDie ärztliche Behandlung zu Hause soll gelingenin der Regel nur Behandlungspflege
UnterstützungspflegeSchwere Erkrankung oder akute Verschlimmerung, etwa nach einer OperationGrundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung

Der Unterschied ist im Alltag wichtig: Wer nur eine Sicherungspflege verordnet bekommt, erhält meist ausschließlich die medizinischen Leistungen. Haushalt und Betreuung laufen dann über einen anderen Weg, nämlich über die Pflegekasse und den Entlastungsbetrag.

Wer Anspruch hat

Drei Bedingungen müssen zusammenkommen:

  • Ärztliche Verordnung. Ohne sie geht nichts, sie ist der Einstieg in die Leistung.
  • Versorgung ist zu Hause möglich. Der Anspruch besteht in der eigenen Wohnung, ebenso in betreuten Wohnformen und in bestimmten Fällen an anderen geeigneten Orten.
  • Niemand im Haushalt kann die Pflege übernehmen. Bei Grundpflege und Hauswirtschaft prüft die Kasse das. Für die reine Behandlungspflege gilt diese Einschränkung nicht.

Ein Pflegegrad ist ausdrücklich keine Voraussetzung. Umgekehrt schließt ein bestehender Pflegegrad die häusliche Krankenpflege nicht aus: Die medizinischen Leistungen laufen weiter über die Krankenkasse.

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Wie lange sie bewilligt wird

Die Dauer richtet sich nach der Form:

  1. Krankenhausvermeidungspflege: im Regelfall bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Fällen verlängert die Kasse, wenn der Arzt es weiter für nötig hält.
  2. Unterstützungspflege: ebenfalls zeitlich begrenzt, orientiert an der akuten Situation.
  3. Sicherungspflege: so lange, wie die ärztliche Behandlung sie erfordert. Sie kann über Monate und Jahre laufen, etwa bei täglichen Insulingaben oder chronischen Wunden.

Praktisch heißt das: Die erste Verordnung ist oft kurz, danach folgen Folgeverordnungen. Achten Sie darauf, dass der Arzt die nächste ausstellt, bevor die laufende endet, sonst entsteht eine Lücke, die die Kasse nicht rückwirkend schließt.

So läuft der Antrag

  1. Verordnung beim Arzt holen. Haus-, Fach- oder Krankenhausarzt bei der Entlassung. Bei einer Entlassung aus der Klinik kann die Verordnung dort direkt ausgestellt werden.
  2. Pflegedienst wählen. Sie entscheiden, welcher ambulante Pflegedienst die Versorgung übernimmt.
  3. Verordnung einreichen. Zügig nach Ausstellung bei der Krankenkasse, meist übernimmt das der Pflegedienst.
  4. Genehmigung. Die Kasse prüft und bewilligt, oft zunächst für einen kürzeren Zeitraum als verordnet.

Die Zuzahlung beträgt für Versicherte ab 18 Jahren 10 Prozent der Kosten je Tag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr, dazu 10 € je Verordnung. Wer die Belastungsgrenze erreicht, kann sich für den Rest des Jahres befreien lassen.

Wenn die Krankenkasse ablehnt

Auch hier gilt eine Frist von einem Monat ab Zugang des Bescheids. Drei Punkte helfen erfahrungsgemäß:

  • Den Arzt einbeziehen. Eine ergänzende Begründung, warum die Versorgung zu Hause medizinisch nötig ist, wiegt schwer.
  • Die Haushaltssituation schildern. Wenn die Ablehnung darauf beruht, dass jemand im Haushalt die Pflege übernehmen könnte, beschreiben Sie konkret, warum das nicht geht.
  • Formlos widersprechen, Begründung nachreichen. So wahren Sie die Frist, auch wenn die Unterlagen noch fehlen.

Parallel lohnt der Blick auf den zweiten Topf: Besteht ein dauerhafter Bedarf, ist ein Pflegegrad der richtige Weg. Er greift dort, wo die Krankenkasse endet, und läuft nicht aus.

Was bleibt, wenn die Verordnung endet

Die häufigste Lücke entsteht genau hier: Die Verordnung läuft aus, der Bedarf bleibt. Was dann trägt, kommt von der Pflegekasse:

LeistungHöheAb Pflegegrad
Entlastungsbetrag131 € im Monat1
Umwandlungsanspruchbis 40 % der Sachleistung2
stundenweise Verhinderungspflegeaus dem Jahresbetrag von 3.539 €2

Wer den Antrag stellt, solange die Verordnung noch läuft, hat den Übergang meist ohne Lücke. Eine Einschätzung vorab gibt der Pflegegradrechner.

Alessandro S. Damaschke

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft

Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH

Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 09.09.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Ärztlich verordnete Pflege in der eigenen Wohnung, bezahlt von der Krankenkasse nach § 37 SGB V. Je nach Verordnung umfasst sie Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

Nein. Häusliche Krankenpflege setzt nur eine ärztliche Verordnung voraus. Ein bestehender Pflegegrad schließt sie umgekehrt nicht aus, die medizinischen Leistungen laufen weiter über die Krankenkasse.

Krankenhausvermeidungspflege, wenn eine Klinikaufnahme vermieden oder verkürzt wird. Sicherungspflege, damit die ärztliche Behandlung zu Hause gelingt. Unterstützungspflege bei schwerer Erkrankung oder akuter Verschlimmerung.

Die Krankenhausvermeidungspflege im Regelfall bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, in begründeten Fällen länger. Die Sicherungspflege läuft so lange, wie die ärztliche Behandlung sie erfordert, das können Monate oder Jahre sein.

Die Leistung trägt die Krankenkasse. Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Prozent der Kosten je Tag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr sowie 10 € je Verordnung.

Die Krankenkasse zahlt bei vorübergehendem, medizinisch begründetem Bedarf auf ärztliche Verordnung. Die Pflegekasse zahlt bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit ab einem anerkannten Pflegegrad. Beides kann nebeneinander laufen.

Der Haus- oder Facharzt, bei einer Krankenhausentlassung auch der Klinikarzt. Eingereicht wird sie zügig bei der Krankenkasse, meist übernimmt das der Pflegedienst.

Bei Grundpflege und Hauswirtschaft prüft sie das, bei reiner Behandlungspflege nicht. Berufstätigkeit, eigene Erkrankung oder Überforderung sind anzuerkennende Gründe, die im Antrag konkret geschildert werden sollten.

Sie haben einen Monat Zeit für den Widerspruch. Legen Sie ihn formlos ein, um die Frist zu wahren, und lassen Sie sich vom Arzt eine ergänzende Begründung geben, warum die Versorgung zu Hause nötig ist.

Dann greift die Pflegekasse: ab Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich, ab Pflegegrad 2 zusätzlich Umwandlungsanspruch und stundenweise Verhinderungspflege. Wer den Antrag stellt, solange die Verordnung noch läuft, hat meist keine Lücke.

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