Pflegegeld-Erhöhung: Was 2026 gilt und was ab 2028 geplant ist
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Das Wichtigste in Kürze
Für 2026 gibt es keine Erhöhung des Pflegegelds. Die aktuellen Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025, damals stiegen Pflegegeld und Pflegesachleistungen um 4,5 Prozent. Die nächste turnusmäßige Anpassung ist gesetzlich für 2028 vorgesehen.
4,5 %
letzte Erhöhung, zum 1. Januar 2025
keine
Erhöhung für 2026
2028
nächste turnusmäßige Anpassung
Unabhängig davon liegt seit Juni 2026 der Entwurf einer größeren Reform vor. Er würde die Leistungen ab 2027 neu ordnen, ist aber nicht beschlossen.
Pflegegeld im Zeitverlauf
| Pflegegrad | bis 2024 | seit 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld | kein Pflegegeld | unverändert |
| Pflegegrad 2 | 332 € | 347 € | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 573 € | 599 € | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 765 € | 800 € | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 947 € | 990 € | 990 € |
Gleichzeitig stiegen 2025 die Pflegesachleistungen auf 796 bis 2.299 € und der Entlastungsbetrag von 125 auf 131 €. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurden zum 1. Juli 2025 zum gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € zusammengelegt.
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Stunden berechnenWarum 2026 nichts steigt
Die Pflegeversicherung passt ihre Leistungen nicht jährlich an, sondern in Abständen. Das Gesetz sieht eine Prüfung alle drei Jahre vor, zuletzt umgesetzt zum 1. Januar 2025. Der nächste reguläre Termin ist damit 2028.
Das bedeutet in der Praxis: Zwischen den Anpassungen verliert das Pflegegeld real an Wert, weil Preise und Löhne weiterlaufen. Wer die Lücke ausgleichen will, schöpft die übrigen Töpfe aus, die viele Familien nicht nutzen:
- der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich, ab Pflegegrad 1,
- der Umwandlungsanspruch von bis zu 40 Prozent der Sachleistung,
- die Verhinderungspflege mit 3.539 € im Jahr,
- Pflegehilfsmittel mit 42 € und der Hausnotruf-Zuschuss mit 25,50 € im Monat.
Zusammengenommen ist das für die meisten Haushalte mehr wert als jede realistische Prozenterhöhung.
Was die Reform ab 2027 ändern würde
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht statt einzelner Erhöhungen eine Neuordnung vor: Aus mehreren Töpfen sollen wenige große Budgets werden. Für das Pflegegeld selbst ist im Entwurf keine Streichung vorgesehen, wohl aber eine andere Systematik.
Wer wissen möchte, ob das Pflegegeld abgeschafft werden soll: Diese Frage beantworten wir hier.
Was der Wertverlust praktisch bedeutet
Zwischen zwei Anpassungen bleibt das Pflegegeld nominal gleich, während Preise und Löhne steigen. Für Familien heißt das: Dieselbe Summe kauft weniger Betreuungsstunden als im Vorjahr.
Rechnerisch am Beispiel Pflegegrad 3: 599 € im Monat sind seit Januar 2025 unverändert. Wer die Lücke schließen will, hat drei Möglichkeiten, die alle nichts mit einer Erhöhung zu tun haben:
- Ungenutzte Töpfe aktivieren. Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch und Verhinderungspflege sind bei Pflegegrad 3 zusammen bis zu 1.025 € im Monat wert, deutlich mehr als jede Prozenterhöhung bringen würde.
- Höherstufung prüfen. Hat sich der Zustand verschlechtert, ist der Sprung von Pflegegrad 3 auf 4 ein Plus von 201 € monatlich beim Pflegegeld allein.
- Steuerlich nachfassen. Selbst gezahlte Stunden bringen 20 % zurück, der Pflegepauschbetrag zusätzlich 600 bis 1.800 € Freibetrag im Jahr.
Die vollständige Übersicht aller Leistungen steht in unserem Artikel Alle Zuschüsse der Pflegekasse.

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft
Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH
Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 33b EStG, Pflege-Pauschbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Pflegegrade und Begutachtung, Bundesministerium für Gesundheit
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 26.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Nein, für 2026 ist keine Erhöhung vorgesehen. Die aktuellen Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025, als Pflegegeld und Sachleistungen um 4,5 Prozent stiegen.
Die nächste turnusmäßige Anpassung ist für 2028 vorgesehen. Das Gesetz sieht eine Überprüfung der Leistungsbeträge in dreijährigem Abstand vor.
4,5 Prozent zum 1. Januar 2025. Pflegegrad 2 stieg von 332 auf 347 €, Pflegegrad 3 von 573 auf 599 €, Pflegegrad 4 von 765 auf 800 € und Pflegegrad 5 von 947 auf 990 €.
Er stieg 2025 von 125 auf 131 € monatlich und bleibt 2026 unverändert. Der Reformentwurf sieht ab 2027 ein Sozialraumbudget als Nachfolger vor, beschlossen ist das nicht.
Für 2027 ist keine turnusmäßige Erhöhung geplant. Der Reformentwurf würde die Leistungen stattdessen neu ordnen; bis zu einem Beschluss gelten die Beträge von 2025 weiter.
Ja, Anpassungen der Leistungsbeträge gelten automatisch für alle Pflegebedürftigen. Ein Antrag ist nicht nötig, die Kasse zahlt ab dem Stichtag den neuen Betrag.
Die Anpassung erfolgt nicht jährlich, sondern in dreijährigem Turnus. Zwischen den Terminen verliert das Pflegegeld real an Wert, was sich durch das Ausschöpfen der übrigen Leistungen teilweise ausgleichen lässt.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurden zum 1. Juli 2025 zum gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € zusammengelegt. Für 2026 bleibt dieser Betrag unverändert.
Die übrigen Töpfe ausschöpfen: Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch und Verhinderungspflege sind zusammen oft mehr wert als eine Erhöhung. Außerdem lohnt die Prüfung einer Höherstufung.
Beim Pflegegeld je nach Sprung 201 bis 252 € mehr im Monat, dazu steigen Sachleistung, Umwandlungsanspruch und Tagespflege-Budget mit. Der Antrag lohnt sich, sobald sich der Alltag dauerhaft verschlechtert hat.
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