Überbrückungsbudget 2027: 2.285 € im Jahr für Akutsituationen
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Die kurze Antwort
Das Überbrückungsbudget soll ab 1. Januar 2027 bis zu 2.285 € je Kalenderjahr für Pflegegrad 2 bis 5 bereitstellen — einheitlich, ohne Staffelung nach Pflegegrad. Es ersetzt den heutigen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, ist aber zweckgebunden auf akute Situationen: Kurzzeitpflege im Heim und, ab 2028, ein Notdienst in der ambulanten Pflege.
2.285 €
geplant je Kalenderjahr, Pflegegrad 2 bis 5
1.254 € weniger
als der heutige Jahresbetrag von 3.539 €
nur Akutfälle
keine regelmäßige stundenweise Entlastung
Höhe und Anspruch
| Pflegegrad | Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026 | Überbrückungsbudget ab 2027 (geplant) |
|---|---|---|
| 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
| 2 | 3.539 € im Jahr | 2.285 € im Jahr |
| 3 | 3.539 € im Jahr | 2.285 € im Jahr |
| 4 | 3.539 € im Jahr | 2.285 € im Jahr |
| 5 | 3.539 € im Jahr | 2.285 € im Jahr |
Drei Punkte dazu, die im Gesetzestext stehen und im Alltag zählen:
- Nur innerhalb des Kalenderjahres. Was bis zum 31. Dezember nicht genutzt ist, verfällt. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht vorgesehen.
- Kein Vorversicherungs-Wartejahr mehr nötig wie heute bei der Verhinderungspflege: Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 in häuslicher Pflege.
- Zweckgebunden. Das Budget ist für Leistungen der pflegerischen Überbrückungsversorgung einzusetzen, nicht frei verwendbar.
Wofür das Budget eingesetzt werden darf
§ 39 Absatz 3 SGB XI-E nennt genau zwei Leistungen:
- Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung nach § 42 — weiter begrenzt auf acht Wochen je Kalenderjahr. Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung und medizinische Behandlungspflege, zusammen höchstens bis zur Höhe des Überbrückungsbudgets.
- Pflegesachleistungen in pflegerischen Akutsituationen durch einen Notdienst in der ambulanten Pflege nach § 39a — diesen Anspruch soll es allerdings erst ab 1. Januar 2028 geben, und er ist in der Regel auf die Dauer der Akutsituation begrenzt. Dauert der Einsatz länger als drei Kalendertage, muss der Notdienst eine Einschätzung einholen, 2028 noch die Zustimmung der Pflegekasse.
Wann eine Akutsituation vorliegt
Der Entwurf definiert das in § 39 Absatz 2 enger als die heutige Verhinderungspflege, aber weiter, als die Kurzfassung „nur im Notfall“ vermuten lässt. Eine Akut- oder Überbrückungssituation liegt vor, wenn
- durch ein unvorhersehbares Ereignis ein zeitlich nicht aufschiebbarer Unterstützungsbedarf entsteht — etwa weil die Pflegeperson ungeplant ausfällt und sonst ein gesundheitlicher Schaden oder eine Krankenhauseinweisung droht,
- häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist, zum Beispiel im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
- eine akute Überforderung der Pflegeperson vorliegt oder einzutreten droht.
Die letzte Variante ist die wichtigste für pflegende Angehörige: Eine drohende Überforderung reicht aus, es muss nicht erst zum Zusammenbruch kommen. Der geplante Urlaub der Tochter dagegen ist keine Akutsituation — dafür ist künftig das Entlastungsbudget gedacht, aus dem die Ersatzpflege selbst organisiert und bezahlt wird.
Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.
Stunden berechnenWas aus der Verhinderungspflege wird
Klar und unschön: Die Verhinderungspflege ist nach dem Entwurf keine eigenständige Leistung mehr. Der Gesetzgeber begründet das mit Bürokratieabbau — kein Antrag, keine Kostenerstattung, kein Nachweis mehr. Die Ersatzpflege wandert in die laufenden Budgets:
| Situation | Heute | Ab 2027 (geplant) |
|---|---|---|
| Regelmäßige stundenweise Entlastung | Verhinderungspflege, bis 3.539 € im Jahr | Entlastungsbudget oder Sachleistungsbudget, kein eigener Topf |
| Geplanter Urlaub der Pflegeperson | Verhinderungspflege | Entlastungsbudget, selbst organisiert |
| Pflegeperson fällt plötzlich aus | Verhinderungspflege | Überbrückungsbudget, ab 2028 mit ambulantem Notdienst |
| Kurzzeitpflege im Heim | gemeinsamer Jahresbetrag, 8 Wochen | Überbrückungsbudget, weiter 8 Wochen |
Während einer Kurzzeitpflege oder eines Akuteinsatzes soll weiter die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Jahr weiterlaufen (§ 37 Absatz 2 SGB XI-E) — diese Regel bleibt also erhalten.
Wer heute mit der stundenweisen Verhinderungspflege eine feste wöchentliche Entlastung finanziert, sollte deshalb jetzt rechnen: Dieser Weg steht 2027 nicht mehr zur Verfügung.
Woher regelmäßige Entlastung ab 2027 kommen soll
Für die wiederkehrende Hilfe im Alltag — Haushalt, Begleitung, Betreuung — sieht der Entwurf andere Töpfe vor:
- Sozialraumbudget, 175 € im Monat ab Pflegegrad 2 (300 € unter 25 Jahren), zweckgebunden für nach Landesrecht oder von den Pflegekassen anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Das sind 2.100 € im Jahr und damit mehr als die heutigen 131 € monatlich.
- Sachleistungsbudget, 890 bis 2.530 € im Monat, wenn der Anbieter als Betreuungsdienst zugelassen ist.
- Entlastungsbudget, 380 bis 1.080 € im Monat, frei einsetzbar für selbst organisierte Hilfe und Ersatzpflege.
Unterm Strich verschiebt die Reform die regelmäßige Entlastung aus einem Jahresbetrag in monatliche Budgets. Für Familien mit festem wöchentlichem Bedarf kann das sogar günstiger sein, weil 175 € jeden Monat verlässlicher planbar sind als ein Jahresbetrag, der im Dezember verfällt. Für Familien, die bisher viele Stunden im Jahr über die Verhinderungspflege abgerechnet haben, ist es ein Verlust.
Zeitplan und offene Punkte
- 04.06.2026: Referentenentwurf. Dort war das Überbrückungsbudget noch gestaffelt (1.885 € für Pflegegrad 2 und 3, 2.285 € für 4 und 5).
- 30.09.2026: Kabinettsbeschluss, jetzt einheitlich 2.285 € für alle Pflegegrade 2 bis 5.
- offen: Beratung in Bundestag und Bundesrat; Änderungen sind möglich und bei den Beträgen bereits vorgekommen.
- 01.01.2027: geplanter Start des Überbrückungsbudgets.
- 01.01.2028: Start des ambulanten Notdienstes nach § 39a; 2028 noch mit Zustimmung der Pflegekasse bei Einsätzen über drei Tage.
Unklar bleibt vor allem, wer den Notdienst in der ambulanten Pflege ab 2028 flächendeckend stellen soll. Für ländliche Regionen ist das eine offene Frage, auf die der Entwurf keine Antwort gibt. Den Überblick über alle vier Budgets gibt unser Artikel Pflegereform 2027; die Primärquelle ist der Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums.
Was Sie noch 2026 tun sollten
- Restbetrag abfragen: Fragen Sie Ihre Pflegekasse, wie viel von den 3.539 € in diesem Jahr noch offen ist. Ein Anruf genügt.
- Stunden bis Silvester verplanen: Der Jahresbetrag verfällt zum 31. Dezember, und ein gleichwertiger Topf kommt nicht nach. Im Dezember sind die Kräfte knapp, planen Sie früh.
- Kurzzeitpflege prüfen, wenn ein Heimaufenthalt zur Entlastung ohnehin ansteht: Acht Wochen bleiben auch 2027, der Betrag dahinter wird kleiner.
- Feste Struktur aufbauen: Ein anerkannter Anbieter für Haushaltshilfe und Betreuung rechnet heute über den Entlastungsbetrag ab und ab 2027 über das Sozialraumbudget. Dieser Weg übersteht die Reform, die Verhinderungspflege nicht.

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft
Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH
Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick, Bundesministerium für Gesundheit
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 37 SGB XI, Pflegegeld, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 04.10.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Eine geplante neue Leistung der Pflegeversicherung ab 2027: bis zu 2.285 € je Kalenderjahr für Pflegegrad 2 bis 5, zweckgebunden für akute Situationen. Es ersetzt den heutigen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und steht in § 39 SGB XI in der Fassung des Kabinettsentwurfs.
Nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 einheitlich bis zu 2.285 € je Kalenderjahr für alle Pflegegrade 2 bis 5. Im früheren Referentenentwurf war es noch gestaffelt: 1.885 € bei Pflegegrad 2 und 3, 2.285 € bei 4 und 5.
Teilweise. Die Verhinderungspflege wird als eigenständige Leistung gestrichen. Akute Ausfälle deckt das Überbrückungsbudget, geplante Vertretungen und regelmäßige Entlastung sollen künftig aus dem Entlastungsbudget oder dem Sachleistungsbudget bezahlt werden.
Nein. Es ist auf zwei Leistungen beschränkt: Kurzzeitpflege im Heim und ab 2028 Pflegesachleistungen in Akutsituationen durch einen ambulanten Notdienst. Für regelmäßige Haushaltshilfe und Betreuung ist das Sozialraumbudget von 175 € im Monat vorgesehen.
Wenn durch ein unvorhersehbares Ereignis sofortiger Unterstützungsbedarf entsteht, häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist oder eine akute Überforderung der Pflegeperson vorliegt oder einzutreten droht. Eine drohende Überforderung genügt also.
Ja. Es kann nur innerhalb des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; eine Übertragung ins Folgejahr ist im Entwurf nicht vorgesehen.
Ja, der Anspruch bleibt auf acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung und medizinische Behandlungspflege bis zur Höhe des Überbrückungsbudgets, also höchstens 2.285 €.
Ja, die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während Kurzzeitpflege und Akuteinsätzen für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. Diese Regel übernimmt der Entwurf aus dem heutigen Recht.
Nein. Der Anspruch besteht nur für Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege, wie heute bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Geplant ist der 1. Januar 2027; der ambulante Notdienst nach § 39a soll erst ab 1. Januar 2028 dazukommen. Bis zum Inkrafttreten gilt die heutige Verhinderungspflege mit 3.539 € im Jahr, auch stundenweise.
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